Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Anwendung von §105 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 37/91
Datum
14.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und Anstiftung verurteilt. Der BGH hält die sachlichrechtliche Prüfung des Schuldspruchs für überwiegend unbeanstandet, bemängelt jedoch die Begründung, mit der die Jugendkammer Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachsenden anwandte. Die Feststellungen zur Reife sind nicht tragfähig; es ist zur weiteren Aufklärung ein Sachverständiger heranzuziehen und die Sache an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine tragfähige Darlegung voraus, dass dessen sittliche und geistige Entwicklung einem Jugendlichen nicht gleichsteht.

2

Für die Gesamtwürdigung sind allein persönliche Beziehungen oder Heiratsabsichten ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht ausreichend, um Lebensreife oder Lebenserfahrung zu belegen.

3

Bei festgestellten erheblichen Entwicklungsbesonderheiten (z. B. Legasthenie, erzieherisch-psychische Defizite, Hospitalisierungsschäden) ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Entwicklungsstands geboten.

4

Bestehen Anhaltspunkte für ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen — etwa durch impulsives Tatverhalten und frühere alkoholbedingte Beeinflussung — kann eine verlässliche Beurteilung der Strafzumessung ohne fachliche Begutachtung nicht getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 11. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 37/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren █████████, Dirk K. ███, 1968 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Siegen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Anstiftung zu falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1991 unzulässig. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den heranwachsenden Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Gesichtspunkte, welche die Jugendkammer zu dem Ergebnis ihrer Gesamtwürdigung, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), als ausschlaggebend herangezogen hat, sind nicht tragfähig.

Durch die Partnerschaft mit seiner zur Tatzeit noch mit seinem Vater verheirateten, 15 Jahre älteren Stiefmutter und die Absicht, diese zu heiraten, werden weder eine „Lebensperspektive“ noch eine „Lebenserfahrung“ begründet, die eine Ausreifung des Angeklagten belegen könnten. Ferner hatte der Angeklagte ausweislich der Feststellungen (UA 4) nach Beendigung seiner Lehre wegen schulischer Probleme vor Begehung der Tat erst eine Arbeitsstelle angetreten; die Erwägung, er habe „sämtliche Arbeitsstellen“ durch eigene Initiative erhalten, lässt daher besorgen, dass die Jugendkammer bei ihrer Würdigung zu Unrecht auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt hat.

Angesichts der festgestellten und bewerteten beträchtlichen Besonderheiten in der persönlichen Entwicklung des Angeklagten, wie legasthenische Verständnislücken, erzieherisch-psychische Defekte, Hospitalisierungsschäden (UA 3, f., 20), kann es sich hier ausnahmsweise empfehlen, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einen Sachverständigen heranzuziehen. Dieser kann sich auch zu der Frage einer etwaigen erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei der Vergewaltigung äußern.

Eine solche auszuschließen, versteht sich bei der festgestellten Begehungsweise der Tat unter unvermitteltem, sofortigem Einsatz massiver Bedrohung angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Besonderheiten des Angeklagten und zu seiner alkoholischen Beeinflussung bei anderer Gelegenheit (UA 9) nicht ohne weiteres von selbst.

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf