Tateinheit bei mehreren Eingriffen in den Straßenverkehr während einheitlicher Flucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 378/71
- Datum
- 23.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere während einer einheitlichen, ununterbrochenen Flucht begangene Eingriffe in den Straßenverkehr bilden, wenn sie von einem einheitlichen Handlungswillen getragen sind und nur Teilabschnitte eines zusammengehörenden Verhaltens darstellen, eine natürliche Handlungseinheit (Tateinheit).
Bei der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tateinheit ist auf die Gesamtschau des Verhaltens, insbesondere auf zeitliche und örtliche Kontinuität sowie die Einheit des Willens, abzustellen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert ausführt und damit nicht darlegt, inwiefern entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen.
Hat die Revisionsinstanz den Strafausspruch insoweit aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 378/71 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang V. ████ aus [REDACTED], geboren ██████████ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Mai 1971 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, mit Ausnahme der für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem Fall, sowie in zwei Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2. Die Verurteilung wegen Diebstahls sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Nur der Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in zwei Fällen nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB schuldig gemacht habe, kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er war von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die beiden Eingriffe in den Straßenverkehr waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht vor der Polizei (vgl. BGHSt 22, 67, 76). Angesichts dieser
besonderen Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert.
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