Treffer
BGH Urteil

Revisionen teils stattgegeben: Berichtigung, Zusatzverurteilung wegen gefährlichen Eingriffs im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 383/73
Datum
08.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte die Urteilsformel (Trunkenheit → fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung), wies die Revisionen teils zu Lasten des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ab und verwies zur neuerlichen Entscheidung über Strafaussetzung und zum Teil aufgehobenen Strafausspruch an die Jugendkammer zurück. Ferner stellte der Senat fest, dass in zwei Fällen der Widerstandsleistungen zusätzlich ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b) vorliegt. Die weiteren Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer, der bewusst mit hoher Geschwindigkeit auf einen auf der Fahrbahn stehenden Menschen zufährt und dadurch dessen Leib oder Leben in die nahe liegende Gefahr bringt, nimmt im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor.

2

Ein Polizeibeamter, der sich auf der Fahrbahn aufstellt, um ein Fahrzeug anzuhalten, ist als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 315b StGB zu qualifizieren; die Gefährdung dieses Beamten durch das Fahrzeug kann den Tatbestand des § 315b erfüllen.

3

Der Gefährdungsvorsatz (bedingter Vorsatz) ist von Tötungsvorsatz getrennt zu prüfen; die Annahme, der Täter habe darauf vertraut, das Opfer werde rechtzeitig ausweichen, schließt nicht ohne Weiteres das Vorliegen des für einen Tötungsvorsatz nötigen Willens aus.

4

Der Senat ist nach § 354 Abs. 1 StPO befugt, den Schuldspruch entsprechend den Feststellungen zu berichtigen und weitere, im Eröffnungsbeschluss angezeigte, aber von der Instanz nicht berücksichtigte Tatbestände festzustellen.

5

Eine fehlerhafte strafrechtliche Bezeichnung in der Urteilsformel (z. B. ‚Trunkenheit am Steuer‘) kann berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe eindeutig eine andere, hier fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, ergeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Robert aus █, geboren ███████ 1954 in ████████, in schweren Fällen u. a. wegen Diebstahls im

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hirxthal, Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Landgerichts █████ vom ██████████ 197███████████ dahin berichtigt, dass es statt „mit Trunkenheit am Steuer“ heißen muss: „mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung“; die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil 1. dahin geändert und erkannt, dass der Angeklagte in den beiden Fällen des Widerstandes je in Tateinheit mit Widerstand im besonders schweren Fall auch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auch im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

3. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat (der Urteilsformel zufolge) den jugendlichen Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen zweifachen Widerstandes im besonders schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

a) Es muss hier nur auf die Widerstandsleistung im Falle des Polizeibeamten ████████████████ eingegangen werden. Die Jugendkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte beim Heranfahren an die an der Autobahn abgestellten Streifenwagen einen Polizeibeamten erkannt hat (UA S. 135/14). Sie hat aber angenommen, dass bei dem mit Blaulicht versehenen Fahrzeug Beamte stehen könnten, die ihn anhalten wollen. Wenn ein Polizeibeamter in oder unmittelbar an der Unfallstelle zwischen Streifenwagen und Fahrbahnrand steht, so lag es auf der Hand, dass ihm der Angeklagte durch das Durchfahren der Unfallstelle mit erhöhter Geschwindigkeit die Vornahme der beabsichtigten Amtshandlung unmöglich machte und ihm insoweit mit Gewalt Widerstand leistete.

Nach der Überzeugung der Jugendkammer hat der Angeklagte mit dem Vorliegen all dieser Umstände gerechnet; er hat trotzdem von seiner höchst riskanten Fahrweise nicht Abstand genommen, weil es ihm „auf jeden Fall darum ging, unbedingt durchzukommen“ (UA S. 15). Hiernach steht außer Zweifel, dass er in diesem Falle die Widerstandsleistung und das Herbeiführen der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung eines Polizeibeamten billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte hat daher in diesem Falle den Tatbestand des § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB mit – mindestens bedingtem – Vorsatz erfüllt.

b) Im Übrigen ist noch eine Berichtigung der Urteilsformel geboten. Die Jugendkammer hat in den Urteilsgründen (UA S. 105) und zwar den Feststellungen zufolge mit Recht vorgetragen, dass der Angeklagte durch das Fahren in angetrunkenem Zustand Leib und Leben eines anderen gefährdet hat, und zwar aus § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB. Dies war dem Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden (Bl. 62 d. G.A.). Die Jugendkammer hat also in Wirklichkeit den Angeklagten der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig befunden. Demgegenüber stellt der in der Urteilsformel verwendete Ausdruck „Trunkenheit am Steuer“, der die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316 StGB zum Ausdruck bringt, lediglich eine unrichtige Bezeichnung dar, die vom Senat berichtigt werden kann.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die auf die beiden Fälle der Widerstandsleistungen beschränkte, damit aber zwangsläufig auch den Strafausspruch erfassende Revision der Staatsanwaltschaft hat zwar nicht den von dieser erstrebten Erfolg, da das Unterbleiben der Verurteilung auch wegen versuchten Mordes nicht beanstandet werden kann. Sie führt aber in anderem Sinne zu einer Änderung des Schuldspruchs.

1. Es liegt kein Widerspruch und auch kein Denkfehler darin, dass die Jugendkammer in beiden Fällen die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung der Polizeibeamten bejaht, eine auch nur mit bedingtem Vorsatz vorgenommene Tötungshandlung des Angeklagten dagegen verneint hat. Der Gefährdungsvorsatz einerseits und der Tötungs- oder Verletzungsvorsatz andererseits sind streng voneinander zu unterscheiden, und es ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob er vorgelegen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BGHSt 7, 73 ff.). Ein Kraftfahrer, der mit genügend Abstand in hoher Geschwindigkeit bewusst aus naher Entfernung auf einen in oder dicht an seiner Fahrbahn stehenden Menschen zufährt, wird regelmäßig erkennen, dass er diesen Menschen in die nahe Gefahr bringt, getötet oder verletzt zu werden, wenn es ihm nicht gelingt, noch in letzter Sekunde zur Seite zu springen. Er führt also die Gefahr vorsätzlich herbei, weil er nicht sicher wissen kann, ob dem anderen das rechtzeitige Beiseitespringen noch gelingen werde. Die Erwartung des Täters, der andere werde ihm noch ausweichen können, ändert nichts daran, dass der Täter die Gefahr vorsätzlich herbeiführt (vgl. BGHSt 7, 75). Er kann aber dennoch hoffen und darauf vertrauen, dem anderen werde der rettende Sprung noch gelingen, wie es regelmäßig gerade den auf die bezeichnete Weise von Kraftfahrern in Gefahr gebrachten Polizeibeamten tatsächlich gelingt. Hofft dies der Täter und vertraut er darauf, so kann – auch wenn es ihm darauf ankommt, zu entkommen, ohne angehalten zu werden – nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass er seine Fahrt, ohne zu bremsen und/oder auszuweichen, fortgesetzt hätte, wenn er ernstlich damit gerechnet hätte, dem Beamten werde der rettende Sprung nicht mehr gelingen. Es kann dann nicht als erwiesen angesehen werden, dass er nicht nur die Gefahr, sondern den Tod selbst billigend in Kauf genommen hat.

So liegt es hier. In beiden Fällen ist die Jugendkammer mangels ausreichender für das Gegenteil sprechender Beweisanzeichen davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich vorgestellt hat, es werde „schon gut gehen“, der Polizeibeamte werde „sich schon in Sicherheit bringen“. Ohne Rechtsirrtum hat hiernach die Jugendkammer davon abgesehen, den Angeklagten auch wegen versuchten Mordes zu verurteilen.

2. Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt jedoch darin, dass die Jugendkammer den Angeklagten in den beiden Fällen des Widerstandes nicht auch, je in Tateinheit damit, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig befunden hat.

a) Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug bewusst mit hoher Geschwindigkeit auf einen auf der Fahrbahn stehenden Menschen, besonders auf einen zur Vornahme einer Amtshandlung dort stehenden Polizeibeamten, zufährt und ihn dadurch in die nahe liegende und hohe Gefahr bringt, angefahren oder überfahren zu werden, nimmt damit im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einen „Eingriff“ (wie die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Verhaltensweisen) vor. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; VRS 36, 128).

Die Anwendung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Jugendkammer im Falle des Polizeibeamten ████████████████ nur mit der Begründung abgelehnt (UA S. 12), der Beamte habe den Angeklagten nur „anhalten“, nicht aber „selbst am Straßenverkehr teilnehmen“ wollen, er sei nicht „als Verkehrsteilnehmer aufgetreten“. Der Angeklagte habe also nicht, wie in den Tatbestandsworten des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzt, „die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt“. Dass der Polizeibeamte, der sich auf der Fahrbahn aufgestellt hat, um einen herannahenden Kraftwagen in Ausübung seiner Amtsbefugnisse anzuhalten, jedoch Verkehrsteilnehmer ist, gerade im Sinne des § 315b StGB, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Dass der Angeklagte durch den von ihm geführten Pkw Leib und Leben des Polizeibeamten gefährdet hat, steht nach den Ausführungen zur Widerstandsleistung außer Zweifel.

b) Nicht anders ist die Rechtslage im Falle der Widerstandsleistung gegen den Polizeibeamten ███ zu beurteilen. Den Polizeibeamten █████████ überhaupt einen Polizeibeamten hat zwar der Angeklagte beim Heranfahren an den Streifenwagen nicht nachweisbar gesehen. Er hat aber damit gerechnet, dass sich ein Polizeibeamter in oder dicht an seiner Fahrbahn aufhalten könne. Hinsichtlich der Widerstandsleistung in diesem Falle ist bedingter Vorsatz des Angeklagten festgestellt (oben I 2 a). Für das verkehrsfeindliche Verhalten, das Voraussetzung der Anwendung des § 315b StGB auf im fließenden Verkehr begangene Handlungen ist, ist es gleichgültig, ob der Täter den seinen Fluchtversuch sperrenden Polizeibeamten erkannt hat oder sein Vorhandensein nur billigend in Kauf nimmt (BGH VRS 39, 187, 188).

c) Dass der Angeklagte in den Widerstandsfällen ████ die zur Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erforderlichen Tatbestandsmerkmale alle erfüllt hat, ergibt sich klar und eindeutig aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Der Senat ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte in den in Rede stehenden beiden Fällen in Tateinheit mit der Widerstandsleistung auch des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig ist. Dieser Vorwurf war dem Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluss gemacht worden.

III.

1. Dass der Angeklagte die Polizeibeamten in Leib- oder Lebensgefahr gebracht hat, hat die Jugendkammer zwar unter dem Gesichtspunkt des § 113 Abs. 2 StGB bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt. Es lässt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließen – auch nicht, wenn es naheliegen mag –, dass sie zu einer höheren Strafe gekommen wäre, wenn sie den Angeklagten auch gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB schuldig befunden hätte.

2. Mit der hiernach gebotenen Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis, obwohl insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

MeyerMayrSalger
BortzlerHirxthal