Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Brandstiftung und Gefährdungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 377/83
Datum
28.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung sachlichen Rechts gegen ein Urteil wegen versuchter Brandstiftung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der BGH hob die Verurteilungen auf und holte einen Teilfreispruch nach, weil wesentliche Feststellungen zum Tatvorsatz, zur Gefährdungsdarstellung und zur subjektiven Wahrnehmung des Angeklagten fehlten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung an einem Gebäude sind konkrete Feststellungen erforderlich, die den Entschluss des Täters zum Inbrandsetzen des Gebäudes sowie die Erkennbarkeit und Billigung brennbarer Gebäudeteile belegen.

2

Rechtsbewertungen wie die Annahme einer "konkreten Gefahr" ersetzen nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und genügen nicht als Traggrund für einen Schuldspruch.

3

Bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr müssen sowohl die objektiven Gefährdungstatsachen als auch die subjektive Wahrnehmung und der Handlungsplan des Täters (Anfahren, Ausweichen, Flucht) nachprüfbar festgestellt werden.

4

Fehlen Angaben über die konkrete Lage und Position gefährdeter Personen, sind die Voraussetzungen für die Beurteilung objektiver und subjektiver Gefährdung nicht gegeben und ein Schuldspruch kann nicht getragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 377/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1951 in Köln, wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Februar 1983 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich aus dem Teilfreispruch ergeben, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

2. Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gründe

1. Der Senat hat zunächst den nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Teilfreispruch nachgeholt. Nach der zugelassenen Anklage waren drei rechtlich selbständige Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Gegenstand des Verfahrens. Da die Strafkammer in den Fällen ██ und ███, in denen außerdem jeweils tateinheitlich versuchter Totschlag angeklagt war (Bd. I Bl. 186 ff d. A.), keine für eine Bestätigung des Anklagevorwurfs ausreichenden Feststellungen hat treffen können (UA 17), war der Angeklagte insoweit freizusprechen (vgl. Hurxthal in KK, § 260 StPO Rdn. 2).

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung wird ebenso wenig von den Feststellungen getragen wie die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung hinsichtlich der Garage auf dem Grundstück ██ ████ hat das Landgericht lediglich festgestellt: Der Angeklagte habe den Eheleuten T. einen „Denkzettel“ verpassen wollen. Nachdem er bereits Wäschestücke auf der Leine angezündet und den Brand dann wieder gelöscht habe, sei er auf die Idee gekommen, den in der Garage stehenden Wagen der Frau T. in Brand zu setzen. Er habe den Stutzen des zu 2/3 gefüllten Tanks geöffnet, ein Wäschestück hineingesteckt und dieses in Brand gesetzt. Durch das herunterhängende Wäschestück sei die Kunststoffstoßstange des Wagens in Brand geraten. Der Angeklagte habe dann den Lack des Wagens verkratzen wollen. Er habe den brennenden Lappen aus dem Tankstutzen gezogen und mit seinem Feuerzeug tiefe Spuren in den Lack gekratzt, danach habe er die Garage verlassen (UA 9).

Das reicht nicht aus, um einen Entschluss des Angeklagten zum Inbrandsetzen der Garage darzutun. In den Urteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu der Frage, ob nach der Vorstellung des Angeklagten die Garage überhaupt in Brand geraten sollte. Außerdem bleibt unklar, auf welche wesentlichen – brennbaren – Teile der Garage das Feuer hätte übergreifen können (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 44. Aufl., § 306 StGB Rdn. 6 m. w. N.) und inwieweit der Angeklagte das erkannt und mindestens gebilligt hat. Auch die zusätzliche Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass eine „konkrete Gefahr“ für die Garage bestanden habe (UA 16), reicht nicht aus, um den Entschluss hinsichtlich des Inbrandsetzens dieses Gebäudes hinreichend zu belegen. Hinzu kommt, dass sich mit einem solchen Vorsatz nur schwer die Darlegungen der Strafkammer vereinbaren lassen, die in ihrem Gesamtzusammenhang dahin verstanden werden müssen, dass es dem Angeklagten nach dem vorausgegangenen Anstecken der Wäschestücke (allein) auf die Beschädigung des Pkw angekommen sei.

b) Auch der Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet durchgreifenden Bedenken.

2. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte auf einen auf seiner Fahrbahnseite stehenden Streifenwagen der Polizei zugefahren sei, dass die beiden Insassen, die ihr Fahrzeug zuvor verlassen hatten, das Feuer auf den Wagen des Angeklagten eröffneten und dass dieser nach einer Vollbremsung den Streifenwagen nur mit geringer Wucht angestoßen habe, ohne Schaden zu verursachen (UA 11).

Auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen vor allem zur subjektiven Seite. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation für den Angeklagten dargestellt hat und wie er ohne die durch die Schüsse erzwungene Vollbremsung sich hätte verhalten wollen. Es bleibt angesichts des Fehlens näherer Angaben offen, ob er den Streifenwagen von vornherein anfahren oder ihm ausweichen und weiterfliehen wollte. Ebensowenig ist nachprüfbar, inwieweit eine Gefährdung der Polizeibeamten ███ und ███ (UA 17/18) hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Voraussetzungen vorgelegen hat, da deren Standort nach dem Verlassen des Streifenwagens nicht mitgeteilt wird.

3. Das Urteil war demnach insgesamt – mit Ausnahme des nachgeholten Teilfreispruchs – aufzuheben und an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, nachdem mit dem Freispruch in den Fällen █████ die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts entfallen sind. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass mit der Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des Führerscheins auszusprechen ist (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. auch BGHSt 5, 168, 178/179).

Salger Knoblich Goydke Jahnke Meyer-Goßner pe le