Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Nachreichungsverbot nach §344 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/89
Datum
14.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Weiter stellt der Senat klar, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits formell unzulässiger Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig sind. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr zulässig.

3

Verfahrensrügen müssen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen und in den erforderlichen formellen Formen substantiiert vorgebracht werden; fehlt dies, entfällt ihre Tauglichkeit als Prüfungsgrund in der Revision.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 381/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dr. med. Sirus ███████ G ██████████ aus ██████, geboren am 25. Mai 1940 in █████ (Iran), wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) sind nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (dazu vgl. Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 344 StPO Rdn. 20 ff.) unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr zulässig (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 66).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KnoblichGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner