Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässiger gefährlicher Eingriff i.S.d. § 315 StGB bei Gleisarbeiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/71
Datum
28.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Werkmeister bei der Deutschen Bundesbahn, ließ bei stark erwärmten Schienen vorschriftswidrige Ausbesserungsarbeiten durchführen; es kam zu einer Gleisverwerfung mit Entgleisung und Verletzung. Das LG verurteilte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs.1 Nr.4, Abs.4 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung; die Revision wurde verworfen. Der BGH bejaht, dass vorschriftswidrige Gleisarbeiten, die die Betriebssicherheit erheblich beeinträchtigen, den Tatbestand des ‚ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs‘ erfüllen, und stellt klar, dass § 315a § 315 nicht ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschriftswidrige Gleisarbeiten, die die Stabilität der Schienenstrecke so beeinträchtigen, dass die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden Gleisverwerfung besteht, erfüllen den Tatbestand des „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ i.S.v. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

2

Für den Tatbestand des § 315 StGB ist kein finales, auf einen negativen Erfolg gerichtetes Vorsatzmoment erforderlich; auch unbeabsichtigte Eingriffe können strafbar sein.

3

§ 315a StGB (Sondertatbestand für bestimmte Betriebsangehörige) schließt die Anwendung des § 315 StGB nicht generell aus; § 315a erweitert und erfasst insoweit weniger schwerwiegende Verstöße, greift aber nur, wenn § 315 nicht anwendbar ist.

4

Bei der Auslegung des Begriffs ‚ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff‘ ist wegen der Schutzbedürftigkeit des Schienenbahnverkehrs ein weiter Auslegungsmaßstab zulässig; maßgeblich ist die erhebliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 28. Januar 1971

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: 12. StGB §§ 315, 315a

Wer Gleisarbeiten vorschriftswidrig so ausführt, daß die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden Gleisverwerfung besteht, ist wegen eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in den Schienenbahnverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, auch wenn er zu dem in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personenkreis gehört.

BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 – 4 StR 384/71 – LG Frankfurt/Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 384/71

in der Strafsache gegen ██ den Werkmeister Wilhelm ██, geboren █████████ 1909 in ████████ (Sachsen), wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Januar 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war als Werkmeister der Deutschen Bundesbahn mit der Leitung und Überwachung von Ausbesserungsarbeiten am Unterbau einer Gleisstrecke betraut, die während größerer Pausen in der Zugfolge durchgeführt wurden. Obwohl sich im Verlauf der Arbeiten die Schienen durch Sonneneinstrahlung auf über 35° C erwärmten, ließ er die Gleisarbeiten, bei denen auch eine Schwungramme eingesetzt wurde, nicht einstellen; insbesondere wurden die Zwischenräume zwischen den Schwellen vor Erreichung dieser Temperatur nicht wieder vollständig mit Schotter aufgefüllt. Das widersprach den Oberbauvorschriften für Vollspurbahnen der Deutschen Bundesbahn und dem Anhang hierzu (Dienstvorschrift 820). Infolgedessen kam es kurze Zeit später vor Abschluß der Arbeiten zu einer Gleisverwerfung, als ein Eilzug mit der zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h die Strecke passierte. Fünf Reisezugwagen entgleisten. Es entstand erheblicher Sachschaden; eine Reisende wurde verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 800,-- DM verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf hier nur die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen „eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu bestrafen. Auch sie ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach der bis zum 2. Januar 1965 geltenden Fassung des § 315 StGB war es bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zweifelhaft, daß der Tatbestand des „ähnlichen Eingriffs“ erfüllt war. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sowohl Eingriffe von außen in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs als auch bloß fehlerhafte Teilnahme am Schienenverkehr sowie sonstiges pflichtwidriges Verhalten von Betriebsangehörigen, soweit dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt wurde, als Tathandlung im Sinne von § 315 StGB aF angesehen (BGH GA 1958, 240). Wegen der Schutzbedürftigkeit der Massenbeförderungsmittel und der Eigenart des Bahnbetriebes ist dabei der Begriff des „ähnlichen Eingriffs“ weit ausgelegt und in den unterschiedlichsten Fällen angenommen worden (vgl. BGHSt 6, 1; 8, 8; 10, 404; 14, 162, 165; BGH VRS 7, 54, 56; GA 1958, 240). Die Grenze ist erst da gezogen worden, wo keine unmittelbare Einwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes oder seiner Anlagen mehr vorlag (BGHSt 10, 404).

