Revision aufgehoben: mangelnde Feststellungen zur Kausalität bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 383/62
- Datum
- 30.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung ursächlich für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs war; es muss festgestellt werden, dass der Erfolg mit Sicherheit ausgeblieben wäre, wenn pflichtgemäß gehandelt worden wäre.
Bei Verkehrsunfällen sind für die kausale Beurteilung konkrete Feststellungen zu maßgeblichen Parametern (Geschwindigkeit, Entfernung beim Erkennen, Beginn des Überquerens, Anhalteweg, erreichbare Bremsverzögerung) erforderlich.
Zeugenaussagen über Entfernungen und Zeitpunkte dürfen erst dann tragende Bedeutung erlangen, wenn der Tatrichter deren Verlässlichkeit (z. B. besonderes Schätzvermögen oder Ortskenntnis) festgestellt hat.
Das kurzzeitige Hinblicken in den Rückspiegel kann eine Verletzung der Beobachtungspflicht begründen; für eine schuldbegründende Kausalität ist jedoch zusätzlich darzulegen, dass dadurch der Zusammenstoß tatsächlich verursacht wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am ████, den Kraftfahrer Harald ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als █████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt.
1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am ████ 1962 gegen 9.30 Uhr mit seinem VW-Transporter die ██ Straße in ███ in Richtung ███████. Seine Geschwindigkeit betrug 40 bis 45 km/h. Die Fahrbahn der ██ Straße ist 10,30 m breit; in der Mitte liegen zwei Doppelgleise der Straßenbahn. Etwa in Höhe des Hauses █████████ Straße ███ fuhr der Angeklagte den Polizeimeister ████ „etwa in der Mitte der Straße“ an, als dieser die Fahrbahn überquerte. ████ erlitt so schwere Verletzungen, dass er drei Tage später starb. Der Angeklagte hatte ihn erstmals gesehen, als dieser „bereits etwa 1 m auf der Fahrbahn stand“. Er war in diesem Augenblick noch 60 bis 70 m von diesem entfernt.
2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung vorgebracht, er habe angenommen, dass der Polizeibeamte auch ihn gesehen habe und deshalb stehenbleibe, um ihn vorbeifahren zu lassen. Aus diesem Grunde sei er nur etwas nach links ausgebogen, um einen genügend großen Sicherheitsabstand zu dem Fußgänger zu gewinnen. Um beim Ausbiegen nicht den Folgeverkehr zu gefährden, habe er sich in seinem Rückspiegel davon vergewissert, dass nicht gerade ein anderes Fahrzeug zum Überholen seines Wagens ansetzte. Als er danach seinen Blick wieder auf die vor ihm liegende Fahrbahn gerichtet habe, habe sich der Fußgänger nur noch etwa 7 bis 8 m von ihm entfernt in der Mitte der Fahrbahn befunden.
Trotz sofortigem Bremsen habe er den Unfall nicht mehr vermeiden können. Wie der Fußgänger in die Mitte der Fahrbahn gekommen sei, wisse er nicht.
Auf Grund dieser Einlassung und der Aussage des Zeugen ████, derzufolge ████ „spätestens in dem Augenblick die Fahrbahn beging, als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war“, hielt das Landgericht den Angeklagten für überführt, den Zusammenstoß mit dem Fußgänger (mit-)verschuldet zu haben, weil er entweder unaufmerksam war oder aber zu lange in den Rückspiegel schaute und deshalb nicht den Fußgänger die Fahrbahn überqueren sah. Dem Angeklagten könne, so führt die Strafkammer aus, nicht zugebilligt werden, dass er darauf habe vertrauen dürfen, der schon etwa 1 m in der Fahrbahn stehende Fußgänger werde stehenbleiben und seine Vorbeifahrt abwarten; denn da er in dem Zeitpunkt, als er den Polizeibeamten erstmals erblickte, noch 60 bis 70 m von diesem entfernt gewesen und nur mit 40 bis 45 km/h gefahren sei, hätte der Fußgänger „bei Beeilung durchaus die bis zur Überschreitung der Fahrbahnmitte nötigen ca. 4,15 m gefahrlos durchschreiten können“. Für diesen habe daher zum Stehenbleiben keine zwingende Notwendigkeit bestanden. Infolge der mangelhaften Beobachtung der Fahrbahn sei es dem Angeklagten entgangen, dass ████ die Straße „ganz gemächlich“ überquerte (S. 6 UA).
II.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Zu Unrecht allerdings wendet sich die Revision gegen den Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe pflichtwidrig gehandelt, weil er (möglicherweise) zu lange in den Rückspiegel geschaut habe. Es ist ihr zwar zuzugeben, dass der Angeklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, ein Fußgänger werde trotz des raschen Nahens eines Kraftwagens die Fahrbahn überschreiten, ohne dem Fahrverkehr irgendeine Beachtung zu schenken. Das entband ihn jedoch nicht von der Rechtspflicht, die vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten, da auf dieser, wie das Landgericht zutreffend erwägt, jederzeit Hindernisse irgendwelcher Art auftreten konnten. Dass der Angeklagte diese Pflicht verletzt hat, wenn er „nicht aufgepasst“ haben sollte, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht bestritten. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht eine Pflichtverletzung aber auch für den Fall an, dass der Angeklagte „auf einer Fahrt von 40 bis 50 m Länge“, das ist bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h 3 bis 4 Sekunden lang, in den Rückspiegel geschaut und den Vorausverkehr völlig außer Acht gelassen haben sollte. Der Angeklagte hat nicht behauptet, dieses lange Zurückblicken sei etwa deshalb notwendig gewesen, weil gerade ein Überholvorgang seine besondere Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Im Übrigen hätte er dann sofort seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen.
