Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Todesursache

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 376/69
Datum
17.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Zwar waren Verfahrensrügen einiger Angeklagter unbegründet, doch enthielt das Urteil einen sachlichen Mangel: Es fehlte die darlegende Verknüpfung zwischen den Feststellungen und der Zuschreibung des tödlichen Erfolgs, obwohl ein alternatives Verletzungsereignis nahelag. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf einen Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die festgestellten Tatsachen eine alternative mögliche Ursache des Todes offenbaren, muss das Gericht hinreichend darlegen, weshalb der Tod dem Verhalten eines Angeklagten kausal zuzurechnen ist; unterbleibt diese Begründung, ist das Urteil wegen sachlicher Mängel aufzuheben.

2

Die Feststellung, dass der Tod durch Schläge eines Angeklagten verursacht wurde, setzt eine nachvollziehbare Verknüpfung von tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Würdigung voraus, insbesondere wenn der Ablauf der Tat andere Erklärungen nahelegt.

3

Erweist sich ein Urteil aufgrund eines solchen sachlichen Mangels als nicht tragfähig, erstreckt sich die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte.

4

Unbegründete Verfahrensrügen der Angeklagten schließen nicht aus, dass das Urteil aufgrund inhaltlicher Feststellungsmängel aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Duisburg, 19. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 376/69 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Manfred Gerritzen, Heinz Gerritzen und Werner Kruppke wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Duisburg vom 19. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Angeklagten Myja. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die von den Angeklagten Manfred Gerritzen und Kruppke erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Urteil kann jedoch wegen eines sachlichen Mangels nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht geht zwar bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Tod des Uzunkavak sei von einem der Angeklagten durch Schläge verursacht worden (UA S. 18). Es begründet diese Auffassung aber nicht näher, obwohl die Feststellungen über

den Verlauf der Auseinandersetzung dies erforderten. Der Getötete wurde zunächst von Manfred Gerritzen – für die Mitangeklagten überraschend – von hinten angefahren und stürzte auf die Fahrbahn, ohne sich, wie es an sich zu erwarten gewesen wäre, sofort wieder zu erheben. Bei dieser Sachlage bleibt die naheliegende Möglichkeit offen, dass Uzunkavak schon hierbei die schließlich zum Tode führenden Verletzungen erlitt.

Die mithin veranlasste Aufhebung des Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Myja.

BortzlerMeyerSpiegel
MayrHürxthal