In der durch das Zweite Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 eingeführten neuen Fassung des § 315 StGB ist das Merkmal „ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung“ durch den Begriff „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ ersetzt worden. Diese engere Fassung nötigt zwar zu einer einschränkenden Auslegung der Nr. 4 des Abs. 1 der Bestimmung (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drucks. IV/651 S. 22), da der „ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff“ mehr als bisher an den anderen Begehungsformen des § 315 Abs. 1 StGB ausgerichtet und von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein muß (vgl. BGHSt 22, 365, 367; BGH VRS 40, 104, 105 zu § 315b StGB). Diese Einschränkung ist indessen für den vorliegenden Fall bedeutungslos. Der vom Angeklagten ausgehende Eingriff war von solcher erheblicher Gefährlichkeit. Die von ihm beaufsichtigte Arbeitskolonne hatte den Unterbau der Gleisstrecke teilweise entfernt und versucht, mit einer Schwungramme den Richtungsfehler eines Gleises zu beseitigen. Da dabei grundlegende Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen worden waren, die der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einzuhalten verpflichtet gewesen wäre, wurden durch die Arbeiten Stabilität und Sicherheit der Schienenstrecke erheblich beeinträchtigt. Die vorschriftswidrig ausgeführten Gleisbauarbeiten kamen also einer Beschädigung von Gleisanlagen gleich und standen ihr an Gefährlichkeit nicht nach. Der Tatbestand des „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist somit erfüllt.

Daß der Angeklagte die Schienenstrecke ausbessern, nicht aber beschädigen wollte, steht dem nicht entgegen. Der Tatbestand des § 315 StGB setzt kein finales, auf einen negativen Erfolg abzielendes Verhalten voraus.

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der Neufassung der §§ 315 ff. StGB nicht, auch nicht etwa in der Richtung, daß die Bestimmung des § 315 StGB nunmehr nur noch Eingriffe von außen in die Sicherheit des Bahnbetriebes und nicht auch, wie bisher, fehlsames Verhalten von Betriebsangehörigen erfaßt. Zwar stellt Abs. 2 Nr. 1 des neu eingeführten § 315a StGB bestimmte Verhaltensweisen von ausschließlich Betriebsangehörigen unter Strafe. Damit sollte jedoch nicht, wie Rudolf für den Bereich des Luftverkehrs meint (ZLW 1965, 118, 126 ff), für diesen Personenkreis ein umfassender Sondertatbestand geschaffen und der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB eingeengt werden. § 315a StGB dehnt vielmehr für bestimmte Betriebsangehörige den Bereich strafbarer Verkehrsgefährdungen auf weniger schwerwiegende Eingriffe aus und schließt damit eine durch die eben erläuterte Einschränkung des § 315 StGB entstandene Lücke. Es sollen also aus kriminalpolitischen Gründen bei diesem Personenkreis auch solche, allerdings nur grob pflichtwidrige, Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahnbetriebes erfaßt werden, die keine „Eingriffe“ im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB sind. Für die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist daher erst Raum, wenn § 315 StGB als das für jedermann geltende schwerere Gesetz nicht eingreift (so die Amtliche Begründung aaO S. 26; vgl. auch Urteil des Senats in VRS 38, 344).

Dieselbe Auffassung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer den Schiffsverkehr betreffenden Entscheidung zu § 315 StGB vertreten (BGHSt 21, 173). Sähe man, umgekehrt, den § 315a StGB als eine den § 315 StGB ausschließende Sondervorschrift an, so würde das zu einer nicht vertretbaren Einschränkung der Strafbarkeit von Bahnbediensteten führen: Ein Betriebsfremder, der vorsätzlich einen ähnlichen Eingriff vornimmt, jedoch die Gefahr nur fahrlässig verursacht (§ 315 Abs. 4 StGB), hätte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verwirkt; ein Bahnbediensteter dagegen, der sich unter vergleichbaren Umständen einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zuschulden kommen läßt, könnte im Höchstmaß nur mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 315a Abs. 3 Nr. 1 StGB). Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen, die nicht in eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 315a StGB aufgenommen sind, selbst durch solche Bahnbedienstete, zu deren Aufgabengebiet gerade die Einhaltung und/oder Überwachung von Sicherheitsvorschriften gehört, müßten straflos bleiben, wenn sie nur zu einer Gefährdung führen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SpiegelMeyerHürxthal
MayrSalger