Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Nachreichungsverbot nach §344 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 381/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr zulässig.
Verfahrensrügen müssen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen und in den erforderlichen formellen Formen substantiiert vorgebracht werden; fehlt dies, entfällt ihre Tauglichkeit als Prüfungsgrund in der Revision.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 381/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dr. med. Sirus ███████ G ██████████ aus ██████, geboren am 25. Mai 1940 in █████ (Iran), wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (dazu vgl. Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 344 StPO Rdn. 20 ff.) unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr zulässig (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 66).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Knoblich | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |