Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Begründung zur Aussetzung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 383/64
- Datum
- 23.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Hauptverhandlung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beantragt, müssen die Urteilsgründe darlegen, warum die Aussetzung nicht erfolgt ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Fehlt die erforderliche Begründung in den Urteilsgründen, ist der Fall insoweit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung genügt es, wenn das Urteil die für die Zumessung maßgeblichen Gründe nennt; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht vorgeschrieben.
Die bloße Aufführung von Umständen aus dem Vorleben des Angeklagten als mildernde Gesichtspunkte ist unschädlich, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht andere für eine Strafmilderung sprechende Umstände nicht geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. März 1964
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Karl-Heinz ████, geboren am ███████ 1941 in ███, wegen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 1964 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.
Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen Fahrens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs verurteilt worden. Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist zum Teil begründet.
1. Ist – wie hier in der Hauptverhandlung beantragt worden – die Strafe zur Bewährung auszusetzen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb dies nicht geschehen ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. Die Sache ist daher in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang zurückzuverweisen. Ob darin auch ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt, dass das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht behandelt hat, kann unerörtert bleiben.
2. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision auf den Strafausspruch gehen fehl. Nach § 267 Abs. 3 StPO muss das Urteil nur die Gründe anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglilich (BGHSt 3, 179). Allerdings zählt das Urteil ausschließlich Umstände auf, die das Vorleben des Angeklagten betreffen. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Frage, wie schwer die Tat wiegt, nicht in jeder Richtung erschöpfend unter Berücksichtigung der sich aus dem einfachen Sachverhalt ergebenden Umstände geprüft hat, die für eine Strafmilderung sprechen könnten.
Die Revision ist infolgedessen im Übrigen zu verwerfen.
| Jagusch | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Bortzler |