Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigter narkotischer Wirkungen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 377/66
- Datum
- 04.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung und der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind vom Tatrichter ernsthaft in Betracht gezogene medizinische oder pharmakologische Wirkungen verabreichter Arzneimittel, die Schuld- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen oder sexuelle Triebregungen fördern können, zu berücksichtigen.
Die Revision dient nicht der erneuten tatsächlichen Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Beweiswürdigung; reine Angriffe auf die Würdigung des Tatgerichts sind unzulässig, soweit sie keine Rechtsfehler aufzeigen.
Fehlen Auszüge in einer Urteilsausfertigung, entzieht dies einer Revisionsrüge nur dann die Grundlage, wenn die maßgebliche Urteilsurschrift selbst die gerügten Ausführungen nicht enthält.
Ist dem Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zuerkannt oder in Betracht gezogen worden, aber relevante Umstände hierfür nicht vollständig gewürdigt worden und könnte dies zu einer günstigeren Straf- oder Bewährungsentscheidung führen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Seidenweber Rolf-Günter ██, geboren am █████ 1943 in ████, Kreis ███, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
an der Verhandlung: Bundesanwalt █ bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. Entgegen den Ausführungen der Revision hat sich der Sachverständige Dr. Fervers auch zu der Beweistatsache geäußert. Die entgegengesetzte Meinung der Revision beruht ersichtlich darauf, dass die Urteilsausfertigung gegenüber der allein maßgeblichen Urteilsurschrift wesentliche Auslassungen enthält (es fehlt Bl. 7 der Urteilsurschrift mit Ausnahme des letzten Absatzes, vgl. Bl. 175 d. A.).
b) Auf diesen Auslassungen in der Urteilsausfertigung beruht auch die Ansicht der Revision, das Urteil lasse nicht erkennen, was der Sachverständige Dr. Werner zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Margit █████ gesagt und wie die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit dieser Zeugin Stellung genommen hat. Tatsächlich enthält die Urteilsurschrift die von der Revision vermissten Ausführungen. Damit ist der Revision die Grundlage in diesem Punkt entzogen.
2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspuch wendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer stellt fest (UA 7), infolge der dem Angeklagten eingespritzten Schmerzstillungs- und Betäubungsmittel – eine Ampulle Dolantin und ein Kurznarkotikum – (in Verbindung mit dem getrunkenen Bier) „sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert“ gewesen sei. Auch konnten die genannten Mittel „Wollustgefühle auftreten lassen oder diese verstärken“. Bei der Strafzumessung (UA 9) berücksichtigt die Strafkammer strafmildernd, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Sie erwähnt aber weder hier noch in den Darlegungen zu der abschließenden Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (UA 10), dass die dem Angeklagten verabreichten Schmerzstillungs- und Betäubungsmittel möglicherweise seine Libido geweckt oder zumindest gesteigert haben. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei ihren Erwägungen diese als möglich bezeichneten Folgen jener Mittel übersehen hat. Deren Berücksichtigung hätte aber zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung nicht nur bei der Strafbemessung als solcher, sondern vor allem auch hinsichtlich der Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung Anlass geben können.
Aus diesem Grunde muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Scharpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Hürxthal |