Revision: Freispruch des Omnibusfahrers wegen fahrlässiger Tötung mangels nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 382/63
- Datum
- 26.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen einen Kraftfahrer setzt voraus, dass dessen Beobachtungs- und Reaktionspflichten verletzt waren, weil das Verhalten des Fußgängers für den Fahrer erkennbar auf ein drohendes Zusammenstoßen schließen ließ.
Ein Kraftfahrer muss nur dann bremsen oder anhalten, wenn das Aussehen oder Verhalten des Fußgängers den berechtigten Eindruck erweckt, dieser werde unaufmerksam seinen Weg fortsetzen und somit mit dem Fahrzeug kollidieren.
Der Blick des Fahrers darf sich auf den übrigen dichten Verkehr richten, wenn ein Fußgänger noch einige Meter seitlich der Fahrlinie ruhig geht und nicht erkennbar gebrechlich oder unaufmerksam ist; dann kann der Fahrer darauf vertrauen, der Fußgänger werde das Fahrzeug bemerken.
Das Überschreiten der Fahrbahn an verbotener Stelle rechtfertigt nicht grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeitspflichten des Fahrers; erwartet werden kann regelmäßig, dass ein solch handelnder Fußgänger besonders vorsichtig ist, sofern keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Omnibusfahrer Günter ███ aus G[REDACTED]—, geboren am [REDACTED] 1931 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Juni 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 16. Oktober 1962 gegen 17.48 Uhr fuhr der Angeklagte einen 11,5 m langen und 2,45 m breiten Linienomnibus der Essener Verkehrs-AG durch die Schützenbahn in Essen in nördlicher Richtung. Er musste mit ihm zu dem links auf dem Porsche-Platz gelegenen Omnibusbahnhof einbiegen.
Die Schützenbahn ist, außer den rechts und links liegenden Geh- und Radwegen, etwa 50 m breit. Sie wird in der Höhe des Porsche-Platzes durch einen in der Straßenmitte geführten, 12 m breiten Straßenbahndamm in zwei Fahrbahnen von je 9 m Breite geteilt. Zu diesem Straßendamm, in dessen Mitte zwei Gleise verlaufen, gehören zwei je 3 m breite Haltestelleninseln. Von ihnen reicht die in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen rechte um weiter nach Norden als die andere. Zum Überqueren der Schützenbahn sind Fußgängerüberwege eingerichtet. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr wird durch Verkehrsampeln geregelt.
In Höhe des Porsche-Platzes weist die Schützenbahn starken Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf. Zur Unfallzeit war dieser Verkehr besonders stark. Es war bereits dämmrig. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Der Angeklagte fuhr mit Standlicht. Das Wetter war klar und trocken. Für den Angeklagten war die Sicht beim Einbiegen nach links nicht behindert.
Vor dem Einbiegen hatte sich der Angeklagte nach links eingeordnet und seine Geschwindigkeit auf etwa 15 km/h ermäßigt. Bei grünem Licht bog er am Ende der Haltestelleninsel mit gleichbleibender Geschwindigkeit mit seinem langen Fahrzeug in weitem Bogen nach links ab.
Währenddessen ging die 64 Jahre alte Rentnerin ████, von einer der beiden Haltestelleninseln kommend, von links her so auf den Straßenbahngleisen, dass sie die Fahrspur des Angeklagten, während er noch einbog, kreuzen musste. Von welcher der beiden Inseln sie auf die Gleise getreten war und wie sie sich beim Weitergehen im Einzelnen verhalten hat, konnte das Landgericht nicht klären. Sie ist jedoch „gegangen, nicht gelaufen“.
Der Angeklagte hatte Frau ████ weder unmittelbar vor dem Linksabbiegen wahrgenommen, noch hat er sie während des Einbiegens gesehen. Als Frau ████ etwa die Hälfte der Gleise schräg überquert hatte, bemerkte sie unmittelbar vor sich den einbiegenden Omnibus, blieb stehen und versuchte noch eine Ausweichbewegung. In diesem Augenblick wurde sie aber von der linken Seitenwand des Omnibusses, der mit seinem Vorderteil bereits an ihr vorbeigefahren war, in Höhe der Vorderräder erfasst, zu Boden geschleudert, überfahren und getötet. Auf das Schreien eines Augenzeugen hin brachte der Angeklagte den Omnibus sofort zum Stehen. Von der Verkehrsampel bis zur Unfallstelle hatte er etwa 15 m zurückgelegt.
2. Das Landgericht stellt mit Recht fest, dass sich Frau ████ das Gehen über die Gleise an dieser Stelle ohne hinreichende Beachtung des einbiegenden Omnibusses verkehrswidrig und unvernünftig verhalten hat. Sie habe in unerlaubter Weise eine Richtung gewählt, „die denkbar ungünstig liegt und sie bei der Dichte des Fahrzeugverkehrs an dieser Stelle in ernste Verlegenheit bringen konnte“. Auch habe sie „beim Überqueren der Gleiszone offensichtlich nicht auf den Fahrbetrieb von den Fahrbahnen her geachtet“.
Der Angeklagte hätte aber Frau ████, so meint das Landgericht, spätestens beim Abbiegen „vor dem Bus“ sehen können und müssen und bei seiner geringen Geschwindigkeit vor dem Zusammenstoß mit ihr anhalten können und müssen. Diese Rechtsansicht ist nach den Urteilsfeststellungen nicht gerechtfertigt.
a) So trifft nicht zu, dass Frau ████ jemals „vor dem Bus“ gewesen wäre. Sie hat sich vielmehr während des gesamten Abbiegevorgangs bis zum Zusammenstoß stets auf der linken Seite des Omnibusses befunden, der die Linkskurve wegen seiner Länge in weitem Bogen nahm. Als der Omnibus sie umstieß, war dieser bereits „mit seinem Vorderteil nördlich an ihr vorbei“ gefahren. Sie ist an die linke Seitenwand des Omnibusses erst in Höhe der Vorderräder gestoßen, möglicherweise also nach der im Urteil nicht beschriebenen Bauart des Omnibusses sogar erst hinter den Fahrersitz, jedenfalls aber nicht wesentlich vor ihr.
b) Freilich ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat, sie beim Linksabbiegen sehen konnte und musste. Während dieser Zeitspanne war aber Frau ████ mehrere Meter von der Linie entfernt, die die linke Seitenwand des Omnibusses beim Linksabbiegen erreichen musste.
Bemerkt ein Kraftfahrer, dass sich ein Fußgänger von der Seite her auf denjenigen Teil der Fahrbahn zu bewegt, den er durchfahren wird, so muss er nur dann bremsen und notfalls anhalten, wenn das Verhalten des Fußgängers befürchten lässt, dieser werde unaufmerksam seinen Weg fortsetzen und so mit dem Fahrzeug zusammenstoßen (BGH VRS 19, 282, 286; 24, 202, 203). Kann der Kraftfahrer jedoch verständigerweise annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt oder müsse es demnächst bemerken und werde daraufhin stehenbleiben, so darf er seine Fahrt fortsetzen. Ob der Kraftfahrer anhalten muss oder weiterfahren darf, hängt also davon ab, welchen Eindruck das Aussehen und das Verhalten des Fußgängers machen.
Bei einem Kind, einer hochbetagten oder gebrechlichen Person oder einem Erwachsenen, der sich erkennbar unaufmerksam verhält, wird in aller Regel Anlass zum Anhalten oder mindestens zunächst für ein Warnzeichen bestehen. Dagegen kann der Kraftfahrer beim Anblick einer zwar schon älteren, aber nicht verkehrsuntüchtigen Frau, die sich noch einige Meter seitwärts der Fahrlinie befindet und ruhig vorwärtsgeht, also nicht läuft, in aller Regel darauf vertrauen, sie werde das langsam herankommende Fahrzeug bemerken und rechtzeitig stehenbleiben (BGH VRS 17, 204, 205). In einem solchen Falle kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Kraftfahrer die Frau nicht weiter im Auge behält, sondern seine Aufmerksamkeit dem übrigen starken Verkehr zuwendet.
Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn die Fußgängerin die Fahrbahn an verbotener Stelle überschreitet. Es kann nach allgemeiner Erfahrung erwartet werden, dass ein Fußgänger, der an verbotener Stelle die Fahrbahn betritt, sich besonders aufmerksam verhält und besonders den lebhaften Verkehr Rücksicht nimmt, es sei denn, es bestehen Anzeichen für das Gegenteil.
c) Hiernach könnte dem Angeklagten nur dann Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn schon zu Beginn seines Linksabbiegens der Anblick der Frau ████ ihn auf Unaufmerksamkeit hätte schließen lassen müssen. Dafür lässt sich jedoch dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Es ist nirgends festgestellt, dass sie gebrechlich oder unbeholfen ausgesehen hätte. Sie war erst 64 Jahre alt, also nicht „hochbetagt“. Dass sie „gegangen, nicht gelaufen“ ist, ist ausdrücklich festgestellt.
d) Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob der Angeklagte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, Frau ████ bei Beginn seines Einbiegens überhaupt nicht wahrgenommen hat, oder ob er sie zwar gesehen, aber mangels sonst auffälligen Verhaltens nicht weiter beachtet hat. Auch für den ersteren Fall wäre nach den Urteilsfeststellungen sein etwaiges Verschulden so gering und durch das für ihn unvorhersehbare schuldhafte Verhalten der Frau ████ so weit herabgemindert, dass es strafrechtlich nicht ins Gewicht fallen könnte (RGSt 34, 91, 94; BGH VRS 15, 462, 464; 16, 124, 125/126).
3. Zu weiteren aufklärenden Feststellungen über das Verhalten der Frau ██ ████ ist das Landgericht schon bisher und ist es ersichtlich auch weiterhin nicht in der Lage. Hiernach muss der Angeklagte freigesprochen werden.
4. Es besteht kein Anlass, den Angeklagten außer von den Kosten des Verfahrens auch von seinen notwendigen Auslagen freizustellen. Der Freispruch
beruht nur darauf, dass nicht mehr geklärt werden kann, ob die Unaufmerksamkeit der Frau ████ für den Angeklagten erkennbar war.
| Jagusch | Flitner | Weber | |||
| Krumme | Bortzler | Dr. |