Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen unzureichender Angabe von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 376/93
- Datum
- 29.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB müssen die als Vorverurteilungen herangezogenen Einzelstrafen konkret benannt werden.
Eine verhängte Gesamtstrafe erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nur, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält.
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB sind die jeweiligen Tatumstände und die Persönlichkeit des Verurteilten besonders sorgfältig darzulegen; auch nicht einschlägige frühere Taten können symptomatisch für die Gefährlichkeit sein.
Erfüllt der Maßregelausspruch nicht die Anforderungen an die Feststellung und Darstellung der Vorverurteilungen, ist er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 376/93 vom 29. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ Walter, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1961 in █████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1993 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hält in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB für gegeben. Sie hat es indessen versäumt, die jeweiligen Einzelstrafen für die als Vortaten herangezogenen zwei Diebstahlstaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 3. Juli 1991 und für die dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Passau vom 15. Oktober 1988 zugrunde liegenden acht Taten zu benennen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321, 322).
Für den Fall, dass jedenfalls eine der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hattingen wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wird unter Darlegung der jeweiligen Tatumstände in Verbindung mit der Würdigung der Person des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob die nicht einschlägigen Taten für die Gefahrlichkeit des Angeklagten symptomatisch sind (vgl. BGHSt 24, 243, 244; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefahrlichkeit 2; vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 66 Rdn. 17 m. w. N.).
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