2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt jedoch voraus, dass die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Zusammenstoß mit dem Fußgänger ursächlich war, dass sich also der Unfall mit Sicherheit nicht ereignet haben würde, wenn der Angeklagte pflichtgemäß gehandelt hätte. In dieser Richtung jedoch lässt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen.
a) Das Landgericht gibt auf Grund der Aussage des Zeugen ██ seiner Überzeugung Ausdruck, dass „der Getötete spätestens in dem Augenblick die Fahrbahn bereits beging, als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war“. Es betont dabei, der Zeuge habe das deshalb so genau bekunden können, weil er täglich sechs- bis achtmal die Unfallstelle befahre und deshalb die Örtlichkeit genau kenne. Die von dem Zeugen ██████ gemachte Entfernungsangabe setzt jedoch weniger eine besondere Ortskenntnis als vielmehr ein ausgezeichnetes Schätzvermögen voraus. Dass der Zeuge ein solches besitzt, hat der Tatrichter indes nicht festgestellt.
b) Abgesehen davon ist aber folgendes zu beachten: Ist dem Angeklagten zuzubilligen, dass er, solange der Fußgänger 1 m vom Fahrbahnrand entfernt stand, nicht mit dessen Weitergehen zu rechnen brauchte (oben II 1), so hätte er, auch wenn er den Fußgänger ständig beobachtet hätte, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erst in dem Augenblick einleiten müssen, in dem der Fußgänger sich zur Straßenmitte zu in Bewegung setzte. Wann das geschah, ist im Urteil ebenfalls nicht festgestellt. Die oben angeführte Aussage des Zeugen ██, dass der Fußgänger die Fahrbahn spätestens in dem Zeitpunkt bereits „beging“, als der Angeklagte noch mindestens 25 bis 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, schließt nicht zweifelsfrei aus, dass der Fußgänger erst in diesem Augenblick den ersten Schritt zur Überquerung der Fahrbahn tat. Träfe das zu und hätte der Angeklagte das Überquerungsvorhaben sofort bemerkt, so würde sein Anhalteweg bei einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sec. etwa 28,5 m betragen haben (nämlich 12,5 m Weg, den der Angeklagte bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 45 km/h – als der für ihn insoweit günstigeren Möglichkeit – in der Reaktions- und Bremsansprechzeit von etwa 1 sec. noch ungebremst zurückgelegt hätte, und 16 m reiner Bremsweg). In diesem Falle wäre es aber zweifelhaft, ob der Angeklagte noch rechtzeitig vor dem Fußgänger hätte halten können.
Das gälte erst recht, wenn der Angeklagte etwa gerade in dem Augenblick, in dem sich der Fußgänger in Bewegung setzte, erlaubterweise kurz in den Rückspiegel geblickt, deshalb den ersten Schritt des Fußgängers übersehen und infolgedessen nicht sofort zu bremsen begonnen hätte. Denn während eines selbst kurzen Rückblicks hätte er sich dem Fußgänger weiter ungebremst genähert, und der ihm zum Anhalten zur Verfügung stehende Weg wäre dadurch weiter verkürzt worden.
Die Zeugin ███ hat nun allerdings bekundet, ███ habe die Straße „ganz gemächlich“ überquert. Diese Darstellung lässt den Schluss zu, der Fußgänger habe mit dem Überschreiten der Fahrbahn schon begonnen, als der Angeklagte noch weiter als 25 bis 30 m entfernt war. Das Landgericht ist hierauf jedoch nicht weiter eingegangen und hat insbesondere nicht gesagt, wie lange der Fußgänger bei der von der Zeugin ███ geschilderten Gehweise von seinem ursprünglichen Standort bis zur Straßenmitte brauchte. Daraus hätte sich errechnen lassen, wie weit der Angeklagte noch von dem Fußgänger entfernt war, als dieser mit der Überquerung der Straße begann. Der Senat vermag diese lückenhafte Darlegung des Landgerichts nicht von sich aus auf Grund der Sachverhaltsschilderung zu ergänzen.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, klarzustellen, ob der Polizeibeamte Dienstkleidung trug, so dass der Angeklagte von ihm ein besonders verkehrsgemäßes Verhalten erwarten durfte. Weiter wird von Bedeutung sein, welche mittlere Bremsverzögerung der Angeklagte unter den gegebenen Umständen erzielen konnte und wo genau die Stelle des Zusammenstoßes lag. Von dieser letzten Feststellung hingen die Länge des von dem Fußgänger auf der Fahrbahn zurückgelegten Weges und die Dauer der dazu benötigten Zeit ab. Aus diesem Wert wiederum errechnet sich die Entfernung des Angeklagten von dem Fußgänger, als dieser mit der Überquerung der Fahrbahn begann. Der Feststellung der erzielbaren mittleren Bremsverzögerung bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte bei rechtzeitigem Erkennen des Überquerungsvorhabens des Fußgängers noch vor diesem hätte halten oder doch seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen können, dass ihm ein Ausweichen möglich war.
Die erneute Prüfung der Schuldfrage wird sich darauf zu erstrecken haben, ob der Angeklagte nicht schneller als nur mit 40 bis 45 km/h gefahren ist und ob er nicht deshalb außerstande war, vor dem Fußgänger zu halten, als er diesen die Fahrbahn überqueren sah. Eine solche Erklärung des Unfallgeschehens läge näher als die Annahme, der Angeklagte habe die vor ihm liegende Fahrbahn mehrere Sekunden lang überhaupt nicht beobachtet.
Im neuen Urteil empfiehlt sich schließlich die ausdrückliche Feststellung, von welcher Seite aus der Fußgänger die Fahrbahn überschritten hat.
Krumme Lang-Hinrichsen Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Börtzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
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