Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Verkehrssicherungspflichten bei Fußballplatz an Bundesstraße

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/59
Datum
06.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem tödlichen Unfall beim Nachlaufen eines auf die Fahrbahn gerollten Fußballs sprach das LG die Autofahrerin sowie Vereins- und Ordnungsverantwortliche frei. Der BGH hebt die Freisprüche auf, weil bei einem ungesicherten, straßennahen Fußballplatz mit nachlaufenden Spielern/Zuschauern zu rechnen ist und der Fahrer bei erkennbar veränderter Verkehrslage (Ball auf der Fahrbahn) erhöhte Sorgfalt schuldet. Bloße Aufsicht, Ermahnungen und Ballholer reichen regelmäßig nicht; erforderlich sind wirksame, feste Absperrungen (z.B. hoher Zaun) oder ggf. die Einstellung des Spielbetriebs. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und ergänzenden Feststellungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rollt während eines Fußballspiels von einem ungesicherten, straßennahen Sportplatz ein Ball auf die Fahrbahn, muss ein Kraftfahrer damit rechnen, dass Spieler oder Zuschauer dem Ball nachlaufen und unvorsichtig die Fahrbahn betreten.

2

Eine wahrnehmbare wesentliche Veränderung der Verkehrslage (hier: Ball auf der Fahrbahn) begründet eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers, auch wenn zuvor keine Veranlassung bestand, das Spielgeschehen zu beobachten.

3

Bloße organisatorische Maßnahmen wie die Einteilung privater Aufseher, mündliche Ermahnungen und das Zurückholen von Bällen bieten bei Jugendspielen regelmäßig keine hinreichend sichere Gewähr, das Betreten der Fahrbahn zu verhindern.

4

Bei einem an belebter Straße gelegenen Fußballplatz ist zur Abwehr von Gefahren für Verkehrsteilnehmer und Spieler eine selbsttätig wirkende, feste Sicherung (insbesondere ein ausreichend hoher Zaun) erforderlich, die das Gelangen von Bällen auf die Straße verhindert bzw. das Verlassen des Platzes erschwert.

5

Kann eine wirksame Sicherung nicht hergestellt werden, kann die Pflicht bestehen, den Spielbetrieb bis zur Herstellung zuverlässiger Schutzmaßnahmen einzustellen; ob dies dem Verantwortlichen subjektiv vorwerfbar ist, bedarf tatrichterlicher Würdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 13. März 1959

Rubrum

Amtliche Sammlung: nein

StGB § 222

a) Ein an belebter Straße gelegener Fußballplatz muss zum Schutz des Verkehrs und der Spieler durch einen genügend hohen Zaun so abgeschirmt werden, dass kein Ball vom Platz auf die Straße gelangen kann.

b) Rollt ein Fußball während eines Spieles von einem ungesicherten Platz aus auf die Fahrbahn, so muss ein Kraftfahrer damit rechnen, es könnte ein Spieler oder Zuschauer dem Ball nacheilen und so unvorsichtig vor sein Fahrzeug geraten.

BGH, Urt. v. 6. November 1959 – 4 StR 382/59 – LG Saarbrücken

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████████ ████████████ ██████, geboren am ████ in █████, █████████████ ████ ██ aus █████, █, ████ █████████████ █████ aus ███, in ██████████, █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1959 und der Urteilsverkündung vom 2. November 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothkegel als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Droste als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

1. Am 3. Mai 1958 gegen 16.15 Uhr wurde auf der Saargemünder Straße in █████ während eines Fußballspiels, das auf dem neben der Straße gelegenen Sportplatz des Dorfes stattfand, der daran teilnehmende Schüler Manfred W. von einem von der Verkäuferin Hedwig [REDACTED] gelenkten Personenwagen tödlich überfahren, als er einen ins Aus auf die Straße rollenden Ball dort holen wollte. Die an der Unfallstelle etwa 8 m breite Straße stellt als Bundesstraße 268 die Hauptverbindung nach Frankreich dar und war deshalb auch zur Unfallzeit stark befahren. Neben der Fahrbahn verlaufen beiderseits unbefestigte Bankette, von denen das linke (aus der Sicht der Angeklagten L.) dem Sportplatz zugekehrte etwa 20 m breit ist. Daran schließt sich zum Sportplatz hin ein 2 m breiter Rasenstreifen an. Die Angeklagte hielt eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h ein. Rund 20 m vor ihr fuhr ein anderer Personenwagen, ihr entgegen kamen zwei Lastwagen. Der junge W. ließ erst die zwei Lastwagen und den der Angeklagten vorausfahrenden Personenwagen passieren, bevor er auf die Fahrbahn lief, um den etwa auf ihrer Mitte liegengebliebenen Ball aufzuheben. Die Angeklagte konnte den Jungen erst sehen, als der entgegenfahrende zweite Lastwagen ihr die Sicht auf ihn freigab. In diesem Augenblick war sie nur noch 15 m vom Jungen entfernt.

2. Die Strafkammer hat die Angeklagte L. auf Grund folgender Erwägungen freigesprochen: Innerhalb der kurzen Strecke von 15 m, auf die sie den Schüler W. gesehen habe und habe sehen können, sei es ihr wegen ihrer Geschwindigkeit von 40 km/h und eines sich daraus ergebenden Anhalteweges von 21 m nicht mehr möglich gewesen, ihr Fahrzeug wirksam genug abzubremsen oder erforderlichenfalls zum Halten zu bringen. Sie habe zwar den Fußball schon 50 m vor sich auf die Fahrbahn rollen sehen; außerdem habe der Fahrer vor ihr seine Geschwindigkeit wegen des Balles verlangsamt und sei nach rechts ausgewichen. Diesen Umständen komme aber keine solche Bedeutung zu, dass die Angeklagte sie zum Anlass hätte nehmen müssen, ihre Geschwindigkeit zu ermäßigen; denn sie habe nicht voraussehen können, dass ein Spieler verkehrswidriger- und unvorsichtigerweise in zu knappem Abstand vor ihrem Fahrzeug in die Fahrbahn laufen werde, um den Ball zu holen.

3. Gegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten L. führen.

Gründe

I. Die Angeklagte war allerdings nicht verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit auch nur kurzzeitig dem Spiel auf dem Sportplatz zuzuwenden. Denn er lag abseits der Fahrbahn, von dieser deutlich durch ein Bankett und zusätzlich durch einen 2 m breiten Rasenstreifen getrennt. Es bestand demnach zwischen dem Sportplatz und der Straße kein solcher räumlicher Zusammenhang, wie etwa zwischen einer Straße und einem unmittelbar daneben verlaufenden Gehweg. Die Angeklagte durfte deshalb das Geschehen auf dem Sportplatz unbeachtet lassen, ja sie würde – im Gegenteil – ihre Sorgfalt vernachlässigt haben, wenn sie sich dadurch von der Beobachtung ihrer Fahrbahn hätte ablenken lassen. Ferner brauchte sie nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass ein Spieler oder Zuschauer auf verkehrswidrige Weise vom Sportplatz her die Fahrbahn betreten würde.

Eine wesentliche Veränderung der Verkehrslage war für sie aber in dem Augenblick eingetreten, als 50 m vor ihr ein Fußball auf die Straße rollte und dort liegen blieb. Das hatte sie wahrgenommen, mochte sie vorher auch nicht damit zu rechnen brauchen. Rollt ein Fußball auf die Fahrbahn von einem angrenzenden, nicht umzäunten und auch sonst gegen die Fahrbahn ungesicherten Sportplatz aus, auf dem gerade ein Fußballspiel stattfindet, so muss sich einem die Straße befahrenden Kraftfahrer der Gedanke aufdrängen, es könnte einer der Spieler oder Zuschauer der Sportveranstaltung dem Ball nachlaufen, um ihn möglichst bald wieder ins Spiel zu bringen. Der Gedanke an diese Möglichkeit liegt für den Kraftfahrer noch näher, wenn er weiß oder doch wissen könnte, dass die Teilnehmer am Spiel Jugendliche sind, die noch mehr als Erwachsene im Kampfeifer darauf bedacht sein mögen, keine Zeit durch einen vorübergehend aus dem Spielfeld geratenen Ball zu verlieren, und deshalb unvorsichtigerweise dem Ball auf die Fahrbahn nacheilen. Da die Angeklagte wusste oder auch nur hätte wissen müssen, es handele sich um das Spiel einer Jugendmannschaft, das gerade veranstaltet wurde, kann den bisherigen Feststellungen der Strafkammer allerdings nicht sicher entnommen werden. Sie erwähnt zwar, die Angeklagte sei „mit den örtlichen Verhältnissen vertraut“ gewesen. Es bleibt aber ungewiss, ob diese Kenntnis auch die näheren Umstände des eben stattfindenden Fußballspiels umfasste. Die Strafkammer wird diese bisherige Unklarheit in ihrer neuen Verhandlung durch ergänzende Feststellungen beseitigen können. Freilich wird dieser Einzelheit keine entscheidende Bedeutung bei der Prüfung der Schuldfrage beigelegt werden dürfen. Denn auch ein ortsunkundiger Kraftfahrer muss, wenn er an einem Sportplatz vorbeifährt, auf dem gerade Fußball gespielt wird, sowohl an die Möglichkeit, dass es sich um ein Spiel von Erwachsenen, wie an die andere Möglichkeit, dass es sich um ein Spiel von Jugendlichen handeln könne, denken und für diesen letzten Fall ein besonderes Maß von Sorgfalt beobachten. Überdies liegt es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass infolge völlig unzureichender Abschirmung des Sportplatzes von der Straße und umgekehrt auch ein erwachsener Spieler im Eifer des Gefechts einem auf die Fahrbahn rollenden Ball dorthin nachläuft, ohne genügend auf den Fahrverkehr zu achten, und sich dadurch in Gefahr bringt.

Ob die Angeklagte diese an sich gebotenen Überlegungen hätte anstellen können und müssen, ist eine Frage des inneren Tatbestands und muss der Beurteilung des Landgerichts überlassen bleiben. Obwohl sie sich in der Regel jedem Kraftfahrer aufdrängen müssen, ist der Senat doch nicht in der Lage, insoweit eine endgültige Entscheidung zu Lasten der Angeklagten zu fällen. Die Strafkammer wird bei ihrer neuerlichen Prüfung nicht außer Acht lassen dürfen, dass der der Angeklagten vorausfahrende Kraftfahrer vorsichtig genug war, seine Geschwindigkeit zu verringern, als er den Ball sah. Dieses Verhalten hätte möglicherweise für die Angeklagte ein Fingerzeig zu gleicher Vorsicht sein sollen.

II. 1. Daneben freigesprochen hat die Strafkammer die Angeklagten H. und W. ███ war zur Zeit des Unfalls 1. Vorsitzender des Sportvereins B., W. Vorsteher des die Gemeinde B. neben anderen Ortschaften umfassenden Amtsbereichs ███████, in dem er die der Ortspolizei obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hatte. Die Strafkammer leitet gegen diese beiden Angeklagten zwar Vorwürfe daraus her, dass sie den gefährlichen Spielbetrieb auf dem ███ Sportplatz gegenüber dem Fahrzeugverkehr auf der Bundesstraße nicht wirksam abgesichert und den Spielbetrieb nicht eingestellt hätten, als die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wenn auch ohne ihr eigenes Verschulden, nicht durchgeführt werden konnten. Aber auch für sie sei, so legt die Strafkammer dar, der Unfall nicht voraussehbar gewesen. █████ habe für jedes Fußballspiel von Jugendmannschaften zwei Erwachsene als Platzaufseher bestellt, denen es obgelegen habe, Bälle, die vom Spielplatz auf die Straße geraten waren, wieder zurückzubringen. Außerdem habe er die jugendlichen Spieler immer wieder ermahnt, den Platz während eines Spieles nicht zur Straße hin zu verlassen, insbesondere nicht einem dorthin geschossenen Ball nachzulaufen. ███ habe darauf vertraut dürfen, dass diese Vorkehrungen ausreichen würden, einen Spieler vom unvorsichtigen Betreten der Fahrbahn abzuhalten.

Die Maßnahmen und Anordnungen ████████ müssen nach Auffassung der Strafkammer auch zu Gunsten des Angeklagten ███ berücksichtigt werden, weil sie ihm bekannt gewesen seien und auch er damit habe rechnen dürfen, dass sie wirksam genug seien und befolgt werden würden. Überdies habe, wie dem Amtsvorsteher W. bekannt gewesen sei, die Polizeidienststelle in B., nachdem sie aus dem Anschlagbrett des Sportvereins den Termin der jeweiligen Spiele ersehen habe, während der Spielzeit für die Sicherung der Straße im Bereich des Sportplatzes von sich aus meistens dadurch gesorgt, dass sie einen Polizeibeamten zur Aufsicht abordnete. Für die Sportveranstaltung, bei der der Unfall sich ereignete, sei dies unterblieben, weil das Schülertreffen nicht angezeigt worden sei. Schließlich habe ███ den Sportverein mehrfach auf seine Sicherungspflicht hingewiesen. Aus all diesen Gründen habe er mit einem Unfall, wie er den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, nicht zu rechnen brauchen.

2. Auch diese beiden von der Staatsanwaltschaft und ebenfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen angefochtenen Freisprüche können auf Grund der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

a) Die Anordnung H.s, wonach bei einem Jugendspiel zwei Erwachsene die Aufsicht übernehmen und erforderlichenfalls Bälle von der Straße zurückholen sollten, war am Unfalltag nur zum Teil befolgt worden. Wie die Strafkammer nämlich feststellt, fiel der eine der beiden als Aufseher eingeteilten Männer für diesen Dienst aus, weil er die Rolle des Schiedsrichters beim Fußballspiel übernahm. Deshalb konnte nur ein einziger Erwachsener auf der ganzen der Fahrbahn zugekehrten Längsseite des Platzes die Kontrolle ausüben. Dass er allein dies nur ganz unzulänglich vermochte, erhellt aus der von der Strafkammer erwähnten Tatsache, dass er nicht verhindern konnte, dass der junge W. den Sportplatz verließ, und er ihm nur noch nachrief: „Halt, bleib stehen!“. Ware – dies sei zunächst einmal zu Gunsten ██ unterstellt – seine Anordnung, falls ihr entsprochen worden wäre, zur Verhinderung des Austritts jugendlicher Spieler vom Spielfeld auf die Straße geeignet gewesen, so hätte er wenigstens entweder selbst oder durch einen Beauftragten dafür sorgen müssen, dass seine Weisung auch eingehalten wurde. Das aber war am Unfalltag insoweit nicht geschehen, als nur ein Erwachsener Aufsichtsdienste tat.

Indes kommt es darauf für die Beurteilung seiner Schuld nicht an: Denn die Bestellung und Tätigkeit auch aller Erwachsener als Platzaufseher konnte nach der Lebenserfahrung keine sichere Gewähr dafür bieten, dass der eine oder andere jugendliche Spieler im Eifer und in der Eile des Fußballspiels doch unvorsichtigerweise die Fahrbahn betreten würde, wenn ein Ball dorthin ins Aus geschossen war. Bei der Ausdehnung der der Bundesstraße zugewandten Längsseite des Sportplatzes konnte, auch wenn zwei Aufseher Dienst versahen, der eine oder andere von ihnen oder beide nicht gleichzeitig auf der ganzen Länge gegenwärtig sein, um notigenfalls handgreiflich zu verhindern, dass ein jugendlicher Spieler den Platz zur Straße hin verließ. Bloß mündliche Ermahnungen, dies nicht zu tun, vermögen erfahrungsgemäß den erwünschten Erfolg nicht sicherzustellen, zumal privaten Aufsehern regelmäßig die Autorität fehlt, die einem Polizeibeamten im Dienst kraft seiner hoheitlichen Befugnisse zukommt. Deshalb waren auch die selbst wiederholten, ja regelmäßigen Warnungen ████, die jungen Spieler sollten keinem Ball auf die Straße nachlaufen, jedenfalls gegenüber charakterlich noch unfertigen und im Spieleifer zu Unbedachtheiten neigenden Jugendlichen kein für die sichere Beobachtung dieses Verbots taugliches Mittel. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, eine selbsttätig und als festes Hindernis wirkende Vorrichtung zu schaffen, die geeignet gewesen wäre, Spieler vom Verlassen des Sportplatzes zur Straße hin durch die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit ihrer Überwindung abzuhalten. Als solche Schutzeinrichtung hätte beispielsweise eine für Spieler unübersteigbare Planke, noch mehr aber ein hoher Zaun dienen können. Die Errichtung eines Drahtzaunes wäre die Maßnahme gewesen, die im Interesse der Sicherheit sowohl der Spieler als auch der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße am wirksamsten gewesen wäre. Denn durch ihn konnten sowohl jene am Betreten der Fahrbahn gehindert, wie diese vor Bällen, durch die sie in Gefahr kommen konnten, geschützt werden. Mit Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass die Leitung des Sportvereins dafür hätte sorgen müssen, dass aus dem Spielbetrieb keine Gefahr für den Fahrverkehr auf der Straße erwuchs. Die Gefährdung insbesondere zweirädriger Fahrzeuge durch Ausbälle war geradezu augenscheinlich.

