Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafzumessung wegen Berücksichtigung von Gewinnstreben aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 37/80
Datum
08.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und legten Revision ein. Verfahrensrügen blieben überwiegend erfolglos; die Strafaussprüche wurden jedoch aufgehoben, weil das Landgericht Gewinnstreben als strafverschärfenden Umstand berücksichtigte. Der BGH hielt dies für rechtsfehlerhaft und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewinnstreben des Täters ist als subjektives Merkmal des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Bestandteil des Tatbestands und darf nicht zusätzlich zur Verschärfung der Strafe herangezogen werden.

2

Hält das Urteil die Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals zugleich für strafverschärfend, begründet dies einen aufhebungsfähigen Rechtsfehler in den Strafaussprüchen.

3

Rügen wegen Verfahrensmängeln (§ 136a StPO) sind unbegründet, soweit der Angeklagte glaubhaft geständig ist und das Urteil nicht auf die beanstandete Beweiserhebung angewiesen erscheint.

4

Ergeht die Aufhebung der Strafaussprüche zu Lasten eines früheren Mitangeklagten, ist diese Entscheidung nach § 357 StPO auch auf ihn zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 12. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 37/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Domenico F., 1955 in ███ (Italien) geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Felice L., ████ ██████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, am █████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. September 1979 in den Strafaussprüchen, einschließlich des Strafausspruchs gegen den früheren Mitangeklagten Fo[REDACTED], mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten L. außerdem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 23. Januar 1980 wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die vom Angeklagten ██████ erhobene Rüge der Verletzung des § 136a StPO auch deshalb nicht durchgreift, weil der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge glaubhaft geständig ist und es daher auf die beanstandete Beweiserhebung nicht ankommt.

2. Soweit die Revisionen mit den Sachbeschwerden den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

3. Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat „zu Lasten der Angeklagten“ unter anderem ihr „in der Straftat zum Ausdruck“ gekommenes „Gewinnstreben“ berücksichtigt (UA 15/16). Das ist fehlerhaft. Dass sich der Täter von Gewinnstreben leiten lässt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens, welches nicht zusätzlich zur Strafverschärfung herangezogen werden darf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884). Das Urteil muss deshalb in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten aufgehoben werden.

4. Da der dargelegte Rechtsfehler auch den früheren Mitangeklagten Fo[REDACTED] betrifft, ist diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.

SalgerKnoblich
SpiegelEngelhardt