Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Entscheidungsgesuch und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/84
Datum
17.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Das Revisionsgericht stellte die Unzulässigkeit der Revision wegen Fristversäumnis fest. Die BGH-Entscheidung bestätigt die Verwerfung als unbegründet und lehnt die Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachten, unverschuldeten Hindernisses ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer schriftlich unterzeichneten Eingabe eingelegt wird.

2

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn die Verwerfung der Revision durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft ist; trifft dies nicht zu, bleibt der Antrag unbegründet.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

4

Zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses reicht die pauschale Darstellung des Verteidigers, eine vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten sei „unbedingt“ erforderlich und habe nicht stattgefunden, regelmäßig nicht aus; die Entlastung des Angeklagten muss konkret vorgetragen werden (vgl. §§ 44, 45 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 382/84 in der Strafsache gegen Hakan K. ███ aus ███, geboren am 1963 in ██ (Türkei), wegen versuchten Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 1983 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 15. Februar 1984 hat sie seine Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist dem Verteidiger am 2. Januar 1984 zugestellt worden. Innerhalb der an diesem Tage beginnenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden.

Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das hat der Angeklagte hier weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sein Verteidiger hat lediglich vorgetragen, er selbst habe die Revision zwar auftragsgemäß begründen wollen, habe eine Begründung jedoch nicht abgegeben, weil dazu „unbedingt“ eine vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten erforderlich gewesen sei. Diese sei aber nicht zustande gekommen, da der Angeklagte in der Zeit vom 6. bis 24. Januar 1984 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Deshalb habe er das Mandat niedergelegt. Dafür, dass den Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, ist entgegen §§ 44, 45 Abs. 2 StPO nichts vorgetragen und auch nichts glaubhaft gemacht worden.

SalgerKnoblichJahnke
HürxthalRuß