Treffer
BGH Urteil

Eingehungsbetrug bei Heilbehandlung: Schaden erfordert objektive Wertminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/57
Datum
13.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte behandelte ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und täuschte teils über seine Person, um Behandlungen und Entgelt zu erlangen. Das LG verurteilte u.a. wegen (versuchten) Betrugs in Fällen der Identitäts- bzw. Qualifikationstäuschung. Der BGH beanstandet, dass ein Eingehungsbetrug einen objektiven Vermögensschaden beim Vertragsschluss verlangt, der nicht allein aus der Irrtumserheblichkeit folgt. Mangels Feststellungen zu einer geringeren sachlichen Brauchbarkeit/Wertigkeit der Behandlung hob der BGH den Gesamtstrafausspruch auf und verwies zurück; im Übrigen änderte er die Betrugsverurteilungen in den gerügten Fällen ab (§ 354 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eingehungsbetrug setzt voraus, dass die Vermögensverfügung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer objektiven, wirtschaftlich messbaren Vermögensminderung führt.

2

Für den Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug ist maßgeblich, ob die versprochene Leistung sachlich einen geringeren Wert hat als das dafür geleistete oder geschuldete Entgelt; die bloße subjektive Wertvorstellung des Getäuschten genügt nicht.

3

Täuschungen über Person, Qualifikation oder „Ruf“ des Leistenden begründen Betrug nur, wenn dadurch der objektive Wert bzw. die Brauchbarkeit der geschuldeten Leistung gegenüber der Erwartung aus dem Vertrag vermindert ist.

4

Ist das Entgelt bei Vertragsschluss nicht bestimmt, kommt es für die Schadensprüfung darauf an, ob nach den maßgeblichen Kriterien der Bestimmung (billiges Ermessen) ein höheres Entgelt objektiv gerechtfertigt wäre; bloße Erwartung eines höheren Honorars genügt nicht.

5

Ein fortgesetztes Vergehen (hier nach dem Heilpraktikergesetz) verbindet mehrere selbständige Betrugstaten nicht zur Tateinheit.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. April 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ den Mechanikermeister █████████ █, früheren Wohnsitzes, geboren am [REDACTED::Q], zeitig in [REDACTED::O], wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. April 1957, durch das der Angeklagte wegen 1. dahin abgeändert, Betruges in fünf Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes verurteilt ist, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache = im neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat von September 1956 bis zu seiner Festnahme am 13. Dezember 1956 im Raume Dortmund–Bochum– Recklinghausen in 25 Fällen (Nr. 1 bis 25 der Urteilsgründe) zum Zwecke der Feststellung, Linderung oder Heilung von Krankheiten Menschen behandelt, ohne als Arzt bestallt zu sein oder die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu besitzen. Er tat dies, um dadurch laufend seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte „kein Kurpfuscher in dem üblichen Sinne, daß es ihm nur um das Geldverdienen ginge und der Erfolg seiner Behandlung sowie die Wirkung der verschriebenen Medikamente ihm völlig gleichgültig waren. Er besitzt im Gegenteil eine erstaunliche Fertigkeit in der Anwendung und Auswertung der Augendiagnose und hat in aller Regel auch die geeigneten und unschädlichen Mittel in richtiger Dosierung und mit genauer Gebrauchsanweisung verschrieben. Er hat seinen Patienten in der großen Mehrzahl aller Fälle auch geholfen, so daß sich deren Leiden besserten und zumindest eine Linderung der Beschwerden eintrat.“ Die Strafkammer schließt sich dem Gutachten des homöopathischen Arztes, den sie als Sachverständigen vernommen hat, an, wonach die in allen Fällen vom Angeklagten auf Grund zutreffender Augendiagnose verschriebenen homöopathischen Mittel völlig unschädlich, auch nicht falsch gewählt und der Diagnose entsprechend angemessen dosiert waren.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand des Betruges oder des Betrugsversuchs in zwei Arten von Handlungen des Angeklagten als verwirklicht an.

