Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Begründung zur Aussetzung der Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 383/64
Datum
23.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Zulassung ein. Der BGH verweist die Sache zurück, weil die Urteilsgründe nicht darlegen, warum auf einen Antrag in der Hauptverhandlung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht gewährt wurde (§ 267 Abs.3 S.3 StPO). Im Übrigen wird die Revision verworfen; an der Strafzumessung bestehen keine sachlich-rechtlichen Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Hauptverhandlung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung beantragt, müssen die Urteilsgründe darlegen, warum die Aussetzung nicht erfolgt ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO).

2

Fehlt die erforderliche Begründung in den Urteilsgründen, ist der Fall insoweit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

3

Bei der Strafzumessung genügt es, wenn das Urteil die für die Zumessung maßgeblichen Gründe nennt; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht vorgeschrieben.

4

Die bloße Aufführung von Umständen aus dem Vorleben des Angeklagten als mildernde Gesichtspunkte ist unschädlich, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht andere für eine Strafmilderung sprechende Umstände nicht geprüft hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. März 1964

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Karl-Heinz ████, geboren am ███████ 1941 in ███, wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 1964 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.

Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen Fahrens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs verurteilt worden. Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist zum Teil begründet.

1. Ist – wie hier in der Hauptverhandlung beantragt worden – die Strafe zur Bewährung auszusetzen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb dies nicht geschehen ist (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. Die Sache ist daher in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang zurückzuverweisen. Ob darin auch ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt, dass das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht behandelt hat, kann unerörtert bleiben.

2. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision auf den Strafausspruch gehen fehl. Nach § 267 Abs. 3 StPO muss das Urteil nur die Gründe anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglilich (BGHSt 3, 179). Allerdings zählt das Urteil ausschließlich Umstände auf, die das Vorleben des Angeklagten betreffen. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Frage, wie schwer die Tat wiegt, nicht in jeder Richtung erschöpfend unter Berücksichtigung der sich aus dem einfachen Sachverhalt ergebenden Umstände geprüft hat, die für eine Strafmilderung sprechen könnten.

Die Revision ist infolgedessen im Übrigen zu verwerfen.

JaguschFlitnerMayr
KrummeBortzler