Revision wegen mangelhafter Prüfung von Zurechnungsfähigkeit und Vorsatz aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 376/62
- Datum
- 23.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB hat das Gericht darzulegen und zu prüfen, ob affektbedingte Bewusstseins- oder Hemmungsstörungen vorgelegen und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurden.
Die etiologische Zuschreibung erhöhter Reizbarkeit (z. B. Anlage oder Charakter) entbindet das Gericht nicht von der Prüfung ihrer konkreten Wirkung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Alkoholisierung und akute Erregung sind als mögliche Ursachen für eine beeinträchtigte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit in die Würdigung von Schuld und Vorsatz einzubeziehen.
Aus dem Unterlassen von Hilfeleistung unmittelbar nach der Tat lässt sich Vorsatz nicht ohne Weiteres schließen; das Gericht hat zu prüfen, ob Affekt, Schreck oder Alkoholisierung das sofortige Handeln verhindert haben und dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Bei Anordnung von Nebenfolgen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Fahrzeugs) ist deren Zweck (Schutz der Allgemeinheit) darzustellen und nicht primär sühne- oder vergeltungsorientiert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ████ aus ████████, dort geborenen Arbeiter Rudolf ██ ███ █████████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Br. bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und den dem Angeklagten gehörenden Personenkraftwagen Marke Opel Olympia mit dem amtlichen Kennzeichen ███████ eingezogen.
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 9. April 1960 nach einer heftigen häuslichen Auseinandersetzung seine auf dem Bürgersteig gehende Stiefmutter Anna ███ mit dem Kraftwagen vorsätzlich an, so dass die Frau etwa 2 Meter hoch geschleudert wurde und schließlich mit einem Unterschenkelbruch und Prellungen bewusstlos am Boden liegen blieb. Der Angeklagte ist von Natur leicht erregbar; er hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,15 ‰.
Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angenommen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht (exheblich) vermindert war.
Die Revision des Angeklagten hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Sie hat Erfolg.
1. Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge, das Landgericht habe von dem „wiederholt schriftlich und mündlich angebotenen Beweismittel“ der Hinnahme eines Augenscheins am Tatort pflichtwidrig keinen Gebrauch gemacht. Nach der Sitzungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt. Wäre er gestellt worden, so hätte es gleichwohl im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer gestanden, dem Antrag stattzugeben. Dass die Kammer die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung nicht von Amts wegen geprüft oder zu Unrecht verneint hat, ist von der Revision nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
2. Unzulässig ist das Vorbringen der Revision zur Sachrüge, das Landgericht habe „kurzer Hand“ einen Eventualvorsatz „unterstellt“, in Wirklichkeit habe der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat „weder gewollt noch gebilligt“ und beim Auffahren auf den Bürgersteig nur eine „unbewusste Reflexbewegung“ gemacht; denn dieses Vorbringen wendet sich seinem Kern nach nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler zu behaupten.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt jedoch zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlass:
a) Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte weder zur Zeit der Hauptverhandlung noch zur Tatzeit – worauf es hier allein ankommt – geisteskrank, geistesschwach oder bewusstseinsgestört und deshalb weder in seinem Einsichts- noch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war (§ 51 StGB). Was das Fehlen einer Bewusstseinsstörung angeht, so hebt die Kammer hervor, dass „die bei dem Angeklagten von dem Sachverständigen ermitteite erhöhte Reizbarkeit auf Anlage und bei ihm vorhandenen Charakterzug zurückgeführt“ werde (S. 11 UA). Dieser kurze Hinweis genügt nicht, um dem Revisionsgericht die Gewissheit zu geben, dass der Sachverständige und mit ihm das Landgericht auch die Möglichkeit einer affektbedingten Bewusstseinsstörung geprüft und rechtsfehlerfrei ausgeschlossen haben. Es fällt immerhin auf, dass der Angeklagte nach der Tat, die er nicht vorausgeplant, zu der er sich vielmehr erst unmittelbar vor ihrer Begehung – beim Ansichtigwerden der Stiefmutter – entschlossen hat, ein Verhalten an den Tag legte, das für ein vorausgegangenes Handeln in hochgradigem Erregungszustand kennzeichnend ist; er setzte sich, zu Hause angekommen, auf die Eingangstreppe und wurde dort von seiner Ehefrau und seiner Schwester „in völlig niedergeschlagenem und aufgeregten Zustand“ angetroffen. Dass der Angeklagte zur Tatzeit hochgradig erregt war, legen auch die dem Tatgeschehen vorangegangenen häuslichen Auseinandersetzungen nahe, bei denen der Angeklagte deutlich die Selbstbeherrschung verlor; noch vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Zweiminutenfrist schleuderte er das Moped seines Stiefbruders in den Hof, und anschließend wurde er gegen den Schwiegersohn seiner Stiefmutter tätlich.
Ein Einfluss dieses Erregungszustandes auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vorab auf sein Hemmungsvermögen, kann nicht – wie es nach der Urteilsschilderung der Sachverständige getan zu haben scheint – mit der Begründung verneint werden, dass die erhöhte Reizbarkeit des Angeklagten anlage- und charakterbedingt sei. Die Ursache dieses Zustandes berührt nicht die Frage seiner Wirkung auf die geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, insbesondere auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen (§ 51 StGB). Hinzu kommt der immerhin nicht ganz belanglose Alkoholeinfluss, unter dem der Angeklagte stand (1,15 ‰ Blutalkoholgehalt). Er kann (mit-)auslösende Ursache der hochgradigen Erregung gewesen sein, aber auch dazu beigetragen haben, dass der Angeklagte weniger als sonst imstande war, gegen die aufbrechende Erregung anzukämpfen.
Schon diese mangelhafte Prüfung oder Erörterung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
b) Zu demselben Ergebnis führt ein weiteres Bedenken, das die rechtsfehlerfreie Feststellung des Vorsatzes der Körperverletzung betrifft. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass er seine Stiefmutter verletzen oder auch nur ihr durch „Anfahren“ einen Denkzettel erteilen wollte; es hielt es für möglich, dass der Angeklagte der Stiefmutter durch „Auffahren auf den Bürgersteig“ lediglich einen „gehörigen Schreck“ einjagen wollte. Auch für diesen letzten Fall gab es aber seiner Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte die Gefahr einer körperlichen Verletzung der Stiefmutter vorausgesehen und innerlich gebilligt hat. Den „Beweis“ dafür hat es darin gesehen, dass der zur Tatzeit „bei vollem Bewusstsein“ im Kraftwagen fahrende Angeklagte die Verletzte „trotz Kenntnis seines Taterfolges“ liegen ließ und nach Hause fuhr, statt ihr zu helfen. Das Landgericht meint, dass der Angeklagte, hätte er den Eintritt der Körperverletzung nicht gebilligt, gehalten und sich um sein Opfer gekümmert haben würde.
Dieser Schluss ist indes nur denkfehlerfrei, wenn der Angeklagte nicht infolge seiner hochgradigen Erregung oder auch infolge Schrecks über die Folgen seiner Tat außerstande war, sich erkenntnis- und willensmäßig sofort auf diese einzustellen und so zu handeln, wie es unter gewöhnlichen Umständen erwartet werden kann. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht das bedacht hat. Deshalb ist auch der Verletzungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
3. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einem Schuldspruch kommen, so wird es klarer als im angefochtenen Urteil hervorzuheben haben, welche Umstände es bei der Strafzumessung für den Angeklagten und gegen ihn verwertet hat.
Bei der Begründung eines neuen Fahrerlaubnisentzugs und der Festsetzung der Sperrfrist wird es Wendungen vermeiden müssen, die von der Verteidigung dahin ausgelegt werden könnten, als sei die Sicherungsmaßregel mehr unter dem Gesichtspunkt der Sühne oder Vergeltung als dem des Schutzes der Allgemeinheit vor der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr verhängt worden.
Im Fall der erneuten Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten wird der Eindruck vermieden werden müssen, als habe das Landgericht diese Nebenstrafe für zwingend erachtet.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |