Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Strafauspruch bei fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/55
Datum
03.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß in einer unübersichtlichen Kurve verurteilt; die Revision wurde teilweise erfolgreich. Der BGH bestätigt die Sach- und Rechtswürdigung zur Tat, beanstandet jedoch die Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die als erwiesen angesehenen Tatsachen darstellen; die Darlegung der eingesetzten Beweismittel ist nicht in jedem Fall erforderlich, soweit die Tatsachen selbst hinreichend bestimmt sind (§ 267 StPO-Grundsatz).

2

Fährt ein Kraftfahrer an einer unübersichtlichen Stelle nicht so weit rechts, wie es die Verhältnisse erlauben, und überschreitet er dadurch die dem Gegenverkehr zu belassende Fahrbahn, kann dies fahrlässiges Verhalten und ursächlich für einen Unfall sein (Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO).

3

Der allgemeine Vertrauensgrundsatz des Straßenverkehrs entbindet nicht von der Pflicht, in unübersichtlichen Kurven die linke Fahrbahn dem Gegenverkehr ungeschmälert zu überlassen; es ist zu berücksichtigen, dass Gegenverkehr nahe der Mittellinie auftreten kann, ohne grob verkehrswidrig zu handeln.

4

Bei der Strafzumessung darf der Richter allgemeine Abschreckungsüberlegungen verwerten, diese dürfen jedoch nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Schuld- und Sachlage pauschal zu einer härteren Strafe führen; die Verneinung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer konkreten und näheren Darlegung der Gründe.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 23. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Wilhelm ███ aus ███████, gebo███ren am ███████ 1922 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 23. Juni 1955 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte bringt täglich mit seinem Lastkraftwagen Milch nach Aschaffenburg. Auf einer Fahrt kam ihm am 25. Oktober 1954 zwischen den Ortschaften Mömbris und Schimborn in einer unübersichtlichen Kurve der Motorradfahrer Emil ███ entgegen. Dieser fuhr, in seiner Fahrtrichtung gesehen, etwas links von der Straßenmitte, also auf der Fahrbahn des Angeklagten, und hatte dabei sein Augenmerk nach rechts in die dort gelegenen Wiesen gerichtet. Es gelang ihm zwar unmittelbar vor dem Lastkraftwagen etwas nach rechts abzubiegen; er konnte aber, trotzdem auch der Angeklagte sein Fahrzeug sofort nach rechts gesteuert und abgebremst hatte, nur noch am Vorderteil des Lastkraftwagens vorbeikommen. Dann prallte er im spitzen Winkel mit dem Kopf auf die linke seitliche Bordwand des Wagens und wurde auf der Stelle getötet.

Der Zusammenstoß geschah in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen mindestens 20 cm von der Fahrbahnmitte entfernt auf der linken Seite der dort 4,90 m breiten Straße. Beide Fahrer hatten eine Geschwindigkeit von etwa 45 km/h inne.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es macht ihm zum Vorwurf, in der unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten, vielmehr die Mitte der Straße um 20 cm überschritten und dadurch den Tod des ███ verursacht zu haben. Er habe damit rechnen müssen, dass ihm auf der Mitte der Fahrbahn ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommen könne.

Die Revision kann nur teilweise Erfolg haben.

1. § 267 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der fahrlässigen Tötung gefunden hat. Die Beweismittel, die zur Feststellung dieser Tatsachen geführt haben, brauchte das Gericht nicht anzuführen. Im Übrigen gibt die Strafkammer an einzelnen Stellen des Urteils ausdrücklich an.

2. Denkfehler oder Widersprüche sind in den Ausführungen des Urteils nicht zu erkennen. Wenn das Urteil ausführt: „Der Zusammenstoß erfolgte mindestens 20 cm von der Fahrbahnmitte der an dieser Stelle 4,90 m breiten Straße entfernt“, so will es damit nicht sagen, die Stelle des Zusammenstoßes habe sich eindeutig feststellen lassen; damit würde es sich freilich mit anderen Ausführungen des Urteils in Widerspruch setzen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Zusammenprall in einem Abstand von 1 bis 8 m vom Beginn der Bremsspur des Lastkraftwagens in Richtung Mömbris stattgefunden. Auf diesem Abschnitt ist die Straße 4,90 m breit; das ist der Sinn des von der Revision beanstandeten Satzes.

Das Landgericht hat ferner dargelegt, auf welche Überlegungen seine Annahme hinsichtlich der Lage der Unfallstelle zurückgeht. Von „Vermutungen des Tatrichters“ kann daher nicht gesprochen werden. Die Strafkammer hat weiterhin dargetan, warum genauere Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Dass die Unfallstelle innerhalb der unübersichtlichen Kurve liegt, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Schließlich ist auch die Fahrweise des Angeklagten deutlich geschildert. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch einwendet, ist nicht beachtlich. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen. Die Bedenken der Revision lassen sich ohne Weiteres aus dem Urteil selbst zerstreuen, wenn man dessen Gründe im Zusammenhang liest und nicht nur einige Sätze herausnimmt und für sich betrachtet.

3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. Die Unfallstelle liegt in einer Straßenstelle, die wegen der Beschaffenheit der Kurve unübersichtlich ist. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten. Das besagt freilich nicht, dass er am äußersten Ende der Fahrbahn fahren musste; einen gewissen Sicherungsabstand von rechts durfte er einhalten. Dieser brauchte aber, da sich an die Fahrbahn ein 20 cm breiter, unbefestigter Straßenrand anschließt, nicht mehr als 20 cm zu sein. Bei solcher Fahrweise hatte der Angeklagte seine rechte Straßenseite nach links nicht zu überschreiten brauchen. Unter den gegebenen Verhältnissen bedeutet es keine Überspitzung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht vom Angeklagten verlangt, dass er während der Durchfahrt durch die unübersichtliche Kurve die linke Fahrbahn unberührt lasse.

Gewiss kann es vorkommen, dass die Benutzung der linken Straßenseite nicht vermieden werden kann, wenn etwa auf einer nur 4 m breiten Straße ein 2,20 m breiter Lastwagen fährt. Wo aber, wie im vorliegenden Falle, die Einhaltung der rechten Fahrbahn möglich ist, muss der Kraftfahrzeugführer an unübersichtlichen Straßenstellen die linke Fahrbahn dem Gegenverkehr ungeschmälert überlassen. Daran hat es der Angeklagte fehlen lassen. Dass der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 StVO ursächlich für den Unfallerfolg war, hat das Landgericht nachgewiesen:

Wäre der Angeklagte auch nur 20 cm weiter rechts gefahren, so wäre ███ nicht auf den Lastwagen aufgestoßen.

Es ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Erörterung der inneren Tatseite davon ausgeht, der Angeklagte habe mit einem Entgegenkommen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Mitte der Fahrbahn rechnen müssen.

Zwar braucht der Kraftfahrzeugführer im Allgemeinen ein grob unvernünftiges, also ein den Verkehrsregeln groblich widersprechendes Verhalten anderer Straßenbenutzer nicht zu erwarten. Indes muss es keineswegs unvernünftig sein, wenn in einer unübersichtlichen Kurve ein Gegenfahrer nahe der Mittellinie, aber noch auf seiner rechten Fahrbahn fährt. Das kann etwa dann sein, wenn sein Fahrzeug so breit ist, dass er selbst bei Einhaltung der äußersten rechten Straßenseite nahe an die Mittellinie herankommen muss, oder wenn er in erlaubter Weise nach links ausbiegt, um einem Hindernis auf seiner Fahrbahn auszuweichen. Deshalb musste sich der Angeklagte darauf einstellen, dass ein Gegenfahrer bis an die Mittellinie herankommen könne, ohne dass diese Fahrweise als grob verkehrswidrig zu bezeichnen wäre. Ist dem aber so, so versagt die Berufung des Angeklagten auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken.

