Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nur Versuch der schweren räuberischen Erpressung bei erzwungener Unterzeichnung eines Schuldscheins

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 377/86
Datum
05.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nötigte einen Mitspieler mit einem Seitengewehr zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses, obwohl keine rechtliche Spielschuld bestand. Das Landgericht verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung; der BGH änderte den Schuldspruch in versuchte schwere räuberische Erpressung. Es sei kein unmittelbarer Vermögensnachteil eingetreten, da die Vermögensgefahr nicht konkret genug war. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung der schweren räuberischen Erpressung ist ein Vermögensnachteil erforderlich; eine bloße Vermögensgefährdung genügt nur, wenn sie bereits eine konkrete Minderung des Vermögens bewirkt.

2

Die erzwungene Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses begründet einen Vermögensnachteil nur dann, wenn unter den konkreten Umständen die Gefahr eines Vermögensverlusts so nahe liegt, dass mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.

3

Besteht für das Schuldanerkenntnis aufgrund der tatsächlichen Abreden oder wegen gesetzlicher Hemmnisse (z. B. § 762 BGB) ohnehin keine Verbindlichkeit, bedarf es weiterer Verwertungshandlungen oder Täuschungen, damit durch den Schuldschein ein Vermögensnachteil eintreten kann.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) setzt die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung voraus; das Aufgeben der Tat infolge äußerer Umstände (z. B. erstatteter Strafanzeige) ist nicht freiwillig.

5

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen konnte; eine solche Änderung kann die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 377/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael Bruno aus █, geboren am ████ 1950 in Bad ████, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. März 1986, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Lüdenscheid verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte veranlasste nach den Feststellungen des Urteils den Hans-Jürgen ███ unter Einsatz eines sogenannten Seitengewehrs, ein Schuldanerkenntnis über 2.000 DM zu unterschreiben. Beide hatten einige Tage zuvor mit dem früheren Mitangeklagten ████ und mit Uwe ███ Karten gespielt, wobei zwar die Gewinne und Verluste aufgeschrieben wurden, jedoch abgemacht worden war, dass nicht um Geld gespielt werden sollte. ███ schuldete dem Angeklagten seinen Spielverlust in Höhe von 2.000 DM also auch nicht als Spielschuld. Nachdem ██████ Strafanzeige erstattet und der Angeklagte davon erfahren hatte, gab er sein Vorhaben, das Schuldanerkenntnis zu verwerten, auf und erklärte ███, „er könne den Schuldschein wieder haben“ (UA 17).

2. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht als vollendete, sondern nur als versuchte schwere räuberische Erpressung gewertet werden, da █████ noch keinen Vermögensschaden erlitten hatte. Der Nachteil für sein Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug (vgl. Lackner, 16. Aufl. § 253 StGB Anm. 3 a m. weit. Nachw.); daher kann zwar auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil bedeuten, Voraussetzung dafür ist aber, dass bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert (RGSt 16, 1, 11; RG JW 1928, 411; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 263 StGB Rdn. 31). Es kommt darauf an, ob durch die Vermögensverfügung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichti-

gung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien sein Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 21, 112, 113 m. weit. Nachw.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 248). Das war hier noch nicht der Fall:

Zwar kann auch in der erzwungenen Unterzeichnung eines Schuldscheins eine konkrete Vermögensgefährdung liegen, wenn nach den Umständen des Falls dadurch die Gefahr des Vermögensverlustes schon so naheliegend und so groß ist, dass bereits im Bestehen dieser Gefährdung eine wirkliche Minderung des Vermögens liegt (RG JW 1927, 2159; 1926, 411; einschränkend Cramer in Schönke-Schröder, 22. Aufl. § 263 StGB Rdn. 146). Hier bestand aber wegen der unter den Kartenspielern getroffenen Abrede schon keine Verbindlichkeit des ████; durch das Spiel wurde im übrigen gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet, woran sich gemäß § 762 Abs. 2 BGB auch durch das Ausstellen eines Schuldanerkenntnisses nichts änderte. Dass das Schuldanerkenntnis auf einer (angeblichen) Spielschuld beruhte, konnte ██ aber nur durch die Benennung der Mitspieler nachweisen. Bei dieser Sachlage hatte es daher weiterer Handlungen des Angeklagten bedurft – nämlich des Erfindens und Nachweisens eines anderen Schuldgrundes oder der Weitergabe des Schuldscheines unter Verschweigen des Schuldgrundes oder der Täuschung des Dritten darüber –, um das Vermögen des ████ ernsthaft zu gefährden. Durch die erzwungene bloße Unterzeichnung des Schuldscheins erlitt ███ unter den hier gegebenen Umständen somit unmittelbar noch keinen wirtschaftlichen Nachteil. Daher liegt nur der Versuch einer schweren räuberischen Erpressung vor. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig, sondern nur wegen der von ███ erstatteten Strafanzeige aufgegeben hat.

3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB prüfen müssen.

HirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke