Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtanwendung von § 76 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 379/74
Datum
29.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Essen ein. Zentral war, ob bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtskräftig erkannte Einzelstrafen zu berücksichtigen sind, obwohl deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtskräftig erkannte Einzelstrafen einzubeziehen, wenn die nun abgeurteilten Taten vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden.

2

Die Aussetzung der Vollstreckung einer zuvor gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung steht einer Einbeziehung dieser Strafe in die spätere Gesamtstrafenbildung nicht entgegen.

3

Für die Berücksichtigung rechtskräftig erkannter Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung ist § 74 Abs. 1 StGB maßgeblich.

4

Wird § 76 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Acht gelassen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 379/74

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ernst Otto ███ aus RO, geboren am ██ 1943 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1974 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges (Fall GC_D, Tatzeit 13. März 1970 – nicht 1973 –, wie der Urteilszusammenhang UA 3, 4 ergibt), wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges (Fall ██, Tatzeit 10. September 1970 UA 6) sowie wegen uneidlicher Falschaussage (Tatzeit 5. November 1970 UA 6) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. August 1974 zutreffend angenommen hat, sowohl zum Schuldspruch als auch zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat jedoch bei der Gesamtstrafenbildung die Vorschrift des § 76 Abs. 1 StGB außer acht gelassen. Alle drei hier abgeurteilten Taten sind vor der Verurteilung durch das Schöffengericht Recklinghausen vom 16. Dezember 1971 begangen worden (UA 3 Ziffer 6). Die dort rechtskräftig erkannten Einzelstrafen hätten also in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Daran ändert es auch nichts, dass die Vollstreckung der vom Schöffengericht Recklinghausen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen der Geldstrafe wird auf § 74 Abs. 1 StGB verwiesen.

BortzlerSpiegelBuddenberg
MayrHürxthal