Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/62
Datum
20.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Fahrens ohne Führerschein ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Neues tatsächliches Vorbringen im Revisionszug bleibt unberücksichtigt; die Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt keine Rechtsfehler. Die Strafzumessung durfte Vorstrafen und Rückfallgefahr zur Abschreckung berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision überprüft Rechtsfechte, nicht erneut die Tatsachenfeststellung; neues tatsächliches Vorbringen im Revisionszug ist nicht zu berücksichtigen.

2

Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, wenn die erstinstanzliche Würdigung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln erfolgt ist.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Vorstrafen und die Rückfallgefahr zum Zwecke der Abschreckung berücksichtigen; dies kann mildernden Umständen entgegenstehen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Punkte keinen rechtlichen Fehler im Urteil aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Siegfried ████████, geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen einfachen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juli 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls i. R. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, weil er den Personenkraftwagen der Musikerin █████████ entwendet und das Fahrzeug gesteuert hat, obwohl er keinen Führerschein besaß.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision gegen die sich von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsregeln frei haltende Würdigung der Beweisaufnahme des Landgerichts sind unbeachtlich. Auch kann das neue tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

2. Die Strafzumessungsgründe werden ebenfalls durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Die Revision greift sie vergeblich an. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe zur Abschreckung des Angeklagten vor erneuten Diebstählen in Betracht ziehen, ihm müsse, da er schon wegen Rückfalldiebstahls vorbestraft sei, zum Bewusstsein gebracht werden, dass er, wenn er wieder stehle, nicht mehr mit der Billigung mildernder Umstände rechnen könne.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

MartinLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner