Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung an Straßenbahnhaltestelle; Fahrerlaubnisentziehung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/54
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall an einer Straßenbahnhaltestelle verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentrales Problem war, ob der Fahrer seine Geschwindigkeit hätte vermindern bzw. anhalten müssen und ob den Opfern Mitverschulden anzulasten sei. Der BGH bestätigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts und billigt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kraftfahrzeuge dürfen an Haltestellen von Schienenfahrzeugen nur in mäßiger Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeifahren, dass ein- und aussteigende Fahrgäste nicht gefährdet werden; ist dies nach den Umständen nicht möglich, hat der Fahrzeugführer zu halten (§ 9 Abs. 3 StVO).

2

Fußgänger dürfen die Fahrbahn betreten, wenn sich ein Straßenbahnzug mit verminderter Geschwindigkeit der Haltestelle nähert und mit seinem Anhalten in den nächsten Augenblicken zu rechnen ist; ihr Vorrecht rechtfertigt aber kein Verhalten, das den übrigen Fahrzeugverkehr über das erforderliche Maß hinaus behindert (§ 36 Abs. 1 StVO).

3

Ein Mitverschulden der ein- oder aussteigenden Fahrgäste liegt nur vor, wenn deren Verhalten die Verkehrslage über das erforderliche Maß hinaus gefährdet; bloßes Betreten der Fahrbahn beim Heranfahren der Straßenbahn begründet regelmäßig kein Mitverschulden.

4

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet den Kraftfahrer, seine Geschwindigkeit zu vermindern und zu prüfen, ob das Vorbeifahren noch gefahrlos möglich ist; Unterlassen dieser Prüfung kann als verkehrswidriges, ursächliches Verhalten die Haftung begründen.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert grundsätzlich eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit und des bisherigen Verkehrsverhaltens; bei einem derart gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein kann sie jedoch auch auf einer einzelnen, besonders schweren Tat beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fritz █ aus ██, geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ferner die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, dass eine neue vor Ablauf eines Jahres nicht erteilt werden darf.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer, von Beruf Kraftfahrer, befuhr in „überhöhter" Geschwindigkeit gegen 7.35 Uhr bei Tageslicht mit einem Lieferwagen die Steeler Straße in Essen in Richtung Steele; die örtlichen Verhältnisse waren ihm genau bekannt. Als er sich der Straßenbahnhaltestelle „Parkfriedhof" näherte, fuhr vor ihm ein gutbesetzter Straßenbahnzug; an der Haltestelle warteten Fahrgäste. Die Straßenbahn verringerte ihre Geschwindigkeit und fuhr unmittelbar an der Haltestelle so langsam, dass mit ihrem völligen Anhalten in jedem Augenblick zu rechnen war. In diesem Zeitpunkt trat die Nebenklägerin auf die Fahrbahn, um durch die hintere Tür in den Triebwagen einzusteigen; auf der Fahrbahn des Angeklagten befand sich bereits der zehn Jahre alte Schüler Udo ███████. Der Angeklagte suchte in „überhöhter" Fahrt noch an dem Triebwagen vorbeizufahren. Dabei erfasste er mit seinem Fahrzeug die Nebenklägerin und warf sie zu Boden, wodurch sie sich Verletzungen zuzog. Bei dem Versuch, ihr nach links auszuweichen, streifte er den Triebwagen, während seine linken Räder den Jungen überfuhren, der alsbald verstarb.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.

Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsgericht sich nur mit jenem Sachverhalt befassen kann, den das Landgericht festgestellt hat. Die vielfachen Hinweise der Revision auf Zeugenaussagen und Einlassungen des Angeklagten können daher nur beachtet werden, soweit sie in den Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden haben. Den von der Revision behaupteten Widerspruch enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Wenn das Landgericht ausführt, die Opfer des Unfalls treffe kein Mitverschulden, so lässt sich damit der bei den Rechtsausführungen zu findende Ausspruch, mit einem verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer müsse ein Kraftfahrer beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen rechnen, durchaus vereinbaren.

An Haltestellen von Schienenfahrzeugen dürfen Kraftfahrzeuge nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstande vorbeifahren, dass die ein- und aussteigenden Fahrgäste nicht gefährdet werden; ist dies nach den jeweils gegebenen Umständen nicht möglich, so muss das Fahrzeug zum Halten gebracht werden (§ 9 Abs. 3 StVO). Es besteht zwar nicht mehr die Pflicht, vor jeder Haltestelle anzuhalten, gleichgültig, wie im einzelnen Falle die Verkehrslage gegeben ist; doch steht den ein- und aussteigenden Fahrgästen ein Vorrecht gegenüber dem Kraftverkehr zu, das der Fahrzeugführer zu beachten hat (BayObLG 1952, 234). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Straßenbahnzug bereits zum Halten gekommen oder ob damit für die nächsten Augenblicke zu rechnen ist. Die Fußgänger brauchen nicht zu warten, bis die Straßenbahn hält. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, übertrieben schnell sich zu den Wagen der Straßenbahn zu begeben (RGSt 73, 19). Die tägliche Erfahrung lehrt, dass die wartenden Fahrgäste nicht gleichzeitig zur Einsteigestelle zu gehen pflegen. Das gilt insbesondere dann, wenn Straßenbahnzüge in den Großstädten zur morgendlichen Stunde die Fahrgäste zur Arbeitsstelle oder zum Bahnhof oder zum Einkauf in die Stadtmitte bringen. In solchen Fällen muss immer mit gewissen Unvorsichtigkeiten beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gerechnet werden.

Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat sie auf den vorliegenden Fall irrtumsfrei zur Anwendung gebracht. Der Angeklagte kannte die Haltestelle, er sah die wartenden Fahrgäste; er musste auch damit rechnen, dass sich, da der Straßenbahnzug im Begriffe war zu halten, die Fahrgäste zu den Wagen in den nächsten Augenblicken begeben würden. Er hätte deshalb seine Geschwindigkeit wesentlich ermäßigen und überlegen müssen, ob ihm die Breite seiner Fahrbahn noch gestattete, in mäßiger Geschwindigkeit an den Straßenbahnwagen vorbeizufahren. Schon der in § 1 StVO verankerte Grundsatz, dass alle Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig Rücksicht zu schenken haben, verpflichtete ihn zu dieser Prüfung. Wäre er ihr nachgekommen, so hätte er bemerken müssen, dass sich der Junge schon auf der Straße befand und deshalb ein Vorbeifahren die Gefahr herbeiführte, dass er entweder den Jungen oder auf der anderen Seite die Fahrgäste schädigen werde. Er hätte deshalb anhalten müssen. Bedenken gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem verkehrswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg, wie sie die Revision vorträgt, sind bei dieser Sachlage unbegründet.

Die Revision richtet denn auch ihren Hauptangriff gegen die Auffassung des Landgerichts, ein Mitverschulden der beiden Unfallsopfer sei nicht gegeben. Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wenn § 36 Abs. 1 StVO bestimmt, dass die Fahrgäste auf den Gehwegen die Ankunft der Straßenbahn abzuwarten haben, so besagt das nicht, dass sie erst nach dem Anhalten der Straßenbahn die Fahrbahn betreten dürfen. Das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste wickelt sich erfahrungsgemäß rasch ab; deshalb dürfen die Fahrgäste die Fahrbahn schon dann betreten, wenn sich der Straßenbahnzug mit verminderter Geschwindigkeit der Haltestelle nähert und mit seinem Anhalten in den nächsten Augenblicken zu rechnen ist. Sie dürfen allerdings nicht mehr, als die gegebene Verkehrslage es erfordert, den Fahrzeugverkehr behindern. Davon kann hinsichtlich der Nebenklägerin keine Rede sein; sie ging erst zur Straßenbahn, als diese, wenn nicht schon zum Stehen gekommen, doch gerade im Anhalten war. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Umstand, dass sie den heranfahrenden Angeklagten nicht weiter beachtet hat, kann diesen nicht entlasten; denn sie durfte unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass er als pflichtbewusster Kraftfahrer ihr Vorrecht beachten und sein Fahrzeug zum Halten bringen werde.

Da der bei dem Unfall getötete Junge sich längere Zeit auf der Fahrbahn des Angeklagten aufgehalten habe, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Für ihn gilt daher, was zur Frage eines Mitverschuldens für die Nebenklägerin ausgeführt wurde, entsprechend.

Die Strafzumessung lässt auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen. Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil einer erkannten Strafe ist allerdings unzulässig (BGH MDR 1954, 494). Einer völligen Aussetzung der Strafvollstreckung steht aber nach den Urteilsausführungen mit Rücksicht auf das hohe Maß des Verschuldens des Angeklagten das öffentliche Interesse entgegen; der Tatrichter hätte also Strafaussetzung für die ganze Strafe nicht gewährt. Dass er rechtsirrig dem Angeklagten für einen Teil der Strafe die Wohltat des Gesetzes hat zukommen lassen, beschwert diesen nicht.

Schließlich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings führt das Landgericht zur Begründung dieser Maßnahme nur den Gesetzeswortlaut an. Das genügt in der Regel nicht. Es bedarf vielmehr einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seines sonstigen Verhaltens im Straßenverkehr, wenn diese Maßnahme verhängt werden soll. Das schließt jedoch nicht aus, dass ausnahmsweise in einer einzelnen Tat ein so großer Mangel an Verantwortungsbewusstsein zum Ausdruck kommt, dass von einer gelegentlichen, persönlichkeitsfremden Verfehlung des Täters nicht mehr gesprochen werden kann. Ersichtlicherweise hat das Landgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, einen solchen Sachverhalt als dargetan erachtet. Der zur Zeit der Tat gerade volljährig gewordene Beschwerdeführer hat seinem rücksichtslosen Bestreben, seiner Geschwindigkeit keine Beschränkung anzulegen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geopfert. Bei so gelagerten Fällen rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, dass der Kraftfahrer noch nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Aus allen diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinJaguschDr. Mannzen
Dr. PeetzHübner