Revision teilweise stattgegeben – Anrechnung der Unterbringungszeit nach §81 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 376/64
- Datum
- 23.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde und des Gesamtbildes die Aussagen der Zeugen verlässlich beurteilen kann (§ 244 StPO).
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; eine Aufhebung kommt nur bei Verkennung von Denkgesetzen, Widersprüchen oder offenkundigen Fehleinschätzungen in Betracht.
Bei der Beurteilung der Wirkungen langfristigen Arzneimittelmissbrauchs auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind Psychiater, Neurologen und gerichtsmedizinische Sachverständige grundsätzlich geeignete Gutachter; ein Pharmakologe ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Die Unterbringung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 81 StPO stellt eine der Freiheitsbeschränkung vergleichbare Maßnahme dar; ihre Dauer kann die Strafkammer nach billigem Ermessen auf die verhängte Freiheitsstrafe anrechnen (analog § 60 StGB, § 126a StPO).
Dass nicht jeder vom Verteidiger vorgebrachte Umstand in den Urteilsgründen einzeln erörtert wird, begründet keinen Rechtsfehler, soweit die Entscheidgründe die wesentlichen Umstände und die Würdigung erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 22. Juli 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, über den Lehrer Günter geboren █████████ 1922 in ███████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Juli 1964 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Anrechnung der Zeit der Unterbringung des Angeklagten im Westfälischen Landeskrankenhaus Eickelborn auf die Strafe unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in vier Fällen (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Verfahrensrügen:
Die Feststellungen des Landgerichts beruhen überwiegend auf den Aussagen der Schülerinnen ████ und █████, ██, die zur Zeit der Hauptverhandlung fast 13 und 14 Jahre alt waren. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, ein Gutachten eines Jugendpsychologen darüber einzuholen, dass die Mädchen nicht glaubwürdig seien, zu Entstellungen und Übertreibungen neigten, dass ihr Erinnerungsvermögen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit wachrufen müsse und dass sie dazu neigten, sexuelle Erlebnisse zu erfinden. Diesen Antrag hat das Land-
gericht abgelehnt, weil es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles selbst ausreichende Sachkunde besitze. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe sich diese Sachkunde zu Unrecht zugetraut, insbesondere habe es wesentliche gegen die Glaubwürdigkeit der Mädchen sprechende Gesichtspunkte und Tatsachen nicht berücksichtigt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zeigt durchgehend, dass sie sich der Schwierigkeit der Beurteilung der Aussagen von Mädchen dieses Alters über geschlechtsbezogene Vorgänge bewusst gewesen ist, aber auch die hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt. Der Verteidiger trägt in der Revisionsbegründung mehrere Gesichtspunkte und Tatsachen vor, die nach seiner Ansicht so stark gegen die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen sprechen, dass ein Sachverständiger hätte zugezogen werden müssen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob, soweit es sich dabei um Tatsachen und nicht nur um allgemeine Werturteile handelt, jene der Strafkammer vorgetragen oder sonst bekanntgeworden sind. Daraus, dass nicht alle diese Tatsachen und Gesichtspunkte in den Urteilsgründen erörtert werden, folgt nicht, dass die Strafkammer insoweit wesentliche Umstände übersehen, verkannt oder unter Verletzung von Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung unrichtig beurteilt hätte. Die Urteilsgründe bieten hierfür keinen Anhalt. Keine der vom Verteidiger vorgetragenen Tatsachen, unterstellt, dass sie dem Landgericht bekannt waren, ist übrigens so beschaffen, dass sie sich der zutreffenden Beurteilung durch ein sachkundiges, erfahrenes Gericht ihrer Art nach entzöge. Wenn die Strafkammer glaubte, ohne sachverständige Hilfe auskommen zu können, hat sie somit die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen nicht überschritten. Dies umso weniger, als einige Umstände deutlich für die Glaubwürdigkeit der Mädchen sprachen, so der persönliche Eindruck von ihnen, die Teilgeständnisse des Angeklagten, die naheliegende Unglaubwürdigkeit seiner einschränkenden Behauptungen, im Falle der Roswitha ████████ die Beurteilung durch ihre Lehrerin. Auch sind bei den Mädchen dem Urteil zufolge keine besonderen, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechenden Züge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die zur Beiziehung eines Sachverständigen genötigt hätten. Die Ablehnung des Beweisantrages ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 StPO). Aus denselben Gründen war die Strafkammer auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.
Da die Beweiswürdigung allein dem Landgericht zusteht, kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dieses hätte bestimmte Umstände in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen anders bewerten können und sollen.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es keinen Pharmakologen als Obergutachter über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere über den Missbrauch von Betäubungsmitteln, vernommen hat. Der Angeklagte nimmt, wie das Landgericht ausführt, seit Jahren unregelmäßig Betäubungsmittel, hauptsächlich Dolantin, ohne dass er dadurch süchtig im medizinischen Sinne geworden wäre. Auch zur Tatzeit hat er unwiderlegt meist nachmittags Dolantin eingenommen. Das Landgericht hat zwei Sachverständige über die möglichen Wirkungen dieses Betäubungsmittelmissbrauchs auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten vernommen, den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Norda und den Facharzt für Neurologie und gerichtliche Medizin an der Universität Münster Dr. Ducho. Beide sind zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen. Die Vernehmung eines Pharmakologen als Obergutachter brauchte sich unter diesen Umständen nicht aufzudrängen. Es trifft nicht zu, dass nur ein Pharmakologe erschöpfende Auskunft über die Folgen jahrelangen Arzneimittelmissbrauchs hätte geben können. Da es sich um die Beurteilung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten handelte, sind hierfür Psychiater, Neurologen und Gerichtsmediziner, die allgemein auch über hinreichende Kenntnisse in der Pharmakologie verfügen, geeignete Sachverständige.
Die genaue Menge der vom Angeklagten im Laufe der Zeit eingenommenen Arzneimittel hat das Landgericht nicht feststellen können. In Anbetracht der Beurteilung durch die Sachverständigen kam es hierauf auch nicht entscheidend an. Die Frage der Alkoholeinwirkung bei dem Vorfall vom 25. Juni 1963 hat das Landgericht geprüft. Zu untersuchen, ob der Angeklagte auch bei den übrigen Taten unter Alkoholeinfluss stand oder ob er etwa gar infolge Alkoholmissbrauchs allgemein vermindert zurechnungsfähig war, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Irgendein konkreter Anhalt hat sich dafür nicht ergeben.
Sachrüge:
Das Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, dass er zwar zur Zeit der Taten Medikamente eingenommen habe, und zwar in der Regel nachmittags nach dem Unterricht und abends. Das könne aber, so führt das Landgericht weiter aus, nicht zur Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit bei den jeweils am Vormittag ausgeführten Handlungen geführt haben. Dabei hat es zwar übersehen, dass er die erste Unzuchtshandlung mit Roswitha Spier am Nachmittag vorgenommen hat; dieser Widerspruch berührt jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Feststellungen ergeben, dass er diese Tat während der Unterrichtszeit, zu einer Zeit also, zu der er nach seiner Gewohnheit noch kein Medikament genommen hatte, begangen hat.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte ausgesagt, dass er Roswitha ████, als sie vom Stuhl zu fallen drohte, an den Oberschenkel gefasst habe, um sie zu stützen, und dass er möglicherweise bei der Bedienung des Filmvorführapparates mit dem Ellenbogen zufällig den Oberschenkel des Mädchens berührt habe. Daraus, dass sich der Angeklagte überhaupt an diese Vorfälle erinnert, schließt das Landgericht, dass sie nicht so harmlos gewesen seien, wie er sie darstellt. Dieser Schluss ist zulässig und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe seine Erklärungen völlig missverstanden, er habe vielmehr nur ihm nicht mehr bewusste und gegenwärtige Vorfälle zu erklären versucht, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die beiden Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Roswitha ████████ um die Jahreswende 1962/1963 bildeten eine „natürliche Handlungseinheit“, findet im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Es fehlt schon an einem von vornherein auf die Begehung beider Taten gerichteten Vorsatz (BGHSt 2, 167), dessen Vorhandensein den Angeklagten im Gegenteil eher beschwert hätte, weil er auf erhöhte Tatintensität hindeuten würde. Daher trifft es auch nicht zu, wie der Beschwerdeführer meint, dass die Annahme einer Handlungseinheit oder eines Fortsetzungszusammenhangs für ihn günstiger sein müsste.
Auch im Übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum. Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen an sich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer die Anrechnung der Zeit, während der der Angeklagte zur Vorbereitung des Gutachtens über seinen Geisteszustand gemäß § 81 StPO im Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht war, auf die Strafe mit der rechtsirrigen Begründung abgelehnt, dass die Unterbringung keine Freiheitsentziehung sei, die einer Strafverbüßung gleichzusetzen ist. Das Landgericht meint also, dass die Zeit einer Unterbringung gemäß § 81 StPO aus Rechtsgründen nicht angerechnet werden könne. Dies trifft jedoch, wie in BGHSt 4, 325 dargelegt, nicht zu. Die Zeit der Unterbringung kann, wie nach § 60 StGB die Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO, nach Ermessen angerechnet werden. Die Strafkammer muss also über die Anrechnung nochmals entscheiden. Der übrige Strafausspruch wird von dem Rechtsirrtum nicht berührt.
| Jagusch | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Börtzler |