Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Rückwärtsfahren – Pflicht zur Hilfsperson

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 380/65
Datum
20.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er beim langsamen Rückwärtsfahren mit seinem Tankwagen einen Fußgänger anfuhr. Zentrale Frage war, ob er sich ausreichend vergewissert bzw. einer Hilfsperson bedient hat. Der BGH bestätigt die Verurteilung und betont, dass bei toten Winkeln, Dämmerung und Engstellen eine Hilfsperson erforderlich ist. Eine Verlass auf Motorgeräusch oder Licht ist unzureichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Rückwärtsfahren Teile der Straße vom Führersitz aus nicht jederzeit einsehen kann, muss sich einer Hilfsperson bedienen; unterlässt er dies und tritt ein Unfall ein, begründet dies Fahrlässigkeit.

2

Eine einmalige Sichtprüfung vor Beginn des Rückwärtsfahrens ersetzt nicht die fortlaufende Überwachung, wenn durch geringe Fahrgeschwindigkeit, tote Winkel oder Sichtbehinderungen die Verkehrslage sich unbemerkt ändern kann.

3

Der Fahrzeugführer darf sich nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer den Motorlärm oder die Fahrzeugbeleuchtung wahrnehmen; dies entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht.

4

Eine etwaige Mitverursachung durch das Unfallopfer kann im Strafmaß berücksichtigt werden, beseitigt jedoch nicht die eigene strafrechtliche Verantwortung bei fahrlässiger Verursachung des Todes.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ███ aus ██, geboren ████████ 1929 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Dr. Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Sanders, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 6. Mai 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte besitzt seit 1952 den Führerschein der Klasse II. Er fährt seit dieser Zeit im Wesentlichen Lastwagen. Seit drei Jahren ist er Führer eines 5,50 m langen Tankwagens, mit dem er die Kunden seines Arbeitgebers mit Heizöl beliefert.

Am 23. November 1964 gegen 17.00 Uhr lieferte er dem Kunden ███ in Oberehe Öl. Der Kunde wohnt in einer Seitenstraße, die etwa in Ortsmitte von einer Bundesstraße abzweigt. Diese Seitenstraße war damals schlecht ausgebaut und voller Unebenheiten. Zum Anwesen ███, das in einer Entfernung von 65 m von der Fahrbahn der Bundesstraße liegt, weist sie ein unterschiedliches leichtes bis mäßiges Gefälle auf. Etwa 10 m vor der Bundesstraße hat die Seitenstraße ihre engste, 4 m breite Stelle. Diese wird in Richtung Bundesstraße gesehen auf der linken Seite durch die Hausecke des Anwesens Nr. 16 und auf der rechten Seite durch eine Mauer begrenzt. Hinter der Enge erweitert sich die Seitenstraße trichterartig. Die Bundesstraße macht hier eine etwa 90 Grad betragende Krümmung. Der Blick von der Einmündung der Seitenstraße umfaßt diese Krümmung ganz.

Als der Angeklagte das Öl gegen 17.30 Uhr abgeliefert hatte, überzeugte er sich, daß die Seitenstraße frei war, stieg in sein Fahrzeug, schaltete wegen der Dämmerung das Licht ein und setzte in Richtung Bundesstraße zurück.

Er fuhr langsamer als Schrittgeschwindigkeit und schaute nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd in den rechten Außenspiegel und durch Herausbeugen aus der geöffneten Wagentür nach links rückwärts. Die Sicht in den Raum unmittelbar hinter dem Tankwagen war ihm durch den Ölbehälter versperrt. Dadurch entstand ein toter Winkel, der 16,40 m hinter dem Fahrzeug endete.

Während des Zurücksetzens stieß der Angeklagte mit der rückwärtigen Ecke gegen den 89 Jahre alten Fußgänger █████. Dieser erlitt durch den Anprall Kopfverletzungen, die zu seinem alsbaldigen Tode führten.

█████ war, während der Angeklagte das Öl bei ███ anlieferte, von seinem ebenfalls in der Seitenstraße liegenden Anwesen in Richtung Bundesstraße gegangen. Er hörte schlecht und besaß auf einem Auge nicht mehr die volle Sehkraft. An der Ecke des Anwesens Nr. 16 hatte er sich noch kurz mit der dort mit zwei Kindern stehenden Frau █████████████████ unterhalten. Er verließ die Gruppe, ohne daß Frau ███ weiter auf ihn achtete. Der Angeklagte hatte beim Zurücksetzen in seinem rechten Außenspiegel zwar Frau ███ und die beiden Kinder, nicht aber den verunglückten █████ bemerkt.

Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte beim Zurücksetzen gerade an Frau ███ vorbeigefahren war. Da der Angeklagte █████ lag zunächst unter dem Wagen. im gleichen Zeitpunkt sein Fahrzeug nach rechts steuerte, deshalb nach links und der vordere Teil des Tankwagens ausbog, lag █████ schließlich neben dem linken Vorderrad. Als Frau █████ in diesem Augenblick zum Fahrzeug des Angeklagten hinschaute, sah sie in etwa 10 m Entfernung etwas liegen. Sie hielt das wegen der Dämmerung zunächst für einen Sack, erkannte aber beim Nähertreten, daß es der verunglückte █████ war. Sie gab dem Angeklagten ein Zeichen anzuhalten, das er sofort befolgte.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte vor dem Rückwärtsfahren vom Anwesen ███ in Richtung Bundesstraße sich überhaupt ausreichend darüber unterrichtet hat, daß die von ihm zu befahrende Strecke der Seitenstraße frei war. Das Landgericht nimmt zwar an, er habe sich vor Beginn der Fahrt davon überzeugt, daß sich auf der Straße keine Hindernisse befanden (UA 5), gibt aber auch die als nicht widerlegt angesehene Einlassung des Angeklagten wieder, nach der dieser sich nur dadurch von der Freiheit der Straße überzeugt hat, daß er um sein Fahrzeug herumging (UA 4 unten, 5). Das wäre nicht ausreichend. Es herrschte Dämmerung und die Beleuchtung des Wagens war noch nicht eingeschaltet (UA 3). Frau █████████████████ konnte nur wenige Augenblicke später auf 10 m Entfernung den am Boden liegenden Verunglückten nicht erkennen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kann der Senat indes davon ausgehen, daß der Tod des █████ nicht auf eine unvollkommene Beobachtung der Straße durch den Angeklagten vor dem Rückwärtsfahren zurückzuführen ist. Die Frage kann also offen bleiben.

Jedoch genügte es unter den besonderen Umständen des Falles nicht, daß der Angeklagte sich vor Beginn der Rückwärtsbewegung davon überzeugt hatte, ob die von ihm rückwärts zu befahrende Strecke frei von Hindernissen war (dazu BGH VRS 4, 268; 15, 438, 439). Er fuhr langsamer als Schrittgeschwindigkeit (UA 3). Für die 65 m lange Strecke bis zur Bundesstraße gebrauchte er 1 1/2 Minuten (UA 5). Einen größeren Raum der Straße hinter seinem Wagen, den toten Winkel, konnte er überhaupt nicht einsehen. Er sah zwar nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd nach rechts und links rückwärts (UA 3). Dabei konnte er aber infolge seiner geringen Fahrgeschwindigkeit die seinem Blickfeld abgewandte rechte oder linke Seite der Straße für die Dauer von drei bis sechs Sekunden nicht beobachten (UA 6). In dieser Zeit konnte sich die Verkehrslage in dem von dem Angeklagten nicht eingesehenen Teil der Straße ändern, insbesondere konnte ungesehen von dem Angeklagten ein Verkehrsteilnehmer hinter den Tankwagen treten.

Eine Straße darf jedoch nur so weit befahren werden, wie sie vom Führersitz aus eingesehen werden kann oder von einer Hilfsperson beobachtet wird. Das gilt auch für das Rückwärtsfahren.

Der Angeklagte hatte sich also, da er selbst die von ihm nach rückwärts befahrene Straße nicht in allen ihren Teilen jederzeit übersehen konnte, einer Hilfsperson bedienen müssen, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Von dieser Hilfsperson hätte er sich bei seinem langsamen Rückwärtsfahren in Richtung auf die Bundesstraße einweisen lassen müssen. Entgegen der Meinung der Revision bedeutet das keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern ein sich aus der Verkehrslage ergebendes dringendes Gebot.

Die Verpflichtung, eine Hilfsperson zu bestellen, galt hier umso mehr, als zu den durch die Bauart des Tankwagens bedingten schlechten Sichtverhältnissen noch die Sichtbehinderung durch die Dämmerung und die Verengung der zur Bundesstraße hin etwas ansteigenden Seitenstraße hinzukamen.

Damit entfallen alle Angriffe der Revision, die darauf hinauslaufen, der Angeklagte habe alles getan, was er allein habe tun können, um einen Unfall beim Rückwärtsfahren zu vermeiden.

Daß bei Verwendung einer ███████████ █████ █████ nicht angefahren und sein Tod nicht eingetreten wäre, ist dem Zusammenhang des Urteils bedenkenfrei zu entnehmen (dazu BGHSt 11, 1).

Darauf, daß ein anderer Straßenbenutzer das sehr laute Geräusch des Dieselmotors seines Wagens hören oder die Lichter des rückwärtsfahrenden Wagens bemerken werde, durfte sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht verlassen. Eine etwaige Mitverursachung des Unfalls durch den Getöteten kann – wie es das Landgericht getan hat – im Strafmaß berücksichtigt werden (BGH VRS 15, 438, 440). Auch eine Fahrlässigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

LoesdauKrummeSanders
FlitnerSpiegel