Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung von Betrugsanzeigen, Einstellung zweier Fälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstrebt mit Revision die Aufhebung einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs. Der BGH stellt fest, dass zwei Taten aus 1970 verjährt sind, da der Durchsuchungsbeschluss nicht namentlich gegen den Angeklagten gerichtet war, und stellt diese Verfahren ein. Für eine Tat von 1971 bleibt die Verurteilung bestehen; die Gesamtstrafe wird entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Maßnahme unterbricht die Verjährung nur, wenn sie sich gegen eine namentlich bestimmte oder individuell bezeichnete Person richtet; gegen einen lediglich bezeichneten Personenkreis wirkt sie nicht verjährungsunterbrechend.

2

Ist der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Handlung nicht namentlich bekannt bzw. nicht als Täter individuell bestimmt, entfaltet diese Handlung keine hemende Wirkung auf die Verjährung gegenüber diesem Beschuldigten.

3

Wird die Strafverfolgung einzelner Taten wegen Verjährung eingestellt, sind die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen in diesen Fällen der Staatskasse aufzuerlegen; verbleibende Verurteilungen begründen die Kostenpflicht des Angeklagten für den übrigen Verfahrensabschnitt.

4

Die rechtzeitige Erhebung der Anklage unterbricht nach den maßgeblichen Vorschriften (vgl. § 78c StGB) die Verjährung hinsichtlich der angeklagten Tat.

5

Führt das Rechtsmittel dazu, dass einzelne Verurteilungen entfallen, ist für die Kostenentscheidung § 467 StPO anzuwenden; eine eigenständige Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO kommt insoweit nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertriebsleiter Jürgen B. aus B., dort geboren am ██████ 1922, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1977, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht, Mayer, Zipfel, Knoblich,

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ █ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 1976, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) in den Fällen H. und K. (III 23 und 24 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In den genannten beiden Fällen wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte bleibt damit wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt.

Gründe

Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt. Der Angeklagte macht mit der Revision ein Verfahrenshindernis und die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Soweit es die Fälle ██████ und K. (Nr. 26 und 27 der Anklageschrift) angeht, ist die Strafverfolgung in der Tat verjährt. Die Verjährungsfrist für das Vergehen des Betrugs betrug und beträgt fünf Jahre (§§ 67 Abs. 2 StGB aF, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nF). Begangen wurden diese beiden Taten am 16. Januar 1970 und 5. März 1970. Als von ihrer Natur her zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme kommt nur der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom Januar 1973 (Bd. I Bl. ~ 10 d.A.) in Betracht. Ihm misst denn auch das Landgericht verjährungsunterbrechende Wirkung zu, indessen zu Unrecht.

Nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete richterliche Handlung ist geeignet, den Eintritt der Verjährung zu hemmen (§§ 68 Abs. 2 StGB aF, 78c Abs. 4 StGB nF; vgl. BGHSt 24, 321, 323). Es braucht nicht hervorzutreten, dass der Anordnung die Person ausreichend individualisiert ist. Die Verjährung wird nur hinsichtlich des Namens unterbrochen, auf den sich die Maßnahme bezieht, also desjenigen Täters, gegen den sich die Handlung individuell bestimmt, der strafbare Vorgang zu diesem Zeitpunkt als eine bereits Zurechnung zu dieser Person erscheint (BGH, Urt. v. 2.10. 1969 – 4 StR 239/69; BGH GA 1961, 273).

In diesem Sinne wirkt der Durchsuchungsbeschluss dann nicht gegen den Angeklagten, wenn dieser zur fraglichen Zeit nicht namentlich bekannt war. Denn der Durchsuchungsbeschluss bezog sich auf den Kreis der Aussendienstmitarbeiter, die namentlich bekannt waren. Bis dahin war der Angeklagte nur als einer von diesen bekannt, dessen Person man erst im Wege der Durchsuchung festzustellen hoffte, wie sich aus Bl. 3 des Beschlusses ergibt („Namensliste der Werber ist bekannt, die übrigen Merkmale des Täters bereits das Erfordernis, dass die richterliche Handlung ihn von anderen unterscheiden muss, reicht es nicht aus, wenn er nur ermittelt werden soll, auch wenn dies mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen möglich erscheint“).

Der Durchsuchungsbeschluss zielte daher nicht auf den Angeklagten, sondern auf einen begrenzten Personenkreis (RG HRR 1933 Nr. 73). Überdies waren die von den weiteren Werbern etwa begangenen Taten auch als historischer Vorgang noch nicht hinreichend und bestimmt. Insofern zielte der Gerichtsbeschluss schon deshalb nicht gegen den Angeklagten, weil man ihn zur Zeit des Erlasses des Beschlusses nicht zu den Werbern rechnete. Er war im Jahre 1970 Vertriebsleiter und damit an sich nicht als Werber tätig geworden (UA S. 8/9). Das ergab sich erst aus den bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen.

Soweit es die Fälle aus dem Jahre 1970 betrifft, ist das Verfahren daher einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

Die Strafverfolgung der am 28. Mai 1971 begangenen Betrugstat ist hingegen nicht verjährt. Die Revision übersieht, dass die Verjährung hinsichtlich dieser Tat durch die Erhebung der Anklage vom 15. Oktober 1975 noch rechtzeitig unterbrochen wurde (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB nF, Art. 309 Abs. 1 und 2 EGStGB). Die sachlichrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung in diesem Falle sind ebenfalls offensichtlich unbegründet. Bestehen bleiben kann insoweit auch der Strafausspruch. Die Einzelstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM ist nach der Überzeugung des Senats in ihrer Höhe nicht von den Strafen in den beiden anderen Fällen beeinflusst.

Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bei der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. War ein Angeklagter mehrerer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen und besteht der Erfolg des Rechtsmittels darin, dass die Verurteilung wegen einer oder einiger dieser Taten entfällt, so greift insoweit § 467 StPO Platz, und diese Entscheidung erstreckt sich dann auch auf die Kosten und Auslagen für das Rechtsmittel (BayObLG NJW 1969, 1448 Nr. 19; Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 473 StPO Anm. V 6).

MayerMayrZipfel
SpiegelKnoblich