a) In den Fällen 1, 2, 6, 13, 14 und 24 hat er teils wahrheitswidrig angegeben, er sei Heilpraktiker mit fünf Semestern Medizinstudium, oder sich als „Wunderdoktor aus █████ ████“ oder █████████ ausgegeben, um den anschließend von ihm behandelten Personen vorzuspiegeln, er sei eine wegen ihrer angeblichen Heilerfolge in der dortigen Gegend bekannte Persönlichkeit;

b) in den Fällen 8 a, 14 a und 17 a hat er Frauen, die er vorher behandelt hatte, vorgespiegelt, ihnen billigen Kaffee und billige Lebensmittel besorgen zu können, und sie dadurch veranlaßt, ihm Geldbeträge auszuhändigen, die er entsprechend seinem von vornherein gefaßten Vorsatz für sich verbrauchte. In den Fällen 8 und 14 a kam er nach ein oder zwei Tagen auf den Gedanken, das ihm geschenkte Vertrauen noch einmal zum gleichen Betrug auszunutzen, und erschwindelte sich so von Frau Weckermann und dem Ehemann Wache nochmals weitere Geldbeträge.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Betruges in 7 Fällen und wegen versuchten Betruges in 4 Fällen, jeweils unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie greift das Urteil an, soweit der Angeklagte wegen vollendeten Betruges in den Fällen 2 und 14 und wegen versuchten Betruges in den Fällen 1, 6, 13 und 24 bestraft worden ist, und soweit das Landgericht in diesen Fällen Tatmehrheit angenommen hat, obwohl der Angeklagte nach der Meinung der Revision aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt und obwohl der Tatrichter ein fortgesetztes Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz in allen Fällen angenommen habe.

Die so begrenzte Revision hat Erfolg.

a) a) Allerdings ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem fortgesetzten Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz die Fähigkeit abspricht, die mehreren selbständigen vollendeten und versuchten Verbrechen des Betruges im Rückfall zur Tateinheit zu verbinden. Insoweit stimmt das Urteil mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 246) und des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1, 67; RG HRR 1939, 535).

b) Dagegen reichen die Feststellungen nicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges oder versuchten Betruges in den Fällen aus, in denen er seinen Kunden gegenüber unrichtige Angaben über seine Person machte. Er hat diese Behauptungen in den der Behandlung vorausgehenden Gesprächen immer dann aufgestellt, wenn es ihm darum ging, „auf jeden Fall zum Kontakt mit den Leuten und damit zur Behandlung und Geldeinnahme zu gelangen; er wußte, daß es in █████ einen Mann namens ███ gibt, der sich als Heilkundiger betätigt, großen Zulauf hat und in weiten Kreisen der Bevölkerung des Ruhrgebiets bekannt ist; er ging deshalb davon aus, daß die Leute viel eher sich von ihm behandeln lassen würden, wenn er sich als der ‘berühmte’ ███ oder Wunderdoktor von ██ ausgäbe; dabei spielten bei ihm auch der Gedanke und die Erwartung eine wichtige Rolle, daß, wenn es zur Behandlung käme, das Entgelt auch entsprechend der Persönlichkeit und der Gewichtigkeit des berühmten ‘Wunderdoktors’ so hoch ausfallen würde, wie er es – das wußte er – sonst nicht erwarten konnte.“ Nach diesen Feststellungen würde ein Eingehungsbetrug des Angeklagten bei Abschluß eines gegenseitigen Vertrages über die Heilbehandlung in Betracht kommen. Bei dieser Form des Betruges kommt es für die Feststellung des Vermögensschadens auf die Vermögenslage des Getäuschten zur Zeit des Vertragsschlusses an. Es muß geprüft werden, ob die Leistung, die der Täter in Aussicht stellt, sachlich einen geringeren Wert hat, als das Entgelt, das der Getäuschte dafür zeistet oder verspricht. Seit der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 20. April 1887 (RGSt 16, 1) haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß hierbei nicht davon ausgegangen werden dürfe, was die Vertragschließenden und insbesondere der Getäuschte über den Wert der vereinbarten Leistungen gedacht und wie sie sich ihn berechnet haben (vgl. RGSt 25, 184; 41, 74; 49, 25, 29; 75, 8; JW 1937, 1287; BGH NJW 1953, 836; MDR 1952, 409). Nach dieser Rechtsprechung genügt es nicht, daß der Getäuschte seine Vermögensverfügung nicht getroffen hätte, wenn der Täter ihn nicht in den Irrtum versetzt hätte, sondern die Verfügung muß sein Vermögen sachlich, in seinem wirtschaftlichen Bestande, beeinträchtigt haben. Allerdings kann der Wert der dem Getäuschten versprochenen Leistung je nach seinen persönlichen Verhältnissen verschieden sein, aber auch bei deren Berücksichtigung ist die sachliche Brauchbarkeit des zu Leistenden für die Wertermittlung maßgebend, im vorliegenden Fall also die Brauchbarkeit der Heilbehandlung, zu der sich der Angeklagte verpflichtete.

Diese Rechtsgrundsätze übergeht das Landgericht, indem es der Erwartung des Angeklagten Bedeutung beimißt, es werde das Entgelt „auch entsprechend der Persönlichkeit und der Gewichtigkeit des berühmten Wunderdoktors so hoch ausfallen, wie er es sonst nicht erwarten konnte“. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte, wie auch sonst, in keinem der auf die sich die Revision bezieht, schon bei Vertragsschluß eine bestimmte Summe als Entgelt für seine Behandlung verlangt und versprochen erhalten hätte. Die Getäuschten überließen also die Bestimmung des Entgelts entweder dem Angeklagten oder sie behielten sie sich selbst vor; die Höhe war dann gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es liegt nahe, daß die Vertragschließenden dabei davon ausgingen, die Höhe des Entgelts solle sich nach dem Erfolg der Heilbehandlung richten, und daß in diesem Zusammenhang die Behauptung des Angeklagten, ████████ oder ein zugelassener Heilpraktiker mit fünf Semestern medizinischen Studiums zu sein, von Bedeutung war. Unter diesem Gesichtspunkt könnte aber ein Unterschied zwischen dem sachlichen Wert der versprochenen Leistung (der Behandlung durch die vorgetäuschten Personen) und dem Wert dessen, was der Angeklagte leisten konnte, nur festgestellt werden, wenn die Behandlung durch ████████ oder einen Heilpraktiker mit fünf Semestern medizinischen Studiums einen größeren Heilerfolg oder eine nachhaltigere Linderung der Leiden versprach als die durch den Angeklagten. Dafür fehlt es an jedem Anhalt; nach der schon erwähnten Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte seinen Patienten in der grossen Mehrzahl aller Fälle zu einer Besserung ihrer Leiden oder mindestens zu einer Linderung ihrer Beschwerden verholfen (UA 16).

Unter diesen Umständen genügt zur Feststellung der Vermögensbeschädigung in den Fällen 2 und 14 nicht die formelhafte Wendung, die Patienten hätten sich durch die unrichtigen Angaben über die Person des Angeklagten „auf eine Behandlung eingelassen und ein der wahren Persönlichkeit und dem Ruf des Angeklagten nicht entsprechendes hohes Honorar gezahlt“ (UA 12 bis 13). Das Gleiche gilt für die Feststellung der vom Angeklagten gewollten Vermögensbeschädigung in den Fällen 1, 6, 13 und 24, nämlich daß er den anschließend behandelten Personen „eine bekannte und berühmte Persönlichkeit“ habe vorspiegeln wollen in der Absicht, sie dadurch zu bewegen, sich von ihm behandeln zu lassen und ein entsprechend hohes Entgelt zu zahlen (UA 13). Bei dem gegebenen Sachverhalt vermißt die Revision auch mit Recht die tatsächliche Grundlage für die Annahme des Landgerichts, daß die Leistungen des Angeklagten „nur einen jetzt nicht mehr feststellbaren geringen Bruchteil der Geldbeträge wert“ gewesen seien, die er jeweils von seinen gutgläubigen Kunden bezahlt erhalten habe (UA 3). Dazu ergibt die Prüfung der einzelnen Fälle folgendes: Im Fall 2 hat der Angeklagte für die Behandlung von vier Personen, nämlich der Irmgard Stephan, ihrer beiden Eltern und einer Nachbarin, 60 bis 70 DM erhalten, im Fall 14 für die Behandlung des Brauers ████ und seiner Frau 20 DM. Diese Beträge lassen keinen Unterschied zu den Entgelten in den Fällen 5, 15, 17, 19 und 23 erkennen, in denen der Angeklagte keine unrichtigen Angaben über seine Person gemacht und auch für seine Hilfe Beträge zwischen 10 und 25 DM erhalten hat. In den Fällen 6 und 13 glaubten ferner die behandelten Personen dem Angeklagten nicht, daß er ███ ████ „der Wunderdoktor aus ████“ sei. Trotzdem zahlte ihm KC (Fall 6) für drei Behandlungen 19 DM und PC (Fall 13) für zwei Behandlungen 15 DM. Bei dieser Sachlage könnte eine Vermögensbeschädigung der über die Person des Angeklagten getäuschten Kunden nur festgestellt werden, wenn der wahre Wert der erfolgreichen Heilbehandlung sicher zu ermitteln wäre. Da das Landgericht aber den Wert der Leistungen des Angeklagten als einen „jetzt nicht mehr feststellbaren geringen Bruchteil der ihm von seinen Kunden gezahlten Geldbeträge“ bezeichnet, ist davon auszugehen, daß eine zuverlässige Wertermittlung heute nicht mehr möglich ist. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges oder Betrugsversuchs in den von der Revision allein gerügten Fällen.

Insoweit ändert das Revisionsgericht selbst das Urteil in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Da somit die Einzelstrafen für die genannten Fälle wegfallen, muß auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

KrummeHoepnerFlitner
SauerLang-Hinrichsen