Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerer Brandstiftung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schwerer Brandstiftung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Streitpunkt ist, ob er als Täter mit Tatherrschaft oder nur als Gehilfe auf Veranlassung Dritter gehandelt hat. Der Senat rügt unzureichende Feststellungen, denkgesetzliche Schlussfolgerungen und widersprüchliche Zeugenaussagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung als Täter ist erforderlich, dass der Handelnde den Willen zur Tatherrschaft über die Tat hat.

2

Besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Auftrag oder im Interesse eines Dritten handelte, kann dies auf bloßen Gehilfenvorsatz hindeuten und ist vom Tatrichter aufzuklären.

3

Ein Strafurteil darf nicht auf einem denkgesetzlich fehlerhaften Zirkelschluss beruhen, etwa wenn die Nichttäterschaft eines Dritten aus der bereits zu beweisenden Täterschaft des Angeklagten gefolgert wird.

4

Widersprüche oder zeitliche Unklarheiten in Zeugenaussagen, insbesondere zu Identität und Tatzeit, müssen das Gericht aufklären; unaufgelöste Zweifel können die Tragfähigkeit eines Schuldspruchs beseitigen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 14. Juni 1955

Rubrum

4 StR 378/55

In der Strafsache gegen den Vorarbeiter Günter ███ aus ████, geboren am █ 1929 in BO (Krs. ████), wegen Brandstiftung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt: für Recht

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 14. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet, weil die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

In den frühen Morgenstunden des 31. August 1954 brach in dem Lagerraum des Darmaufbereitungsbetriebes ████████ ein unter Verwendung von mindestens 10 l Benzin – vorsätzlich entfachtes Schadenfeuer aus. Der Lagerraum ist nur durch ein zweiflügeliges Bistotor zugänglich, das sich links an der Hinterfront des Betriebsgebäudes befindet. Das Benzin war dem Tank des firmeneigenen Lastkraftwagens entnommen worden, den der Angeklagte auftragsgemäß hinter dem Gebäude abgestellt hatte, und zwar vor dem rechts angebrachten, zum eigentlichen Betriebsstätte führenden Bistotor der Rückfront. Der als Vorarbeiter im Betrieb tätige Angeklagte war zusammen mit dem Arbeiter von ██ mit der Bewachung der Fabrikanlage betraut. Zu diesem Zweck schliefen beide in einem Übernachtungsraum des Betriebsgebäudes.

Die Strafkammer ist auf der Auffassung gelangt, dass der Lagerraum von dem Angeklagten in Brand gesetzt worden ist. Die Verwirklichung der äußeren Tatbestandsmerkmale begründet indessen noch nicht die Täterschaft. Diese setzt vielmehr den Willen zur Tatherrschaft voraus. Dass aber der Angeklagte die Tat als eigene gewollt hatte, stellt das Landgericht nicht fest. Dies beruht darauf, dass sich ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Willensrichtung des Handelnden aus dem Grade seines eigenen Erfolgsinteresses ergeben könnte, die Strafkammer aber einen Beweggrund des Angeklagten nicht hat feststellen können. Sie vermutet lediglich, dass er sich infolge Anstiftung durch [REDACTED] aus Verärgerung über seinen Chef oder auch umgekehrt auf Veranlassung seines Arbeitgebers zu der Brandstiftung entschlossen haben könne, und geht zu seinen Gunsten von dieser letzten Mögllichkeit aus. Aber gerade wenn der Angeklagte nur im Auftrage und Interesse seines des Versicherungsbetrugs angeklagten Arbeitgebers gehandelt haben sollte, ist die Mögllichkeit nicht ausgeschlossen, dass er die Tat als fremde gewollt und demgemäß mit bloßem Gehilfenvorsatz begangen hat. Schon die Verkennung dieses rechtlichen Gesichtspunktes zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

(2) Es kommt hinzu, dass sich die Methode der Beweiswürdigung in mehreren Punkten als rechtlich mangelhaft erweist.

(a) Eine Täterschaft des Zeugen ██ sen., der ebenso wie der Angeklagte einen Schlüssel zu den hinteren Toren des Fabrikgebäudes in Besitz hatte, schließt die Strafkammer mit der Erwägung aus, dass der Angeklagte der Täter sei. Darin liegt ein denkgesetzlich fehlerhafter Zirkelschluss. Denn auf diesem Wege folgert das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten aus der Nichttäterschaft des Zeugen ██ sen., und dessen Nichttäterschaft aus der zu beweisenden Täterschaft des Angeklagten.

(b) In sich widersprüchlich ist es ferner, wenn die Strafkammer einen Verdachtsgrund gegen den Angeklagten darin findet, dass er den Lastkraftwagen spitzwinklig vor dem rechten Tor abstellte und so eine Vorbereitung zur Tat getroffen habe, indem die Abzapfung des Benzins durch die Sichtbehinderung anderen Personen unbemerkt habe bleiben müssen, obwohl Veranlassung bestanden habe, den Wagen vor dem linken Tor abzustellen, weil hier am folgenden Tage aus dem Lagerraum Exportware habe aufgeladen werden sollen. Es liegt auf der Hand, dass die Beobachtung durch Dritte noch wirksamer beschränkt und überdies die Verwendung des Benzins wesentlich erleichtert worden wäre, wenn der Angeklagte den Wagen – der Auffassung des Landgerichts folgend – vor dem Tor des Lagerraums abgestellt hätte.

(c) Als den Angeklagten überführend erachtet die Strafkammer schließlich die Bekundung des Zeugen von ██ ████, er habe zu nicht festgestellter Uhrzeit im Halbschlaf irrtumsfrei wahrgenommen, dass Licht eingeschaltet worden sei und der Angeklagte den gemeinsamen Schlafraum verlassen habe. Diese Angabe wird nach Auffassung des Gerichts unterstützt durch die Aussage des Nachtwächters █████████ von der benachbarten Gardinenweberei. Er sah bei einem Außenrundgang gegen 2 Uhr eine Person, die von ihm verfolgt – auf die Darmfabrik zu- und um den Fabrikbau herumschritt. Kurz danach ging im Arbeitsraum Licht an, während auf dem Fabrikgelände Hunde bellten. █████████ vermutet in der Person, insbesondere wegen ihrer hellen Kopfbedeckung, den Angeklagten.

Abgesehen davon, dass sowohl das angenommene zeitliche Zusammentreffen der bekundeten Vorgänge, als auch die Identität der Person – gegen die übrigens schon der vom Zeugen bekundete Anmarsch des Unbekannten und das Anschlagen der Hunde sprechen könnten – auf bloßen Vermutungen beruht, hat das Landgericht sich nicht mit einem möglichen Widerspruch in den Aussagen der Zeugen von ██ und █████████ auseinandergesetzt, der einen Zusammenhang der von ihnen bekundeten Vorgänge ausschließen kann. Während nämlich nach Angabe des Zeugen von ██ das Licht in dem Schlafraum bereits eingeschaltet wurde, ehe der Angeklagte diesen verließ, ist nach der Beobachtung des Nachtwächters █████████ Licht in dem Gebäude erst gemacht worden, nachdem die Person das Fabrikgebäude umschritten hatte. Wird aber die Angabe des Zeugen von ██ durch die Bekundung des Zeugen █████████ nicht unterstützt, so muss es als zweifelhaft erscheinen, ob dem Tatrichter die bloße Überzeugung des Zimmergenossen, in der Schlaftrunkenheit eine alltägliche für ihn selbst belanglose Wahrnehmung gemacht zu haben, als Grundlage für einen Schuldspruch ausgereicht hätte, zumal nicht festzustellen wäre, ob die bekundete Wahrnehmung mit der Brandlegung zeitlich zusammenstimmen kann; denn erfahrungsgemäß ist es einem Erwachten ohne äußere Anhaltspunkte unmöglich, die Zeitdauer seines Schlafes auch nur annähernd zu bestimmen.

In diesem Zusammenhang drängte sich zudem die Erwägung auf, ob der Angeklagte unvorsichtig genug gewesen sein kann, durch Hinschalten des Lichtes die Gefahr einer Entdeckung durch den Zeugen von ███ zu erhöhen.

Es erscheint sachdienlich, die hiernach erforderliche erneute Verhandlung einem benachbarten Gericht zu übertragen.

GildeDr. EngelsSeibert
KrummeDr. Augustin