Revision: Strafausspruch bei möglicher verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/91
- Datum
- 13.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aufgrund von Blutalkoholmessungen und zulässiger Rückrechnung ein für eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sprechender Wert vor, ist die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vom Gericht zu prüfen.
Die Unterlassung der gebotenen Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung über die Strafhöhe zurückzuverweisen rechtfertigt.
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration kann eine anerkannte Methode (z. B. Abzug von 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 ‰) herangezogen werden, um die zum Tatzeitpunkt maßgebliche Konzentration zu schätzen.
Selbst wenn das Gericht bereits einen minder schweren Fall nach materiellen Tatbestandsmerkmalen annimmt, ist nicht ausgeschlossen, dass bei weiterer Milderung der Schuld nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine geringere Strafe zu verhängen ist.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Halle, 14. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 380/91 in der Strafsache gegen Frank K ████ aus ███████, dort geboren am █████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 14. März 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen hat eine etwa drei Stunden nach Tatbegehung durchgeführte Blutentnahme beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ ergeben (UA 4). Bei Rückrechnung unter gebotener Berücksichtigung des Zweifelssatzes auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (mit 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 ‰; vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 f; Lackner StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 23) musste dies zur Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,6 ‰ bei Tatbegehung führen. Bei einem solchen Wert ist eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens höchst wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 15, 21 – zur Veröffentlichung in BGHSt 37, 231 vorgesehen –; Dreher/Tröndle aaO § 20 Rdn. 9 b; Lackner aaO § 21 Rdn. 3).
Es ist daher rechtsfehlerhaft, dass das Bezirksgericht zu den Auswirkungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB keinerlei Erwägungen angestellt, ihn vielmehr – entsprechend der früher in der DDR geltenden Rechtslage bei schuldhaft verursachtem Rauschzustand (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR) – wie einen uneingeschränkt Schuldfähigen behandelt hat. Gründe, die eine Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafmilderung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich; dass der Angeklagte schon die seinen Vorstrafen zugrunde liegenden Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hätte und dass er sich daher einer Neigung zu vergleichbar gelagerten Taten in diesem Zustand bewusst gewesen wäre oder hätte bewusst sein müssen (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 14; Dreher/Tröndle aaO § 21 Rdn. 6), ist im Urteil nicht festgestellt. Da das Bezirksgericht auch ohne Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen hat, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass es diesen Ausnahmestrafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert hätte (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; StGB § 50 Mehrfachmilderung 1, 2; Dreher/Tröndle aaO § 50 Rdn. 2 b; Lackner aaO § 50 Rdn. 3). Ungeachtet der namentlich bei den Vorbelastungen des Angeklagten und der Rückfallgeschwindigkeit maßvollen Strafe vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass sie bei einem weiter geminderten Strafrahmen noch niedriger hätte ausfallen können.
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