Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 378/60
- Datum
- 04.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf bestimmte Punkte beschränkte Revision ist unwirksam, wenn wegen Tateinheit die teilweise Anfechtung des Schuldspruchs notwendigerweise den gesamten Schuldspruch und damit auch den Strafausspruch berührt.
Die Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" (§ 20a StGB) ist zu begründen; das Gericht hat auch längere, nach früheren Verurteilungen eingetretene straffreie Lebensphasen und Bemühungen um geordnete Verhältnisse zu berücksichtigen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) setzt die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher voraus und entfällt, wenn diese Feststellung aufgehoben wird.
Gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf die Erzielung einer Einnahmequelle von einiger Dauer gerichtet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den techn. Kaufmann Otto ███ aus ██████, █████ geboren am ██ █████ ███ in █████████████, Kreis StC__J, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zur Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist auf die Anfechtung der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz und der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Die Beschränkung ist unwirksam. Wegen des Vorliegens von Tateinheit erstreckt sich die teilweise Anfechtung des Schuldspruchs notwendig auf die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall; mit dem Schuldspruch ist auch der gesamte Strafausspruch angefochten.
I.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen des Landgerichts gerechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I, 251). Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Als solche gilt „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2). Die von dem Angeklagten an Frau ███████ vorgenommenen Handlungen fallen unter diesen Begriff (vgl. BGHSt 8, 237). Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass der Angeklagte Frau ████████ eine Behandlungszeit von etwa einem Jahr vorschlug und sich dafür laufend entlohnen lassen wollte und während dreier Monate auch entlohnen ließ. Gewerbsmäßig übt die Heilkunde auch aus, wer sich durch die Behandlung eines Kranken eine Einnahmequelle von einiger Dauer erschließen will.
II.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand. Zwar sind die Rückfallvoraussetzungen zutreffend festgestellt, und auch die Strafzumessungserwägungen lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Nicht ausreichend begründet erscheint jedoch die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a StGB). Das Landgericht nimmt zwar rechtsbedenkenfrei an, dass die früheren Straftaten des Angeklagten den Schluss rechtfertigten, er verfalle immer mehr dem Hang zu Vermögensstraftaten. Es setzt sich indes nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer nach der Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe (10. Dezember 1956) bis zur Begehung des ihm jetzt zur Last liegenden Verbrechens (Frühjahr 1958) und danach wieder bis zu seiner Verhaftung am 13. August 1959 unwiderlegt ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben geführt hat. Wie die Strafkammer in anderem Zusammenhang bei der Strafzumessung selbst hervorhebt, bemühte sich der Angeklagte in der genannten Zeit wiederholt um Arbeit, und er war auch bei verschiedenen Firmen tätig. Allerdings gab er die Arbeitsplätze jeweils bald wieder auf; das geschah jedoch nach seiner unwiderlegten Einlassung aus berechtigten oder doch verständlichen Gründen. Den letzten Arbeitsplatz vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat, den der Angeklagte am 7. Juni 1957 angetreten hatte, verlor er im November 1957 wegen Arbeitsmangels, also ohne sein Verschulden. Vor seiner Verhaftung in dieser Sache hatte er dreieinhalb Monate bei derselben Firma als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Der Angeklagte hielt sich also seit der Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe länger als ein Jahr und nach Begehung des jetzt abgeurteilten Verbrechens wiederum etwa eineinhalb Jahre straffrei, obwohl er wiederholt arbeitslos war. Auch suchte er nicht die Gelegenheit zu der neuen Straftat, vielmehr trat Frau ██████ ███ auf die Empfehlung anderer an ihn heran und bat ihn, sie zu behandeln. Andere weibliche Patienten führte der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts in der fraglichen Zeit einem Arzt namens Dr. ███ zu.
Diese Umstände legen die Möglichkeit nahe, dass die gegenwärtige Straftat keinem eingewurzelten Hang des Angeklagten entsprang, wie er den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, sondern eine einmalige Gelegenheitstat war, die keinen ausreichenden Schluss auf die Gefahr künftiger Wiederholung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen zulässt. Dabei wird nicht verkannt, dass auch Gelegenheitstaten Ausfluss eines dem Täter innewohnenden verbrecherischen Hanges sein können.
Den Urteilsfeststellungen ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Angeklagte etwa um die Tatzeit die später verstorbene Frau ███ behandelt hat (UA S. 8/9). Hiermit befasst sich das Landgericht jedoch nicht, so dass offenbleibt, ob diesem Vorkommnis Bedeutung für die Beurteilung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers zukommt.
Mit der Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB).
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |