Revision verworfen: Mord durch Mittäterschaft und Heimtücke bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 383/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für das Revisionsgericht bindend, soweit die getroffenen Feststellungen denkgesetzlich möglich sind; eine erneute freie Beurteilung der Beweise durch das Revisionsgericht ist unzulässig.
Die Ablehnung der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen verstößt nicht gegen § 244 StPO, wenn ein vernehmener Facharzt ein hinreichendes und widerspruchsfreies Gutachten vorlegt, das die für die Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt relevanten Verhältnisse behandelt.
Rügen gegen die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welche Tatsachen die Zeugen hätten feststellen sollen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; wirkt ein Beteiligter als Mittäter mit gemeinsamem Tötungsvorsatz, begründet dies die Qualifikation zum Mord, wenn die weiteren Merkmale erfüllt sind.
Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist nur anzunehmen, wenn überzeugend festgestellt wird, dass die psychische Störung die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigte.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Essen, 3. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Waltraud ███████████████ PO, aus M[REDACTED], dort geboren am ██ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bärtzler Bundesrichter Bundesrichter Mayr Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ███████ ███ ████ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 3. März 1969 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, dass das Schwurgericht den vor und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abgelehnt hat, den Professor Dr. BL[REDACTED] über die Verantwortlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat zu vernehmen.
Die Ablehnung dieses Antrags hält aber der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO stand.
Zur Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) der Angeklagten zur Zeit der Tat hat das Schwurgericht den Nervenfacharzt Landesmedizinalrat Dr. Norda als Sachverständigen vernommen. Die Behauptung der Revision, dass dieser Sachverständige nur den körperlichen und geistigen Zustand der Angeklagten zur Zeit ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen berücksichtigt habe und nicht auf die Verhältnisse eingegangen sei, die zur Zeit der Tat bestanden, findet weder in dem schriftlichen Gutachten (Bd. II Bl. 211 d.A.) noch insbesondere darin, was das Urteil über die Vernehmung des Sachverständigen mitteilt (UA S. 24 bis 26), eine Stütze. Das Schwurgericht berücksichtigt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass gewisse, im einzelnen bezeichnete „krankhafte Erscheinungen bei der Angeklagten schon vor der Tat aufgetreten sind“ (UA S. 24 unten), hält aber gerade „auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Norda“ für erwiesen, dass die Angeklagte „zur Zeit der Tat“ voll verantwortlich war (UA S. 25 unten). Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Gutachten von unzutreffenden, zu den übrigen Feststellungen des Schwurgerichts im Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies hat das Schwurgericht ebenso festgestellt wie dass das Gutachten selbst frei von Widersprüchen ist und dass kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen besteht (UA S. 26 oben). Dass Dr. ██████████ Professor und Chefarzt einer psychiatrischen Klinik ist, besagt für sich allein nicht, dass ihm bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem vernommenen Sachverständigen (BGH MDR bei Dallinger 1956, 394, 398; vgl. auch BGHSt 8, 76/77).
Hiernach liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Schwurgericht den Professor Dr. Bürger-Prinz nicht vernommen hat.
2. Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die beantragte Vernehmung zweier Zeugen abgelehnt, scheitert schon daran, dass die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen sollen. Soweit durch die Vernehmung dieser Zeugen „frühere Zusammenbrüche der Angeklagten“ bewiesen werden sollten, die das Schwurgericht als wahr unterstellt hat (UA S. 25), wäre die Rüge übrigens auch offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
1. Die Revision versucht in erster Linie, die Beweise anders zu würdigen, als es das Schwurgericht getan hat, und demgemäß zu anderen Feststellungen zu gelangen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Beweiswürdigung und demgemäß die Urteilsfeststellungen sind jedoch denkgesetzlich möglich. Sie enthalten weder Widersprüche noch Unklarheiten noch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer Betracht. Die Urteilsfeststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes.
a) Der Ehemann der Angeklagten ist durch das Zusammenwirken der Angeklagten und des Mittäters KC[REDACTED] getötet worden. Sie war der zu der Tatausführung treibende Teil und hat KC[REDACTED] zur Mitwirkung veranlasst. Spätestens als sie am Vortag der Tat an KC[REDACTED] nochmals einen Brief schrieb, „war es ihr Ziel, dafür zu sorgen, dass ihr Ehemann von dem Angeklagten KC[REDACTED] nicht nur schwer verletzt wurde“, sondern „dass ihm tödliche Verletzungen beigebracht werden sollten“ (UA S. 10). Als sie den schweren Fäustelhammer für KC[REDACTED] bereitlegte, als sie dann mit einem Beil bewaffnet unmittelbar am Tatort erschien und mit dem Beil mehrfach auf den Kopf ihres Ehemannes einschlug und als sie schließlich KC[REDACTED] mit diesem Beil endgültig ihren Ehemann erschlagen ließ, hatte sie weiterhin gleichbleibend den Tötungsvorsatz (UA S. 1, 12, 20/21).
