Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 383/61
- Datum
- 03.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen wiedergeben und eine selbstständige rechtliche Würdigung enthalten, damit die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Geschlechtliche Triebhaftigkeit kann als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB gelten, wenn sie die Persönlichkeit und das Hemmungsvermögen so grundlegend verändert, dass die zur Triebbeherrschung erforderlichen Hemmungen nicht mehr ausreichen.
Bei der Anwendung des § 20a StGB ist die Gesamtwürdigung der Taten durch eine Betrachtung der Täterpersönlichkeit, des Vorlebens, Werdegangs und der Lebensverhältnisse zu ergänzen; die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher darf sich nicht allein auf die Straftaten selbst stützen.
Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus; der Tatrichter muss jedoch zwischen strafschärfender Zielrichtung und dem gebotenen schuldangemessenen Nachlass abwägen und auch die Geeignetheit von Maßregeln (z.B. Unterbringung, Sicherungsverwahrung) prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Aluminiumwerker Otto ███████ aus ████████, geboren am ██ █████ ███ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Er hatte, nachdem er bereits siebenmal wegen Sittlichkeitsstraftaten, darunter zweimal zu Zuchthausstrafen, verurteilt worden war, im August 1960 drei elf- bis dreizehnjährige Jungen an ihren entblößten Geschlechtsteilen gefaßt und von den Kindern ebenfalls sein erregtes Glied anfassen lassen sowie sich vor ihren Augen selbst befriedigt.
Die auf die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.
1. Das Urteil begegnet im Strafausspruch, der durch die Anfechtung der Verurteilung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrechers im ganzen angegriffen worden ist, schon insofern Bedenken, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll verantwortlich gewesen.
Die Strafkammer hat sich nur dem Gutachten des Sachverständigen ohne eigene Begründung angeschlossen, der den Angeklagten zwar als einen „willensschwachen, sexuell leicht erregbaren Psychopathen mit exhibitionistischem Trieb“ bezeichnet, aber angenommen hat, „die psychopathische Grundstruktur des Angeklagten weise bei ihm keinen Krankheitswert auf“, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 wie des Abs. 2 StGB mit Sicherheit auszuschließen seien.
Diese lediglich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiedergebende Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der von ihm grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmenden Würdigung der Zurechnungsfähigkeit von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils in dieser Hinsicht zu ermöglichen, hätte das Landgericht die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt im Urteil im einzelnen wiedergeben und selbständig dazu Stellung nehmen müssen (vgl. BGHSt 7, 238).
Der Senat kann infolge dieses Mangels insbesondere nicht prüfen, ob das Landgericht von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem vertretenen Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, die den Täter infolge ihrer Naturwidrigkeit in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen nicht in ausreichendem Maße aufbringen kann (vgl. u. a. BGHSt 14, 30, 32). Zu dieser Untersuchung bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlaß, weil das Urteil in anderem Zusammenhang erwähnt, daß die Ehe des Angeklagten, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, im Jahre 1958 wegen seiner Straftaten geschieden worden ist, und daß er selbst unter seinem „übermäßigen Trieb“ so „gelitten“ hat, daß er in den Jahren 1950, 1956 und 1958 insgesamt drei Selbstmordversuche unternommen hat, weil er glaubte,
für die Ernstlichkeit seiner Bemühungen, sich von seinem starken Geschlechtstrieb zu befreien, könnte auch die Tatsache sprechen, daß der Angeklagte sich angeboten hat, sich vor Antritt der Strafe entmannen zu lassen. Alle diese Tatsachen mußten die Strafkammer zu einer eingehenden Prüfung der Frage drängen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten, etwa infolge tief eingedrungener gleichgeschlechtlicher Neigungen, sich im Laufe der Jahre – 1947 wurde er zum erstenmal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vor Knaben bestraft – so grundlegend verändert hat, daß sein Hemmungsvermögen auf geschlechtlichem Gebiet bereits erheblich vermindert ist.
Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es einer sorgfältigen Analyse der Täterpersönlichkeit. Es wird sich empfehlen, einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z. B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg, zu Rate zu ziehen.
Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt zwar die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aus. Indes muß der Tatrichter abwägen, wie weit er der strafschärfenden Zielrichtung des § 20a StGB folgen darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zugrunde liegenden Gedanken schuldangemessener Strafmilderung zu verstoßen (vgl. LM § 20a StGB Nr. 14a; BGHSt 7, 28, 30).
In jedem Falle aber darf sich die im § 20a StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht in der Wertung der Straftaten allein erschöpfen. Für die Feststellung der Eigenschaft des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher muß vielmehr die aus diesen Taten erkennbare Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seines Werdegangs, seiner Lebensverhältnisse zur Zeit ihrer Begehung, seiner Charakteranlagen und seiner Wesensart herangezogen werden.
Auffallend ist im vorliegenden Fall die Tatsache, daß der Angeklagte seinem „übermäßigen Trieb“ nicht bloß „verhältnismäßig kurze Zeit nach den Strafverbüßungen“, wie das Landgericht meint, sondern einige Male auch beträchtlich längere Zeiträume widerstehen konnte, so nach Verbüßung der ersten Zuchthausstrafe vom 8. Oktober 1953 bis zum 23. September 1955, wiederum fast ein Jahr lang nach Verbüßung der zweiten Zuchthausstrafe und schließlich nach den letzten Freiheitsstrafen für verschiedenartige Straftaten vom 15. März 1959 bis August 1960. Das könnte noch kein Hangtäter dafür sprechen, daß der Angeklagte im Sinne des § 20a StGB ist. Es wird deshalb auch zu erforschen sein, worauf diese verhältnismäßig langen Zwischenzeiträume zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, daß der Angeklagte in dem hier abgeurteilten Fall nicht von vornherein davon ausgegangen ist, sich gleichgeschlechtlich zu betätigen, sondern ersichtlich nur der Versuchung erlegen ist, weil die Jungen ihn zur Selbstbefriedigung herausgefordert haben.
Diese Gesichtspunkte sind auch für die Frage der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung bedeutsam, für die im übrigen auch die Gestaltung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach Verbüßung der neuen Strafe erheblich ist. Das Angebot des Angeklagten, sich freiwillig entmannen zu lassen, nötigt allerdings nicht dazu, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGHSt 1, 66). Sollte der Angeklagte diese Maßnahme in der Zwischenzeit bis zur neuen Verhandlung aus freien Stücken an sich haben vornehmen lassen, so wird zu prüfen sein, ob die Kastration zu einer wesentlichen Verringerung der Triebstärke geführt hat, so daß dies angesichts der ihm noch verbliebenen, wenn auch erheblich verminderten Willensfähigkeit ausreicht, um den weiteren Gelegenheiten zur Verübung gleichartiger Straftaten aus dem Wege zu gehen und auch unerwartet auftretenden Versuchungen in Zukunft Widerstand leisten zu können.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu der Annahme gelangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, so ist sie durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei der Entscheidung, ob die Unterbringung oder die Sicherungsverwahrung oder beide Maßnahmen geboten sind, muß der Tatrichter neben dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit auch die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die verschiedenen Ziele und Behandlungsweisen in den für die Ausführung der Maßnahmen bestimmten Anstalten berücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 317).
Dem Senat erschien es zweckmäßig, von der in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis, die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen.
| Justizangestellter | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Martin | Bortzler |