4. Dagegen kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben.

Als Strafmilderungsgründe führt das Landgericht die Straflosigkeit des Angeklagten, sein einsichtsvolles Verhalten während der Hauptverhandlung und das hohe Maß der Mitschuld des ███ an. Es ist aber der Auffassung, dass trotz dieser „sehr wesentlichen Milderungsgründe die ständig zunehmende Anzahl von tödlichen Verkehrsunfällen eine harte, abschreckende Strafe“ erfordere. Damit hat sich der Tatrichter von rechtsirriger Erwägung leiten lassen. Zwar kann bei der Strafbildung auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung verwertet werden. Schon dabei darf aber der Tatrichter die abzuurteilende Straftat in der besonderen Gestaltung des einzelnen Falles nicht aus dem Auge verlieren, denn es soll durch die Verhängung einer Strafe von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden. Das Landgericht stellt ganz allgemein auf die Abschreckung vor Begehung von tödlichen Verkehrsunfällen ab, ohne zu beachten, dass sich der vorliegende Fall vom gewöhnlichen Bilde solcher Straftaten sehr wesentlich zu Gunsten des Angeklagten abhebt. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Gedanke der allgemeinen Abschreckung schlechthin – ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der abzuurteilenden Straftat und ohne Anpassung an das Maß der persönlichen Schuld des Täters – eine harte abschreckende Strafe erheische, stellt sich sonach als eine in diesem Ausmaß nicht gerechtfertigte einseitige Verwertung eines der anerkannten Strafzwecke bei der Strafbildung dar. Damit überschreitet der Tatrichter die seinem pflichtgemäßen Ermessen gesetzten Grenzen.

Fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Tatrichters zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB).

Das Landgericht verweist auf die gemeingefährliche Zunahme von tödlichen Verkehrsunfällen, weshalb aus Abschreckungsgründen der Vollzug der Strafe erforderlich sei. Gerade der vorliegende Unfall sei in weiten Kreisen bekannt geworden. Ohne Vollstreckung würde das Urteil keine abschreckende Wirkung haben. Der Unrechtsgehalt der Tat dürfe nicht außer Betracht bleiben. Gerechte Vergeltung in der Form der Strafvollstreckung sei hier das öffentliche Anliegen. Andernfalls werde das Vertrauen des Volkes in die Rechtsprechung und die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung erschüttert werden.

Zutreffend stellt damit das Landgericht nicht allein auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten ab; es beachtet insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an einer gerechten Sühne für das begangene Unrecht. Indes kommt es dabei nicht auf das Bekanntwerden der Tat in der Öffentlichkeit, ihr Aufsehen und die etwa hervorgerufene Erregung an. Meist werden der Bevölkerung die Einzelheiten eines Unfalles, die aber gerade für das Ausmaß der Schuld von entscheidender Bedeutung sind, gar nicht bekannt. Die Allgemeinheit urteilt oft nur nach dem Ausmaß des Erfolges. Würde man sich danach richten, so würde fast in keinem Falle einer fahrlässigen Tötung, verursacht durch ein Kraftfahrzeug, das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung zu verneinen sein. Das würde aber zu dem vom Bundesgerichtshof abgelehnten Ergebnis führen, dass grundsätzlich bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen sei. Maßgebend ist, ob sich das Verlangen nach einer Sühne in Form der Strafvollstreckung nach Maßgabe der gesamten Umstände des einzelnen Falles als ein Anliegen der gerecht und billig denkenden Rechtsgenossen darstellt.

Bei dem geringen Verschulden des Angeklagten, der nur um 20 cm seine Fahrbahn nach links überschritt, und der sehr hohen Schuld des ███ hatte es danach der näheren Darlegung bedurft, ob bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts die Rechtsgenossen die Nichtvollstreckung der Strafe als Beeinträchtigung ihres Gerechtigkeitsgefühls empfinden müssten. Darüber wird das Landgericht nochmals zu entscheiden haben.

Dr. AugustinLang-HinrichsenHaager
GildeKrumme