Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 379/73
- Datum
- 09.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB ist erforderlich, dass der Täter den Pkw bewusst zweckfremd als Angriffsmittel gegen Personen einsetzt und die konkrete Gefahr zumindest bedingten Vorsatzes umfasst.
Widersprüchliche oder unauflösbare Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. gleichzeitiges Feststellen von Vorsatz und nur fahrlässigem Verhalten) machen das Urteil in diesem Punkt nicht tragfähig und erfordern Aufhebung und Zurückverweisung.
Die bloße Nutzung eines Fahrzeugs als Fluchtmittel begründet den Gefährdungsvorsatz nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB nicht ohne weiteres; es muss erkennbar sein, dass der Einsatz zielgerichtet als Angriffsmittel gedacht war.
Sind die entscheidungserheblichen Tatbestandsfeststellungen unklar oder verkannt, hat das Revisionsgericht nur insoweit aufzuheben, nicht aber den Bestand der übrigen, nicht beanstandeten Verurteilungen zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 30. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 379/73
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst S[__}, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███ zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1973 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen zur inneren Tatseite des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nicht frei von unauflösbaren Widersprüchen. Nach den Darlegungen der Strafkammer soll der Angeklagte einerseits die Tathandlung, nämlich das gefährliche Zufahren auf die ihn kontrollierenden Polizeibeamten, mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen, andererseits aber die konkrete Gefahrdung der Beamten möglicherweise nicht bewusst und gewollt, also nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig (§ 315b Abs. 4 StGB) herbeigeführt haben (UA 24).
Da bei der vorliegenden Fallgestaltung die Annahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB den bewusst zweckfremden Einsatz des Pkw als Angriffsmittel gegen die Polizeibeamten voraussetzt, um diese zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 67), ist es nach den widersprüchlichen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschließen, dass der Angeklagte einen solchen gefährlichen Einsatz seines Pkw hier nicht im Sinne hatte, sondern diesen nur als Fluchtmittel benutzen wollte. In diesem Falle würde eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfallen (BGHSt 23, 4; BGH VRS 39, 187, 189). Andererseits ist es jedoch möglich, dass die Strafkammer nur den Begriff des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 22, 67, 73 f.) verkannt hat.
Das Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Im Übrigen lässt es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die wegen der Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt.
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