Die Angeklagte hat hiernach, als Mittäterin handelnd, gemeinsam mit KC[REDACTED] vorsätzlich ihren Ehemann getötet.
b) Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist es auch gerechtfertigt, dass das Schwurgericht die Angeklagte der heimtückisch ausgeführten vorsätzlichen Tötung, sohin des Mordes, schuldig befunden hat.
Zwar hat das Schwurgericht die Annahme der Heimtücke nur darauf gestützt, dass die Angeklagte ihren Ehemann arglos und wehrlos, sich keines Angriffs versehend, den dunklen Hof betreten ließ, in dem KC[REDACTED] mit dem Fäustelhammer auf ihn wartete. ███ ist durch den von ████ und zwar von ihm zunächst nur mit Verletzungsvorsatz geführten Schlag mit dem Fäustelhammer nicht getötet worden. Er konnte sich vielmehr nach dem ersten Schlag wehren, den Hammer ergreifen, ███ am weiteren Zuschlagen hindern und schließlich dermaßen in seine Gewalt bringen, dass KC[REDACTED] unter ihm, der erheblich schwerer und dicker war, liegenblieb (UA S. 11). Erst nach dem Erscheinen und dem Eingreifen der Angeklagten ist ███ durch die Schläge, die KC[REDACTED] nunmehr mit dem von der Angeklagten mitgebrachten Beil ausführte, getötet worden (UA S. 11, 12, 13, 22/23). Die gesamten Vorgänge von dem Augenblick an, als die Angeklagte ihren Ehemann den dunklen Hof betreten ließ, bis zum Eintritt seines Todes stellen aber ein einheitliches Tatgeschehen dar. Die Angeklagte hatte von Anfang bis zu Ende den Tötungsvorsatz. Hätte sie nicht ihren nichts Böses ahnenden Ehemann aus diesem Tötungsvorsatz heraus den Hof betreten lassen, so wäre er nicht ums Leben gekommen.
Dazu kommt noch, dass heimtückisch auch das Verhalten der Angeklagten war, als sie in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes mit dem Beil bewaffnet im Hof erschien. Von ihr versah sich ihr Ehemann, der gerade ████ überwältigt hatte, keines Angriffs. Er erblickte in ihr vielmehr seine Retterin aus der Gefahr, in der er sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Angreifer immer noch befand. Deswegen forderte er sie auf, mit dem Beil „draufzuhauen“, nämlich auf den ursprünglichen Angreifer (UA S. 11). Er war also ihr gegenüber arglos und auch, weil er noch mit KC[REDACTED] beschäftigt war, wehrlos. In dieser Lage schlug nun die Angeklagte in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes, für ihn unerwartet, auf ihn ein, so dass er den Hammer nicht länger festhalten konnte. Jetzt konnte KC[REDACTED], den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten entsprechend, den Angriff fort- und mit der Tötung ███ zu Ende führen.
Dieser Auffassung steht die Entscheidung BGHSt 19, 321/322 nicht entgegen. Der in jener Sache angeklagte, als Alleintäter Handelnde hatte allerdings durch seinen ersten, noch nicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff die Arglosigkeit seines Opfers beseitigt, so dass es nicht mehr arglos war, als der Angeklagte nunmehr mit Tötungsvorsatz seinen Angriff erneuerte und zu Ende führte. In der vorliegenden Sache verhält es sich anders. Auch noch als die Angeklagte mit dem Beil im Hof erschien, war ihr Ehemann wie dargelegt ihr gegenüber arglos.
3. Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) der Angeklagten unmittelbar vor und während der Tatausführung hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint. Dementsprechend hat es auf die durch § 211 StGB allein angedrohte lebenslange Zuchthausstrafe erkannt.
Bei ihrer Meinung, das angefochtene Urteil verstoße „auch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit“, geht die Revision von einem anderen als dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt aus. Die Behauptung, die Angeklagte habe ihren Mann „nicht verlieren“, sondern ihm „nur einen Denkzettel geben lassen“ wollen, hat das Schwurgericht eben nicht als zutreffend, sondern als widerlegt erachtet. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen.
| Bärtzler | Meyer | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |