Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und teilweiser Erfolg der Revision – Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/90
Datum
27.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte das Verfahren im Fall 13 gemäß §154 Abs.2 StPO ein und änderte auf Revision des Angeklagten den Schuldspruch für mehrere Taten. Die durch Teileinstellung entfallene Einzelstrafe beeinträchtigt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht. Ein offenkundiger Schreibfehler in der Tatenaufzählung wurde berichtigt. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung nach §154 Abs.2 StPO führt zu einer entsprechenden Änderung der Entscheidungsformel und kann einzelne Schuldsprüche entfallen lassen.

2

Entfällt durch Teileinstellung eine im Urteil ausgewiesene Einzelstrafe, bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, wenn die Gesamtstrafbildung durch die verbleibenden Einzelstrafen nicht beeinflusst wird.

3

Offensichtliche Schreibversehen in der Aufzählung von Tatfällen sind bei der Auslegung des Urteils zu korrigieren.

4

Wenn die Schuld eines durch Teileinstellung betroffenen Tatkomplexes weiterhin feststeht, kann das Gericht von der teilweisen Freistellung der notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß §467 Abs.4 StPO absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 378/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Klaus Peter B. ███ aus ██████, geboren am ██ 1956 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall 13 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 1990 zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel dahin geändert, dass der Angeklagte in jeweils fünfzehn Fällen des Diebstahls und des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts veranlasste Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 13 der Urteilsgründe hat eine entsprechende Änderung des im angefochtenen Urteil unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel festgehaltenen Schuldspruchs zur Folge.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Rahmen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der im Fall 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe hat keine Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der die Einzeltaten vergleichenden Strafzumessungserwägungen (UA 35) davon aus, dass das Landgericht für die Tat zu Ziffer 13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat. Soweit bei der Aufzählung der Taten, für die eine Freiheitstrafe von drei Monaten verhängt worden ist, der Fall 3 (ein weiteres Mal) genannt wird (UA 36, letzter Absatz), liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Gemeint ist hier ersichtlich der Fall 13 der Urteilsgründe. Es ist angesichts der Gesamtsumme der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, dass das Landgericht ohne die nunmehr infolge der Teileinstellung entfallende Einzelstrafe von drei Monaten auf eine niedrigere als die zu Ziffer 1 der Entscheidungsformel ausgesprochene Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Da die Revision im Fall 13 ohne die Teileinstellung allenfalls zu einer Schuldspruchänderung, nicht jedoch zu einem (Teil-)Freispruch geführt hätte, die „Schuld“ des Angeklagten somit – prozessordnungsgemäß auf Grund einer Hauptverhandlung – auch insoweit feststeht, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen teilweise freizustellen.

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBlauth