Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 380/66
Datum
11.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Zentral ist die Bewertung kindlicher Zeugenaussagen sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) wegen altersbedingtem Hemmungsabbau. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Schuld- bzw. Zurechnungsfrage nicht erschöpfend geprüft wurde, lässt jedoch die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn besondere, für den Richter nicht ohne weiteres beurteilbare Eigenschaften des Zeugen vorliegen.

2

Bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen besteht keine generelle Verpflichtung zur Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens; ein Gutachten ist indiziert, wenn atypische Entwicklungs‑ oder Aussagemerkmale besondere Sachkunde erfordern.

3

Bestehen Anhaltspunkte für einen altersbedingten organisch bedingten Abbau der Hemmungsfähigkeit, so muss das Gericht in der Regel die Zurechnungsfähigkeit durch einen auf Altersabbau erfahrenen Sachverständigen klären.

4

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und auf welcher Grundlage das Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Täters eigenständig geprüft und rechtlich zutreffend bewertet hat.

5

Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes bei wiederholten Taten reicht die bloße Neigung oder allgemeine Absicht des Täters nicht aus; es müssen konkrete Umstände vorliegen, die einen einheitlichen Gesamtvorsatz begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Invaliden Karl ████, geboren ████ █████ 1900 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Flitner Dr. Mayr Hürxthal Bundesrichter Rinck Dr. █ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1966 aufgehoben.

Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Verfahrensrügen:

Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder Liane █████ und Renate ███████ keines Sachverständigen bedient hat, während dies hinsichtlich der Kinder Anita Al ████ und Brigitte █████ geschehen ist. Den Beweiswert von Zeugenaussagen, insbesondere ihre Glaubhaftigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung trägt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf er, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch dann, wenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindlicher oder jugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu sein. Insbesondere von den Richtern und Schöffen einer Jugendkammer kann und darf im Allgemeinen erwartet werden, dass sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Dass dies hier nicht der Fall gewesen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, gebietet die Aufklärungspflicht die Zuziehung eines Psychiaters oder Psychologen (BGHSt 3, 27, 52; NJW 1961, 1636).

Derartige Besonderheiten der Kinder Liane █████ und Renate █████████ ergeben sich jedoch weder aus dem Urteil, noch werden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die Richtigkeit der Aussagen dieser Mädchen wird nach der Auffassung des Landgerichts überdies dadurch gestützt, dass das von ihnen geschilderte Verhalten des Angeklagten viele Ähnlichkeiten mit den Darstellungen der Zeuginnen Anita ██████████ und Brigitte █████ aufweist, von deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Arntzen überzeugt ist. Diese Erwägung enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Denkfehler. Auch im Übrigen zeigt die gründliche und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen in den zweifelhaften Fällen, dass sich die Jugendkammer ihrer Pflicht zu sorgfältiger Würdigung der Kinderaussagen und der dabei zu beobachtenden Vorsicht sehr wohl bewusst gewesen ist. Was der Beschwerdeführer weiter zur Begründung der Rüge vorbringt, kann ihr ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in vier weiteren Fällen teils mangels ausreichenden Tatverdachts, teils nach § 154 StPO eingestellt worden ist, besagt nichts gegen die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vernommenen Kinder. Ebensowenig können aus der Unzuverlässigkeit der Aussagen der Marion ███ ohne Weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Schwester Liane gezogen werden, umso weniger, als die Bedenken gegen die Aussagetüchtigkeit Marions auf deren intellektuellen Defekten infolge einer schweren Hirnverletzung beruhen. Den Widerspruch in den Aussagen Lianes vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat das Landgericht bemerkt und erörtert, ihm jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Nicht jeder Widerspruch in einer Kinderaussage nötigt zur Beiziehung eines Sachverständigen, zumal wenn er, wie hier, zwanglos erklärt werden kann.

Die Aufklärungspflicht ist ferner nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer den Sachverständigen Dr. Arntzen nicht als Zeugen darüber gehört hat, welche Angaben Anita ████████ bei der Exploration über die Zahl der vom Angeklagten an ihr verübten unzüchtigen Handlungen gemacht hat. Dem schriftlichen Gutachten des Dr. Arntzen vom 15. September 1965, das den Bericht Anitas über die Taten des Angeklagten wörtlich wiedergibt, ist zu entnehmen, dass sie dabei über die Zahl der Vorkommnisse nur ganz unbestimmte Angaben gemacht hat. Daher brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen hierüber nicht aufzudrängen. Vielmehr musste es auf Grund der Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung die Zahl der Vorkommnisse selbst festzustellen versuchen. Dazu zwang gerade die Tatsache, dass der Sachverständige die Häufigkeits- und Zeitangaben des Kindes als unsicher bezeichnet hatte.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer außerdem geltend, die Urteilsgründe des Landgerichts ließen nicht erkennen, ob es aus eigener Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich sei, oder ob es sich insoweit lediglich ohne eigene Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Heinrichs angeschlossen habe. Die Rüge bedarf keiner Erörterung, weil in dieser Hinsicht die Sachrüge durchgreift. Auf BGHSt 7, 238 und 8, 113 sei jedoch hingewiesen.

2. Sachrüge:

Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der Kinderaussagen sowie dagegen wendet, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen körperlich nicht mehr fähig, für widerlegt erachtet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Widersprüche oder Denkfehler sind nicht ersichtlich.

Nicht rechtlich einwandfrei begründet ist dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich. Hierzu wird in den Urteilsgründen zunächst nur gesagt, der Angeklagte sei zwar durch ein Asthmaleiden körperlich vorzeitig verbraucht, aber in seelischer Hinsicht weder in der Zurechnungsfähigkeit beschränkt noch unzurechnungsfähig. An anderer Stelle heißt es dann noch, der Angeklagte sei trotz eines gewissen rein körperlichen Altersabbaus voll verantwortlich, wie das überzeugende Gutachten von Dr. Heinrichs ergebe. Diese Ausführungen genügen nicht. Sie lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht dessen bewusst gewesen ist, dass die Frage der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber der Versuchung zur Verübung unzüchtiger Handlungen an Kindern hier besonders sorgfältiger Prüfung bedarf (BGH, NJW 1964, 2213). Der Angeklagte hat sich in einer Weise an kleinen Mädchen vergangen, die für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Er ist zwar vor mehr als 30 Jahren zweimal wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden. Er war damals 25 und 33 Jahre alt. Die letzte Strafe hatte er im Jahre 1936 verbüßt. Seitdem ist er bis 1962 in dieser Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten, was darauf schließen lässt, dass er die Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen an Kindern überwunden hatte. Das Wiederauftreten dieser Neigung in höherem Alter legt den Verdacht nahe, dass das Vermögen des Angeklagten, ihr zu widerstehen, infolge beginnenden, durch organische (arteriosklerotische) Alterserscheinungen bedingten Abbaues der geistigen und sittlichen Kräfte beeinträchtigt ist. Solche Störungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei Menschen mit sonst noch gut erhaltener Intelligenz vorhanden sein. Das Erscheinungsbild kann sie verdecken und für den medizinischen Laien unerkennbar machen. In der Regel wird daher ein Gericht in derartigen Fällen die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht ohne die Hilfe eines auf dem Gebiete des Altersabbaus erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH a. a. O.). Ob und mit welchem Ergebnis sich der Sachverständige Dr. Heinrichs zu dieser Frage geäußert hat und ob er über ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, kann den knappen Darlegungen des Urteils nicht entnommen werden. Infolgedessen bleibt offen, ob das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erschöpfend geprüft und sie auf Grund rechtlich zutreffender Erwägungen und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Möglichkeiten bejaht hat. Dieser sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit erscheint zwar nicht gerade wahrscheinlich, kann aber auf Grund der bisherigen Feststellungen von hier aus nicht mit Sicherheit verneint werden.

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Annahme fortgesetzter Taten in den Fällen Anita ███████ und Renate █████████. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte die zahlreichen Unzuchtshandlungen an diesen Kindern jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes vorgenommen hat. Die Neigung des Angeklagten zu den kleinen Mädchen und seine allgemeine Absicht, sich ihnen unsittlich zu nähern, wenn sich die Gelegenheit dazu ergeben würde, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigen (BGHSt 1, 313; 2, 164). Durch die irrige Rechtsansicht der Strafkammer ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Da das Urteil somit nur deswegen aufgehoben werden muss, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unzureichend geprüft worden ist, können die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Sollte die Strafkammer dem Angeklagten bei erneuter Verurteilung wiederum mildernde Umstände versagen, so wird sie dies eingehender als bisher begründen müssen. Die Strafzumessungsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob die bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten verwerteten Gesichtspunkte schon bei der Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, berücksichtigt worden sind (s. RGSt 48, 308, 310; BGH, NJW 1960, 1869).

HürxthalMayrFlitner
ScharpenseelRinck