Da eine wirksame Sicherung zwischen Sportplatz und Straße aus verschiedenen Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hatte, fehlte, wäre es seine Pflicht gewesen, den Spielbetrieb solange einzustellen, bis zuverlässig wirkende Maßnahmen getroffen werden konnten. Ob er dieser Pflicht hätte genügen können und müssen, wird die Strafkammer bei Prüfung des inneren Tatbestands zu beurteilen haben. Der Senat ist auch bei diesem Angeklagten zu einem abschließenden Urteil über die Frage der Fahrlässigkeit nicht in der Lage.

b) Soweit die Strafkammer die Freisprechung des Angeklagten W. mit der Erwägung begründet, er habe auf die Wirksamkeit der Anordnungen ██ vertrauen dürfen und aus diesem Grunde den Unfall nicht voraussehen können, greifen die gleichen Bedenken Platz, wie sie unter a) gegen die Freisprechung dargelegt sind.

Auch die weitere zur Entlastung W.s angestellte Erwägung der Strafkammer, er habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Polizeibeamte, der in der Regel bei einem Fußballspiel Aufsichtsdienste versah, am Unfalltag nicht zur Stelle sein werde, hält bei den bisherigen Feststellungen der Strafkammer der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. War allerdings für allemal sichergestellt gewesen, dass bei Fußballspielen auf dem B. Sportplatz ein Polizeibeamter Aufsichtsdienste wahrnahm – sei es, dass die Veranstaltung der Polizei rechtzeitig angezeigt war, oder dass sich die Polizei aus eigener Veranlassung Kenntnis vom Spieltermin verschaffte –, so hätte W. sich damit begnügen dürfen, wenn schon bisher während längerer Zeit dieser polizeiliche Aufsichtsdienst sich bewährt haben sollte. Ob dies der Fall war, darf zwar vermutet werden, doch nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Sachverhalt lässt sich überdies nicht entnehmen, dass die Anwesenheit eines Polizeibeamten bei jedem Spiel gewährleistet war. Im Urteil wird nämlich erwähnt, dass in den Jahren vor dem Unfall die Polizeidienststelle ██ während der Spielzeit „meistens“ die Straße im Bereich des Sportplatzes absicherte. An späterer Stelle des Urteils spricht die Strafkammer davon, dass die Polizeibehörde bei Spielen „im allgemeinen“ den Straßenverkehr in der Nähe des Sportplatzes beobachtete. Mit einem solchen nicht ausnahmslos sicher gestellten Polizeidienst durfte sich ███ als der für die Aufgaben der Ortspolizei und damit für das Ungefährdetsein der Spieler und der Straßenbenutzer Verantwortliche zufrieden geben. Seine Pflicht wäre es vielmehr gewesen, sich in regelmäßigen kürzeren Abständen, etwa einmal wöchentlich, durch Rückfrage beim Sportverein zu vergewissern, ob und welche Spiele im Verlauf der Überwachungsfrist vorgesehen seien, und dann der Polizei Weisung zum Aufsichtsdienst zu erteilen oder sich wenigstens zu vergewissern, dass dieser Dienst wahrgenommen würde. Diese Sorgfalt hätte W. anwenden müssen, zumal er schon wiederholt auf die Gefährlichkeit des Spielbetriebs für Spieler und Straßenverkehr hingewiesen worden war.

Sollte es sich freilich bei dem fraglichen Spiel um eine kurzfristig anberaumte Veranstaltung gehandelt haben, so dass W. nicht schon bei seiner regelmäßigen Nachfrage davon hätte erfahren können, und wäre deshalb die Abordnung eines Polizeibeamten unterblieben, so würde W. nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Denn dann wäre ein etwaiges Versäumnis seinerseits, etwa die unterbliebene Nachfrage beim Sportverein oder die unterbliebene Gestellung eines Polizeibeamten, für den Unfall nicht ursächlich gewesen.

Die abschließende Beurteilung des inneren Tatbestands muss auch beim Angeklagten W. der Strafkammer überlassen bleiben.

SauerKrummeLang-Hinrichsen
RothkegelMartin