Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): „formaler Prozessgegner“ bei Haftpflichtversicherung und Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 381/54
Datum
24.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Rechtsanwalt vertrat nach einem Verkehrsunfall zunächst den (späteren) Beklagten und erhob später für einen anderen Geschädigten Klage gegen ihn. Das LG sprach ihn vom Vorwurf des Parteiverrats frei und nahm einen Tatbestandsirrtum an. Der BGH hob auf: Die Verfahren betrafen dieselbe Rechtssache; ein Interessengegensatz bestand trotz Haftpflichtversicherung, weil der Beklagte materiell betroffen bleibt. Die Annahme, es liege nur „formale Prozessgegnerschaft“ vor, begründet einen Verbotsirrtum, dessen Vermeidbarkeit neu zu prüfen ist; daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 StGB erfasst die Gesamtheit der aus einem einheitlichen Sachverhalt folgenden Tatsachen und Interessen, unabhängig von Anspruchsart, Gegnerwechsel oder Verfahrensart (Straf- und Zivilverfahren).

2

Ein Rechtsanwalt dient in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien, wenn er nach früherer Tätigkeit für einen Auftraggeber später für einen anderen Beteiligten gegen den früheren Auftraggeber prozessiert; auf wirtschaftliche Hintergründe wie eine Haftpflichtversicherung kommt es hierfür grundsätzlich nicht an.

3

Die Existenz eines Haftpflichtversicherungsschutzes macht den früheren Mandanten im Zivilprozess nicht zu einem bloß „formalen“ Gegner; der Interessengegensatz bleibt bestehen, weil das Urteil gegen ihn ergeht und er bei Leistungsablehnung des Versicherers selbst haftet.

4

Verkennt der Rechtsanwalt den Interessengegensatz, weil er den gesetzlichen Begriff zu eng auslegt (etwa bei Annahme nur „formaler Prozessgegnerschaft“), liegt regelmäßig ein Verbotsirrtum und kein Tatbestandsirrtum vor.

5

Ob ein Verbotsirrtum den Vorsatz ausschließt oder schuldhaft ist, hängt davon ab, ob der Irrtum bei Anwendung zumutbarer Erkenntniskräfte vermeidbar war; hierzu bedarf es tatrichterlicher Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 17. März 1954

Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt meint, sein früherer Auftraggeber sei in dem für einen anderen Mandanten gegen ihn angestrengten bürgerlichen Rechtsstreit nur „formaler Prozeßgegner“, weil er wegen des Klageanspruchs Versicherungsschutz genieße, ein Interessengegensatz im Sinne des § 356 StGB bestehe also nicht, so legt er diesen Begriff zu eng aus. Er befindet sich mithin im Verbotsirrtum.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte, Rechtsanwalt in ███, verteidigte den Kaufmann ██████ in einem Strafverfahren, das einen Verkehrsunfall zum Gegenstand hatte: Der von ██████ gesteuerte Kraftwagen war mit einem entgegenkommenden, von dem Spediteur ████ gelenkten Lastzug zusammengestoßen; dabei hatte auch der Beifahrer des ██████, der Landwirt ████████, Verletzungen erlitten. Das Strafverfahren endete mit einer Verurteilung des ██████ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nun erhob der Angeklagte im Auftrag des ██████ aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Klage gegen █████ auf Schadensersatz. Dieser Rechtsstreit fand seinen Abschluß in einem Vergleich auf der Grundlage, daß ██████ zu 3/4, ████ zu 1/4 die Schuld an dem Unfall übernahmen. Noch während dieses Streitverfahrens übernahm der Angeklagte auch die Wahrnehmung der Belange des ████████ bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherungsverein für Bauern und Landwirte, bei dem ████ gegen Haftpflicht versichert war. Seine Schreiben an den Verein waren indes ohne Erfolg. Daraufhin reichte der Angeklagte am 5. August 1952 namens des ████████ Klage gegen ████ ein, in der er Ersatz für die Schäden begehrte, die ████████ bei jenem Unfall erlitten hatte; gleichzeitig bat er um Bewilligung des Armenrechts. In der Klageschrift führte er aus, der Grund der Haftung sei zwischen ████████ und ████ unbestritten; sollte er nunmehr streitig werden, so sehe er sich außerstande, den Prozeß weiterzuführen. An der Feststellung der Schadenshöhe sei ████ nicht interessiert, da er gegen Haftpflicht versichert sei. Als der Versicherungsverein bei der Rechtsanwaltskammer vorstellig wurde, der Angeklagte dürfe ████████ nicht vertreten, legte der Angeklagte das Mandat am 19. September 1952 nieder. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Parteiverrats freigesprochen. Es nahm an, der Tatbestand des § 356 StGB sei zwar nach seiner äußeren Seite verwirklicht, der Angeklagte habe sich aber in einem Tatbestandsirrtum befunden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Das Landgericht hat alsdann das Verfahren auf Grund des § 3 StrFG 1954 eingestellt. Da aber der Angeklagte in der Revisionsinstanz fristgerecht Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist der landgerichtliche Einstellungsbeschluß hinfällig geworden (§ 17 StrFG).

Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2) Mit Recht hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats nach der äußeren Tatseite für nachgewiesen erachtet.

a) Der Angeklagte hat in derselben Rechtssache ██████ und später ████████ gedient. Das Strafverfahren gegen ██████ und die gegen ████ durchgeführte Klage betrafen ebenso wie die von ████████ gegen ████ eingereichte Klage dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB. Dieser Begriff umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, gleichviel ob daraus ein oder mehrere Ansprüche hergeleitet werden, ob sie sich in ihrem Gegenstand, in ihrer Begründung oder bezüglich der Person des Gegners unterscheiden und ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt werden (RG 60, 298, 300; JW 1937, 2964, 304). Die Gesamtheit der in einem Streitstoff wurzelnden Interessen des Auftraggebers, nicht der im einzelnen Falle in Frage stehende Anspruch oder seine Begründung bestimmt hiernach Inhalt und Umfang der Rechtssache. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn an dem Streitstoff, der dem Täter vom ersten Auftraggeber anvertraut wurde, auch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. So war es im vorliegenden Falle. Dem Strafverfahren und dem bürgerlichen Rechtsstreit gegen ████ lag derselbe Verkehrsunfall zugrunde, aus dem nunmehr ████████ Ansprüche gegen ████ herleitete. Der Streitstoff ließ sich, da mehrere Geschädigte vorhanden waren, nicht auf einen Gegner beschränken und in einem Verfahren behandeln. Er kehrte in der Klage des ████████ als Anspruchsgrundlage wieder. Nicht er, sondern die Person des Prozeßgegners hatte gewechselt. Mithin hat der Angeklagte, indem er zuerst ██████ vertrat und dann für ████████ Klage gegen ihn einreichte, in derselben Rechtssache beiden Parteien gedient.

b) Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeklagte pflichtwidrig beiden Parteien gedient hat; er hat seine Tätigkeit im entgegengesetzten Interesse entfaltet (BGHSt 3, 400; 4, 80, 83; 5, 284, 287, 301, 306). Das zeigt die Gegenüberstellung der Parteibelange, die sich nach den jeweils gegebenen Umständen aus der anvertrauten Rechtssache ergaben. ██████ wollte, als er den Angeklagten mit seiner Verteidigung im Strafverfahren und mit der Klageerhebung gegen ████ betraute, offensichtlich überhaupt vor einem Schuldvorwurf geschützt, also von Strafe, Schuld und Haftung aus dem Verkehrsunfall uneingeschränkt freigestellt werden. Hierfür sollte sich der Angeklagte einsetzen; sein Auftrag war also in keiner Weise beschränkt. ████████ leitete aus diesem Unfall eine Forderung gegen ██████ auf Schadensersatz für erlittenen Schaden her. Mit der Übernahme des neuen Mandats verpflichtete sich der Angeklagte, diesen Anspruch zu vertreten. ██████ und ████████ standen sich nunmehr als Prozeßgegner gegenüber. Dieser sich aus der Natur des Streitverfahrens ergebende Gegensatz trifft allein die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gleichartliche Interessen in derselben Rechtssache vertreten. § 356 StGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ dient nicht nur dem Schutz des dem Rechtsanwalt von der Partei geschenkten Vertrauens, sondern in erster Linie dem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherung der Reinheit des Anwaltsstandes und damit der Rechtspflege überhaupt. Es soll verhindert werden, daß nach außen hin der Eindruck entstehen kann, ein derartiges Verhalten eines Rechtsanwalts lasse sich mit den Grundsätzen der deutschen Rechtspflege vereinbaren (RGSt 71, 253; Isbach, AnwBl 1954, 192). Dieser Eindruck mußte im vorliegenden Falle entstehen, wenn der Angeklagte ███ gegen ████ Klage einreichte, nachdem er für die Interessen des letzteren in zwei Verfahren in derselben Unfallrechtssache aufgetreten war. Es kann entgegen der Auffassung des Angeklagten dabei nicht darauf ankommen, ob die Stellung des ████ in dem neuen Rechtsstreit nur eine „formale“ war, ob „wirklicher“ Gegner des ████████ der Versicherungsverein war, „weil ████ und ████████ das gemeinsame Interesse hatten, der Verein solle ████████ befriedigen und ████ von seiner Verpflichtung befreien“. Der Angeklagte mußte die Wahrnehmung der Interessen des ████████ auf jeden Fall ablehnen, wenn die Klageerhebung auch nur eine neue „formale Prozeßgegnerschaft“ zwischen seinem bisherigen und seinem neuen Auftraggeber herbeiführte. Ein anderes Verhalten widersprach dem Ansehen des Anwaltsstandes und konnte sich in den Augen der Allgemeinheit zum Schaden der Rechtspflege auswirken, da die wirtschaftlichen Hintergründe eines solchen Rechtsstreits nicht jedem erkennbar sind.

Übrigens ist mit der Bezeichnung „formale Prozeßgegnerschaft“ die Stellung des ████ in den neuen Streitverfahren keineswegs zutreffend erfaßt. ████ war nicht nur formeller Gegner, der an dem Verfahren kein sachliches Interesse hatte. Das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil richtete sich gegen ihn. Lehnt der Versicherungsverein seine Freistellung (vgl. § 156 VVG) von der Haftpflicht ab, weil er etwa nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags Versicherungsausschlußgründe geltend machen kann, so mußte ████ die Urteilssumme selbst zahlen, gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen dulden. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß ████████ dem ████ zugesichert hätte, er werde gegen ihn nicht vollstrecken. Es ist mithin nicht erfindlich, warum ████ an der Wahrnehmung seiner Interessen in diesem Prozeß nichts zu liegen brauchte.

Die Rechtsprechung hat allerdings unter ganz besonderen Umständen die Vertretung mehrerer Parteien mit entgegengesetzten Interessen durch einen Rechtsanwalt nicht für standeswidrig erklärt, z. B. wenn die Vertretung des Gegners auf Wunsch des ersten Auftraggebers übernommen wird, um einen billigen Ausgleich herbeizuführen (RG 62, 289, 292), oder wenn die Parteien unter Hintanstellung der Gegensätze in gemeinsamem Interesse zunächst eine Rechtsfrage gegenüber einem Dritten klären lassen wollen (RGSt 71, 231, 234, 235). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. ████ und ████████ hatten zwar ein gemeinsames Interesse daran, daß der Versicherungsverein Versicherungsschutz gewährte und auch die Schäden des ████████ ausglich. Es kann dahinstehen, ob deshalb der Angeklagte im Auftrag beider den Versuch unternehmen durfte, eine gütliche Regelung mit dem Versicherungsverein im Interesse aller Beteiligten herbeizuführen. Keinesfalls durfte er aber nach dem Scheitern dieser Bemühungen Klage gegen ████ im Auftrag des ████████ einreichen. Auf ein Einverständnis des ████ hat sich der Angeklagte nicht berufen, dieses wäre hier auch rechtlich bedeutungslos (BGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 f).

Unerheblich ist ferner, daß die Aufträge des ██████ bereits ausgeführt waren, als der Angeklagte Klage für ████████ gegen ████ einreichte. Die Treupflicht des Angeklagten besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (RGSt 45, 305, 308; 62, 289, 294; 66, 103, 104).

3) Das Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der Angeklagte habe verkannt, daß er zwei Parteien in derselben Rechtssache mit entgegengesetzten Interessen gedient habe; er habe sich insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „derselben Rechtssache“ kann es freilich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, Tatbestands- und Verbotsirrtum geben. Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich ein Rechtsanwalt eines früheren Auftrags nicht entsinnt, deshalb den zweiten Auftrag annimmt und ihn auch ausführt. Er kann ferner gegeben sein, wenn sich der Rechtsanwalt zwar an den früheren Auftrag erinnert, aber glaubt, dieser beziehe sich auf einen anderen Streitstoff. Hier irrt er über tatsächliche Gegebenheiten, die das Merkmal derselben Rechtssache erfüllen. Kennt er dagegen seinen früheren Auftrag und dessen Umfang, erkennt er auch in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wieder, glaubt aber, es liege nicht „dieselbe Rechtssache“ vor, weil das Gesetz darunter etwas anderes verstehe, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum; er irrt über die Auslegung des Gesetzes. So war es vorliegend. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, erkannte der Angeklagte den ihm von ██████ anvertrauten Sachverhalt in dem neuen Auftrag des ████████ wieder; er sah die gemeinsame Grundlage, die in dem von ██████ mitverursachten Verkehrsunfall bestand. Er meinte aber, daß die „tatsächlichen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht das Tatbestandsmerkmal derselben Rechtssache nicht erfüllten“, weil er glaubte, der gesetzliche Begriff der „Rechtssache“ sei dem der „Prozeßsache“ gleichzustellen, da die Interessen der Parteien im Strafverfahren ganz anders seien als im Zivilprozeß. Sein Irrtum beruhte also auf einer Verkennung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Daß es sich hierbei nur um einen Verbotsirrtum handelte, hebt der Tatrichter selbst ausdrücklich hervor. Er hält ihn nicht für entschuldigt, weil der Angeklagte sich nach seiner eigenen Einlassung keine Gedanken über den Begriff „derselben Rechtssache“ gemacht und sich über ihn nicht unterrichtet hat.

b) Der Gegensatz der Interessen im Sinne des § 356 StGB, § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ ist ein echtes Tatbestandsmerkmal; es muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein (BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 84; 5, 301, 311). Der Täter muß sich bewußt sein, daß er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache in entgegengesetztem Interesse tätig war. Ein Tatbestandsirrtum kann darin bestehen, daß sich der Täter des Inhalts seiner Aufträge nicht bewußt geworden ist und deshalb die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange nicht erkennt (BGHSt 5, 301, 321). Da es sich um ein normatives (wertendes) Merkmal handelt, kann ein Tatbestandsirrtum auch darin liegen, daß der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfaßt. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Die von ihm als bedenklich bezeichnete Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 431 besagt aber nicht das Gegenteil; denn dort wird ausgeführt, ein „Irrtum über die Pflichtwidrigkeit müsse jedenfalls dann als Verbotsirrtum angesehen werden, wenn er auf unrichtiger Auslegung des Begriffs derselben Rechtssache beruhe“.

Verbotsirrtum und nicht Tatbestandsirrtum liegt also vor, wenn der Täter den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkennt, ihn etwa zu eng auslegt und deshalb glaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden (BGHSt 7, 17, 23).

Das Landgericht nimmt zwar an, der Angeklagte habe nicht erkannt, „daß die tatsächlichen Gegebenheiten dieses Merkmal erfüllten, er habe irrigerweise Tatumstände, die vom Vorsatz umfaßt sein müssen, als nicht vorliegend angesehen“. Die nähere Begründung läßt jedoch erkennen, daß hier kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum des Angeklagten vorgelegen hat. Nach den Urteilsdarlegungen soll nämlich sein Irrtum darin bestanden haben, „daß er wegen des bei beiden vorhandenen Interesses an einer Befriedigung des ████████ durch den Versicherungsverein übersehen hat, daß ████ im Prozeß nicht nur formal, sondern materiell Gegner des ████████ war. Die irrige Vorstellung über die nur formale Inanspruchnahme des ████ habe den Irrtum hervorgerufen, daß bei ████ nur noch Interessen verblieben, die denen des ████████ nicht zuwiderliefen. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte neben den gleichlaufenden Interessen beider Mandanten den verbliebenen Interessengegensatz noch gesehen hat, also alle Tatsachen gekannt habe, die den Rechtsbegriff der Pflichtwidrigkeit ausmachen. Insoweit liege nicht nur ein Subsumtionsirrtum vor“.

Dem Angeklagten ist, wie sich aus seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung ergibt, der Widerstreit der in Frage stehenden Belange nicht verborgen geblieben. Es wäre auch angesichts der Offenkundigkeit des Interessengegensatzes zwischen Parteien im Zivilprozeß kaum denkbar, daß er als erfahrener Rechtsanwalt diesen Gegensatz übersehen haben konnte. Er hat diesen Widerstreit gesehen, die Belange gegeneinander abgewogen und den noch „verbliebenen Gegensatz“ übersehen. Das geschah aber nicht, weil er den Sachverhalt aus tatsächlichem oder rechtlichem Irrtum etwa unter den richtig verstandenen Begriff des Interessengegensatzes falsch einordnete. Indem er annahm, ein Gegensatz sei „nicht mehr“ vorhanden, weil der an der baldigen Befriedigung des ████████ durch den Versicherungsverein interessierte ████ dem Rechtsstreit mit ████████ nur eine „formale Parteistellung“ einnehme, eine solche aber keinen Interessengegensatz im Sinne des § 356 StGB begründe, ging er von einer irrigen, nämlich zu engen Begriffsauslegung aus. Es handelt sich also nicht um eine unrichtige Beurteilung der konkreten Sachlage, sondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung des mit Strafe bedrohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung des Gesetzes. Ein solcher Irrtum betrifft den Umfang des gesetzlichen Verbots und ist mithin kein Straftatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (BGHSt 7, 17, 22, 23).

4) Ob der Angeklagte bei Anwendung aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen den doppelten Verbotsirrtum hätte vermeiden können (vgl. BGHSt 2, 194; 4, 1), hat das Landgericht bisher nicht geprüft. Auch der Urteilszusammenhang läßt insoweit keine abschließende Beurteilung zu. Der Angeklagte begehrt zunächst die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StrFG 1954. Es muß deshalb zunächst festgestellt werden, ob ihn ein Verschulden trifft. Deshalb vermag der Senat dem Antrag des Oberbundesanwalts, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) einzustellen, nicht stattzugeben. Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Überzeugung, daß der Rechtsirrtum vermeidbar war, so wird es die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erneut in Erwägung ziehen können.

Dem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ist sonach stattzugeben.

KrummeEngelsHaager
Dr. AugustinHübner

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