Revision verworfen: Voraussetzungen räuberischer Erpressung bei konkludenter Drohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 379/22
- Datum
- 21.12.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:211222B4STR379.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist erforderlich, dass der Täter Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung herbeizuführen; zwischen Gewalt/Drohung und der Vermögensverfügung muss ein finaler Zusammenhang bestehen.
Das bloße Ausnutzen der Angst eines zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewalt genügt allein nicht zur Annahme einer räuberischen Erpressung.
Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf konkreter Feststellungen und Belege dafür, dass das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung die Drohung zur Erzwingung der Vermögensverfügung zum Ausdruck brachte.
Dauert die Gewaltanwendung bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens an, kann dadurch der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Gewalt und der herbeigeführten Vermögensverfügung begründet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 13. Juni 2022, Az: 7 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall III.2. der Urteilsgründe hält (auch) der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend davon ausgegangen, dass schon die bloße Ausnutzung der „Fortwirkung der unmittelbar vorangegangenen, massiven Gewalteinwirkung auf die Geschädigte“ den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfüllt.
Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 ‒ 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 ‒ 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 ‒ 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 ‒ 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 ‒ 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 ‒ 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 ‒ 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144). Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege. Hieran fehlt es.
Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis aber stand. Denn nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist.
Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz
Zitiert (9)
- BGH · 4 StR 544/13 · 25.02.2014Schwere räuberische Erpressung: Erfordernis finaler Verknüpfung von Nötigung und Vermögenshandlung
- BGH · 3 StR 174/16 · 20.09.2016Räuberische Erpressung: Konkludente Drohung vs. bloßes Ausnutzen der Angst
- BGH · 3 StR 422/12 · 13.11.2012BGH: § 250 II Nr. 1 StGB verlangt zweckgerichteten Werkzeugeinsatz („bei der Tat“)
- BGH · 4 StR 632/19 · 28.01.2020Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus: unzureichende Urteilsgründe zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 2 StR 170/20 · 03.03.2021Schwerer Raub: Finalzusammenhang bei Wegnahme nach vorangegangener Gewalt; § 250 II Nr. 3a
- BGH · 2 StR 432/20 · 02.02.2021BGH: Räuberische Erpressung – Abgrenzung zwischen Drohung und Ausnutzen von Furcht
- BGH · 3 StR 488/16 · 07.02.2017Revision: Raub durch Ausnutzen der Angst nicht erfüllt – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 6 StR 298/21 · 14.07.2021Revision: Fehlender Finalzusammenhang verhindert Raubverurteilung
- BGH · 1 StR 413/18 · 11.09.2018BGH: Aufhebung wegen fehlender finaler Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme beim Raub