Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 379/56
Datum
29.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz über das Alter), zur Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung und zur psychologischen Disposition unzureichend begründet sind. Auch Strafzumessung und Versagung der Bewährung genügen nicht der Nachprüfbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch der Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht liegt vor, wenn durch zielgerichtete Handlungen zur sexuellen Erregung und zur Beeinflussung des Willens des Opfers die Verführungshandlung begonnen wurde.

2

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters eines Opfers setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit der Minderjährigkeit erkannt und bewusst in Kauf genommen hat; bloße Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit sind hierfür nicht ausreichend.

3

Der Tatrichter darf sich nicht allein auf das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens verlassen; er hat die Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholintoxikation anhand konkreter, im Urteil darstellbarer Tatsachen (Angaben zur Menge, Blutalkoholberechnung, Abbau) eigenständig zu begründen.

4

Die bloße Feststellung einer angeborenen Homosexualität bzw. einer 'pervertierten' Neigung reicht nicht zur Annahme vermindeter Schuldfähigkeit; hierfür bedarf es einer vertieften psychologischen Untersuchung und nachvollziehbarer Würdigung.

5

Bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über Bewährung sind pauschale Verweise auf einen 'liederlichen Lebenswandel' oder auf angeblich unabänderliche Neigungen zu vermeiden; strafschärfende oder -mildernde Umstände müssen konkret substantiiert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Markthändler Hans Lothar ███████ ██ aus █████, geboren am █████ 1922 in KC, wegen schwerer Unzucht mit einem Manne,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte näherte sich nachts gegen 23.30 Uhr in den Parkanlagen am Essener Hauptbahnhof in angetrunkenem Zustand einem 19jährigen Melker und fragte ihn, indem er dessen Geschlechtsteil flüchtig über der Hose berührte und dessen Hand in derselben Weise an seinen eigenen Geschlechtsteil führte, ob er auch einen „Stiefen“ habe. Als der junge Mann die Frage verneinte, lud er ihn zu einem Glase Bier ein und gab für ihn in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft zwei Glas Bier aus. Nach dem Verlassen der Wirtschaft gab er ihm zwei bis drei Zigaretten und bat ihn, 100 m weiter mit ihm zu gehen und ihm „einen zu wichsen“, zu „kauen“ oder zu „lutschen“. Dafür versprach er ihm ein paar Mark. Da er abermals abgewiesen wurde, entfernte er sich mit dem Bemerken, dass er keine Zeit mehr habe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten gem. § 175a Nr. 3, § 43 StGB wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihm versagt.

Seine Revision, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

1. Der äußere Tatbestand der versuchten schweren Unzucht ist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsirrtumsfrei dargelegt. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte den jungen Mann schon mit der Art seiner Begrüßung geschlechtlich zu erregen und zu Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Diese Bemühungen steigerte er, indem er Bier ausgab, ihm einige Zigaretten schenkte und ein paar Mark dafür versprach, wenn er die erwähnten Unzuchtshandlungen mit ihm ausführen würde. Eine derartige Einwirkung auf den Willen des Opfers ist schon der Beginn der Verführungshandlung, also ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 6, 302; LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Der Angeklagte war nach der Überzeugung der Strafkammer auch ernstlich entschlossen, mit dem jungen Mann Unzucht zu treiben. Die Tat unterblieb nur, weil dieser dazu nicht bereit war.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Urteilsdarlegungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Bewusstsein des Angeklagten von dem Alter des Verletzten betreffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe nach der äußeren Erscheinung des jungen Mannes zumindest schon damit rechnen müssen, dass er noch minderjährig war. Diese Annahme kann nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen, nicht aber die Schlussfolgerung des Tatrichters, der Angeklagte habe die mögliche Minderjährigkeit bewusst in Kauf genommen. Sie steht auch in Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte sich keine Vorstellung über das Alter des jungen Mannes machte und dass es ihm gleichgültig war. Wenn er sich überhaupt keine Gedanken über das Alter machte, kann er auch nicht billigend in Kauf genommen haben, dass das Opfer noch nicht 21 Jahre alt war. Ein bedingter Vorsatz, der das Bewusstsein dieser Möglichkeit voraussetzt, ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen.

Er kann auch nicht mit der weiteren Erwägung begründet werden, dass der Angeklagte sich von der Tat nicht hätte abhalten lassen, wenn er gewusst hätte, dass der zur Unzucht Aufgeforderte noch minderjährig war; denn hiermit hat die Strafkammer einen Sachverhalt zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt, den sie eben nicht für erwiesen angesehen hat (BGH NJW 1953, 152 Nr. 21 = LM Nr. 6 zu § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

3. Auf Rechtsirrtum beruht möglicherweise auch die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, die darauf gestützt wird, dass die Strafkammer die im Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1955 angebotenen Beweise über die Menge des Alkohols, die der Angeklagte vor Begehung der Tat zu sich genommen haben will, nicht berücksichtigt hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Beweisangebote ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt, obwohl er vom Vorsitzenden ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob er noch Anträge zur Beweisaufnahme stellen wolle. Da er – wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist – in der Verhandlung bestimmte Angaben über die Menge des genossenen Alkohols gemacht hat, die der Sachverständige bei Erstattung seines Gutachtens auch zugrunde legte, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schriftsatz damit erledigt sei. Die Notwendigkeit, die in ihm bezeichneten Beweise zu erheben, drängte sich bei dieser Verfahrenslage jedenfalls nicht auf.

Die Gründe, aus denen der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Die lückenlose Erinnerung an alle Einzelheiten des Tatgeschehens mag zwar ebenso wie der Umstand, dass der Verletzte keine starke Angetrunkenheit des Angeklagten bemerkt hatte, für die unverminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters sprechen. Jedoch kommt diesen Tatsachen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur ein beschränkter Beweiswert zu. Die Erinnerung an die Einzelheiten der Tat schließt nicht aus, dass die Einsichtsfähigkeit und besonders das Hemmungsvermögen des Täters infolge des Alkoholgenusses beseitigt oder erheblich vermindert waren. Der Aussage von Zeugen über das äußere Auftreten des Täters kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH GA 1955, 296; Hülle JZ 1952, 296).

Die Urteilsausführungen lassen außerdem nicht erkennen, ob die Strafkammer die Wirkung der vom Angeklagten angegebenen Alkoholmengen selbst geprüft hat. Im Urteil wird hierzu nur bemerkt, „der Sachverständige habe bestätigt, dass die Alkoholmengen, die der Angeklagte nach seinen Angaben im Laufe des ganzen Tages verzehrt hat, unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus im Körper bei der langen Zeit, auf die sich der Verzehr verteilt hat, lediglich eine Enthemmung zur Folge gehabt haben könnten, keineswegs aber eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB.“ Diese allgemeine Fassung legt die Vermutung nahe, dass sich das Landgericht auf das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen verlassen habe, ohne selbständig zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Das wäre rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet ist. Seine Darlegungen müssen erkennen lassen, dass er sich die Entscheidung mit Hilfe des Sachverständigen selbst erarbeitet hat (BGHSt 7, 238; 8, 113). Da dem Urteil überdies weder die hier zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten über die Menge der von ihm genossenen alkoholischen Getränke noch der daraus errechnete Blutalkoholgehalt noch der Grad des Alkoholabbaus im Körper des Angeklagten zu entnehmen sind, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer von allgemein anerkannten gerichtlich-medizinischen Erfahrungen ausgegangen ist. Diese Mängel stellen auch einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (BGHSt 8, 115 [118]). Sie nötigen bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin.

4. Ebenso unzureichend sind die Urteilsausführungen über den allgemeinen Geisteszustand des Angeklagten. Nach diesen war er zur Zeit der Tat weder geisteskrank noch geistesschwach. „Er ist, wie der Sachverständige bekundet hat, wohl ein Psychopath mit gewissen Mängeln in ethischer Hinsicht und in der Willensbildung, seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch nicht aufgehoben und auch nicht erheblich vermindert.“ Das Landgericht hat hierbei ersichtlich nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie in anderem Zusammenhang erwähnt wird, zu den „eingeborenen Homosexuellen“ gehört, also einen „pervertierten Geschlechtstrieb“ hat, der „Bestandteil seiner Persönlichkeit ist“. Wenn auch die Gleichgeschlechtlichkeit als solche im Allgemeinen keine Krankheit im Sinne des § 51 StGB ist, so kann eine derartige Abartigkeit des Geschlechtstriebes doch im Einzelfall Krankheitswert haben, wenn sie die gesamte innere Grundhaltung des Täters und damit das Wesen seiner Persönlichkeit so bestimmt, dass er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein. Gerade bei der angeborenen Homosexualität ist eine solche Zwanghaftigkeit des Handelns am häufigsten (Handbuch der Kriminologie I 676, 681). Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es in jedem Falle einer eingehenden psychologischen Analyse, die das angefochtene Urteil indes vermissen lässt.

5. Die Strafzumessung gibt insofern zu Bedenken Anlass, als das Landgericht den „liederlichen Lebenswandel“ des Angeklagten strafschärfend verwertet hat, ohne anzugeben, worin es einen solchen erblickt. Da der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, auch eine Berufstätigkeit als Wandergewerbetreibender ausübt und die Tat in enthemmtem Zustand nach Alkoholgenuss begangen hat, ist nicht ersichtlich, auf welchen Erwägungen jene Annahme beruht. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass diese Feststellung von Rechtsirrtum beeinflusst ist.

6. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, die damit begründet wird, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch in Zukunft kein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Wenn sie allein auf der Annahme beruhen sollte, dass der Angeklagte als anlagebedingter Homosexueller auch in Zukunft seinem Trieb nicht widerstehen werde, so hat das Landgericht hierbei außer acht gelassen, dass der jetzt 33 Jahre alte Beschwerdeführer erstmalig, noch dazu vielleicht nach reichlichem Alkoholgenuss straffällig geworden ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung könnte, je nach der Sachlage, durch den damit verbundenen Druck zu einer gesetzmäßigen Lebensführung geeignet sein, ihn vor weiteren Gesetzesverstößen zu bewahren.

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

RotbergDr. SauerDr. Wiefels
KrummeSeibert