Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung mangels klarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/63
Datum
18.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitpunkt sind unzureichende Feststellungen zur Geschwindigkeit, zum Anhalteweg, zur Bremswirkung und zum genauen Wahrnehmungszeitpunkt des Kindes. Das Gericht fordert präzise Feststellungen zu Lage und Wahrnehmung des Kindes sowie zu Bremsverzögerung und Fahrzeugposition, da ohne diese eine Verurteilung nicht tragfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Straßenverkehr eine Gruppe von Kindern erkennt, die zum Teil mit dem Rücken zum Fahrbahnverkehr stehen, muss seine Fahrweise so einrichten, dass er mit dem plötzliches Hineinlaufen eines Kindes rechnen kann.

2

Zur Begründung der Kausalität einer gefahrenen Geschwindigkeit für einen Unfall muss das Gericht konkrete Feststellungen zum Anhalteweg und zur erreichbaren Bremsverzögerung unter Berücksichtigung von Fahrzeugzustand und Straßenneigung treffen.

3

Bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten sind die entscheidungserheblichen Tatsachen (insbesondere Zeitpunkt und Ort der ersten Wahrnehmung des Kindes, Abstand zum Fahrbahnrand und Fahrzeugposition) präzise zu ermitteln, bevor Verschulden festgestellt wird.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu Wahrnehmungszeitpunkt, Kindposition oder Bremswirkung, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 27. Juni 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich █████ aus ███, dort geboren am █████████ 1938, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Flitner Bundesrichter Dr. Börtzler Bundesrichter Dr. Weber Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

Wie die Strafkammer feststellt, fuhr der Angeklagte im Juli 1962 mit einem Volkswagen, der erst etwa 10 000 km gefahren und in einwandfreiem Zustand war, auf der dort 6,2 m breiten, leicht ansteigenden Bundesstraße 7 gegen 12.45 Uhr durch die Ortschaft Wehrstapel. Er näherte sich mit der Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h der katholischen Volksschule, ohne das hundert Meter vor ihr angebrachtes, gut sichtbares Hinweisschild (Bild 33 Anl. a. zusätz „Schule“) zu bemerken. Auf 80 bis 90 m sah er vor der Schule, die er nicht erkannte, am linken Fahrbahnrand fünf bis sechs Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren zusammenstehen, wobei einige Kinder der Fahrbahn den Rücken zuwendeten. Als er bis auf höchstens 40 m herangekommen war, lief die siebenjährige Edeltrud ███, die aus der Schule gekommen war, auf die Fahrbahn, um diese in gerader Richtung zu überqueren. Obwohl er sofort scharf bremste, wurde das Kind von seinem Fahrzeug erfasst. Dabei erlitt es tödliche Verletzungen. Der Volkswagen hinterließ eine 2,6 m lange Bremsspur und deren anschließend eine 29,8 m lange Blockierspur, die anfangs 0,4 m, am Ende 0,7 m von der Mittellinie nach links abwich.

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe den Unfall schuldhaft verursacht, weil er das Hinweisschild übersehen, die am Fahrbahnrand stehende Kindergruppe nicht beachtet und weder gehupt noch seine Geschwindigkeit herabgesetzt habe. Sonst wäre der Unfall vermieden worden.

Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts über die Sorgfaltspflicht des Angeklagten bei seiner Annäherung an die Kindergruppe. Ob dem Angeklagten ein Verschulden angerechnet werden muss, dass er das als Hinweis auf die Schule aufgestellte Hinweisschild übersehen hat, kann dahingestellt bleiben. Dieses Schild verpflichtete ihn nicht allgemein zu erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Als er aber die sechs bis sieben Jahre alten Kinder am Fahrbahnrand zusammenstehen sah und bemerkte, dass einige von ihnen der Fahrbahn den Rücken zuwendeten, also den Fahrverkehr nicht beobachteten, musste er damit rechnen, dass das eine oder andere Kind plötzlich auf die Fahrbahn laufen könnte. Darauf musste er seine Fahrweise einrichten (BGH VRS 24, 200; BGH VRS 21, 248).

Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, dass die Strafkammer die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für den Unfall nicht ausreichend begründet hat. Hat der Angeklagte, wovon das Urteil ausgeht, schon in dem Augenblick scharf gebremst, als das Kind 40 m vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen begann, hätte der Wagen auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und normalem Anhalteweg rechtzeitig zum Stillstand kommen müssen; denn der Anhalteweg beträgt in diesem Falle bei einer Bremsverzögerung von 6,5 m/sec², die bei einem fast neuen Volkswagen in einwandfreiem Zustand regelmäßig erreicht wird, nur etwa 29 m. Dass die Bremsverzögerung aus irgendwelchen Gründen, etwa weil die Reifen infolge scharfen Bremsens blockiert wurden, auf der um 1,5 % ansteigenden, trockenen Asphaltstraße wesentlich geringer war, stellt das Urteil nicht fest, obwohl diese Frage, auf der ersichtlich die gegenteiligen Meinungen der beiden Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten beruhen, nach dem Sachverhalt naheliegt.

Das Landgericht stellt auch nicht klar, wo sich das Kind befand, als der Angeklagte es zuerst sah, ob er es schon bemerkte, als es auf die Fahrbahn zu laufen begann, oder ob er es erst sah, als es bereits über die Fahrbahn lief. Es stellt ferner nicht fest, welchen Abstand sein Fahrzeug vom linken Fahrbahnrand hatte und auf welchen Zeitpunkt sich die angegebene Entfernung von 40 m bezieht. Er hat in der Hauptverhandiung, wie das Urteil ausführt, nur angegeben, als er Edeltrud ██ wie einen Wirbelwind habe laufen sehen, sei ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen. Nicht ersichtlich ist ferner, ob Edeltrud zu der Kindergruppe gehörte, die der Angeklagte schon aus einer Entfernung von 80 m am Fahrbahnrand stehen sah, oder ob sie plötzlich aus einer anderen Richtung aufgetaucht ist und der Angeklagte sie auch in diesem Falle hätte bemerken können, ehe sie die Fahrbahn betrat. Alle diese Umstände sind für die rechtzeitige Anhaltemöglichkeit und das Verschulden des Angeklagten erheblich.

Nach alledem muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen werden.

JaguschFlitnerDr. Weber
KrummeBörtzler