Revision Krause: Aufhebung zweier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe wegen Versehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/70
- Datum
- 19.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei offensichtlichen Versehen in der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen, die zu einem unzulässigen Ergebnis im Widerspruch zu den Aggregationsvorschriften (§ 75 StGB) führen, sind die betroffenen Strafbefehle aufzuheben und neu zu bemessen.
Feststellungen über die Art und den Umfang einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit können trotz Aufhebung von Einzel- oder Gesamtstrafen bestehen bleiben, wenn das Versehen die Feststellungen nicht berührt.
Vergleiche der Strafzumessung mit Mitangeklagten können indizieren, dass eine unterschiedliche Behandlung ohne nachvollziehbare strafschärfende Gründe auf einem Versehen beruht und Korrektur erfordert.
Liegt ein Versehen bei der Strafzumessung vor, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; die Vorinstanz hat dabei auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 29. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Arbeiter █████ Gustav 1. ██, geboren am ██████ 1942 in █████, 2. den ████████ █████ Karl-Heinz ███, geboren am [REDACTED], 3. [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], 4. ███ ████████ Walter, geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], – die Angeklagten zu 1, 3 und 4 sind zur Zeit in anderer Sache untergebracht –
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in der Sitzung vom 19. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 1969 im Strafausspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 4 (Wohnung ██████) und 5 (Badeanstalt) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Feststellungen über die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ██████ bleiben jedoch bestehen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Krause zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Krause verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1970, dessen Gründen der Senat beitritt.
2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten ██████ ist dem Landgericht jedoch ein Versehen unterlaufen. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht mit 10 Monaten Gefängnis bemessen. Dabei sollen nach den schriftlichen Urteilsgründen die Einzelstrafen für die Fälle 4 (Wohnung Teschner) und 5 (Badeanstalt) je 10 Monate Gefängnis betragen, wozu noch die Einzelstrafen für die Fälle 1, 2 und 3 (zweimal je 1 Monat und einmal 2 Monate Gefängnis) kommen. Offensichtlich beruht die Angabe dieser zweimal 10 Monate – wobei dann gemäß § 75 StGB die Gesamtstrafe nicht ebenfalls 10 Monate Gefängnis hätte betragen können – auf einem Versehen. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den Einzelstrafen des Angeklagten ███████, der ebenso wie ██████ in den Fällen 4 und 5 beteiligt war. Für ihn hat das Landgericht in diesen beiden Fällen je 9 Monate Gefängnis ausgesprochen, obwohl es ihn, bei dem – im Gegensatz zu ██████ – die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind, als voll verantwortlich beurteilt hat, während es Krause die erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat. Das Landgericht hat keine Gründe angeführt, die bei ██████ für die Fälle 4 und 5 in stärkerem Maße strafschärfend in die Waagschale fallen könnten als bei ███████. Demgemäß hat das Landgericht auch in den Fällen 1 und 2, in denen ebenfalls ███████ und ███████ beteiligt waren, die
Einzelstrafen für Krause erheblich niedriger bemessen als für ███████. Die Einzelstrafen des Angeklagten ██████ für die Fälle 4 und 5 müssen daher neu festgesetzt werden.
Von der versehentlich zu hohen Bemessung der beiden Einzelstrafen werden die Feststellungen über das Vorliegen, die Art und den Umfang der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Krause nicht berührt; diese Feststellungen können daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff). Ebensowenig erstreckt sich das Versehen auf die Einzelstrafen für die Fälle 1, 2 und 3. Jedoch hat der vorläufige Wegfall zweier Einzelstrafen die Aufhebung auch der Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
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