Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei unklarer Einbeziehung nach JGG §31

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 377/89
Datum
14.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Zentral war, ob die unzureichende Darstellung der der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegenden Taten nachteilig wirkte und damit Revisionsrechtfertigung begründet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab; eine nachteilige Auswirkung der Darstellungs­lücke sei ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die fehlende Darstellung der der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegenden Taten (vgl. JGG § 31 Abs. 2) begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Unterlassung nachteilig auf den Angeklagten ausgewirkt hat.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Bei der Revisionsprüfung ist entscheidend, ob ein festgestellter Verfahrensmangel das Urteil in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise beeinflusst; nur solche Auswirkungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 18. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 377/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Sora SS, geborener Uwe Erich Alfons B, geboren am ████ ██ █████ 1966 in [REDACTED], wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 18. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, dass sich die mangelnde Darstellung der der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegenden Taten (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichSteindorf