Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Notzuchtverurteilung: Aufhebung in zwei Fällen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 380/54
Datum
09.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen mehrerer Fälle von Notzucht und versuchter Notzucht. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Verurteilungen in zwei Notzuchtfällen, die Gesamtstrafe und Nebenfolgen werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Senat betont Unzulässigkeit neuer Vorbringen in der Revisionsinstanz, die Wirkungslosigkeit einfacher Protokollrügen sowie die Pflicht, widersprüchliche Angaben aus Vernehmungsniederschriften aufzuklären, wenn sie für die innere Tatseite erheblich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue in der Revisionsinstanz erstmals erhobene substantielle Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht zu beachten.

2

Beanstandungen der Sitzungsniederschrift (Protokollrügen) sind wirkungslos, soweit sie nicht konkrete und feststellbare Fehler oder Differenzen zum Wortlaut belegen.

3

Bei erwachsenen Zeuginnen kann der Tatrichter zur Glaubwürdigkeitsprüfung eigene Lebenserfahrung heranziehen; ein psychologischer Sachverständiger ist nicht zwingend erforderlich.

4

Ergeben frühere polizeiliche Vernehmungsniederschriften Angaben, die für die Prüfung der inneren Tatseite (z. B. Einverständnis oder Widerstand) erheblich sein können, hat das Gericht diese Widersprüche aufzuklären; gegebenenfalls sind die Vernehmer zu befragen.

5

Die Aufhebung von Schuld- oder Strafaussprüchen in Teilpunkten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der darauf beruhenden Nebenfolgen; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ██ aus ███████████, geboren am ██ ██ ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C____ in der Verhandlung bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte wegen Notzucht in zwei Fällen im Strafausspruch verurteilt, b) im Falle SchC__.

Auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis werden aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht in einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden, außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass vor Ablauf von drei Jahren und sieben Monaten eine neue nicht erteilt werden darf. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch ein schweres Herzleiden an seiner sachgerechten Verteidigung in der Hauptverhandlung gehindert worden, ist ein neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann.

2. Die Beanstandungen der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung stellen wirkungslose Protokollrügen dar.

3. Die Feststellung, die Bekundungen der Zeuginnen SchC__ und █████ stimmten mit deren Angaben im Ermittlungsverfahren überein, kann die Strafkammer auf Grund von Vorhaltungen und deren Beantwortung getroffen haben. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Solche Vorhaltungen brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden (BGHSt 1, 96).

4. Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden, ist teilweise begründet. Zwar musste sich, entgegen der Auffassung der Revision, dem Tatrichter die Notwendigkeit der Zuziehung eines (psychologischen) Sachverständigen keineswegs aufdrängen. Die Belastungszeuginnen waren zur Tatzeit bereits 17 Jahre alt, also der Pubertätszeit entwachsen. Bedenken, wie sie gegenüber Zeugen dieses Lebensabschnittes bestehen mögen, stellten sich mithin der Strafkammer nicht. Unter diesen Umständen durfte sie sich auf Grund eigener Lebenserkenntnis ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zutrauen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vorgänge zur Zeit der Hauptverhandlung bereits Jahre zurücklagen.

Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass sich das Landgericht mit den Angaben der Zeuginnen ██ und Hemmerschmidt im Ermittlungsverfahren noch näher hätte auseinandersetzen müssen. Aus den polizeilichen Vernehmungsniederschriften, die zur Würdigung der Verfahrensrüge herangezogen werden dürfen, ergibt sich nämlich, dass Helga ██ damals erklärt hat, sie habe sich, so gut sie konnte, gewehrt, sei aber schließlich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Nun steht zwar der Annahme von Notzucht der Umstand nicht entgegen, dass das Opfer in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Widerstandes diesen aufgegeben und die Beischlafausübung zugelassen hat. Dass die erwähnte Bekundung der Zeugin █████ in diesem Sinne zu verstehen ist, kann den Urteilsgründen aber nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Aufklärung hätte es insoweit umso mehr bedurft, als das Mädchen sich dem Angeklagten etwa drei Tage nach dem unter Anklage gestellten Vorfall freiwillig hingegeben hat. Dorothea ████████████████ andererseits vor der Kriminalpolizei bekundet, der Angeklagte habe annehmen können, dass sie sich nur ein wenig geziert und der Form halber gewehrt habe; es habe vielleicht so ausgesehen, als ob sie mit allem einverstanden sei; das habe der Angeklagte annehmen müssen. Diesen Angaben kam Bedeutung bei der Prüfung der Frage der inneren Tatseite zu, sie durften daher umso weniger übersehen werden, als Dorothea ████████████████ – wie auch Helga ████ – durch ihr Verhalten den Anschein einer gewissen Bereitschaft für eine geschlechtliche Annäherung des Angeklagten gegeben hatte. Das Landgericht hätte, notigenfalls durch Befragung der damaligen Verhörpersonen, noch erforschen sollen, wie diese Angaben im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen beider Zeuginnen zu verstehen sind. Da es nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Schuldspruch in beiden Fällen auf der Unterlassung dieser Klärung beruhen kann, muss die Verfahrensrüge insoweit Erfolg haben.

Die Zeugin SchC__ hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Angaben gemacht, die sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren ließen. Inwieweit hier der Sachverhalt zu weiterer Klärung gedrängt haben soll, hat die Revision nicht dargetan.

Sachrüge

1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Die Urteilsausführungen verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch lassen sie die Lebenserfahrung außer Betracht. Da der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht in Frage.

2. Die rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit zutreffender Begründung hat es im Falle SchC__ die Anwendung des § 46 StGB abgelehnt. Der Angeklagte ließ von seinem Vorhaben nicht ab, weil er ein erreichbares Ziel nicht mehr erlangen wollte; er sah sich vielmehr wegen der energischen Abwehr seines Opfers außerstande, seine Absicht zu verwirklichen. Er ist also nicht freiwillig zurückgekehrt.

3. Da der Schuldspruch auf Grund der Verfahrensrüge in den Fällen ██ und Helga ████ aufgehoben ist, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, das sich auf die Strafzumessung in beiden Fallen bezieht.

Der Senat hat den Strafausspruch im Falle SchC__ aufgehoben, weil es nicht auszuschließen ist, dass Strafart und Strafhöhe in diesem Falle durch die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer zweier Fälle der vollendeten Notzucht schuldig gemacht hat, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein können. Zu Bedenken gibt es auch Anlass, dass das Landgericht ausführt, der Angeklagte hätte „bereits durch mehrere Verfahren, die gegen ihn eingeleitet waren, eigentlich genügend gewarnt sein müssen“; dem Ermittlungsverfahren SchC__ ging aber nur ein Verfahren █████ voraus.

Mit der Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch entfällt auch die Gesamtstrafe. Das hat auch die Aufhebung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. hierzu BGHSt 5, 178) zur Folge. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls zu den Einwendungen der Revision hinsichtlich der Strafzumessung Stellung zu nehmen.

Zur Verweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass.

Dr. Jagusch Dr. Peetz Hille Bundesrichter Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Justizangestellter