Schwere Kuppelei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Unterlassen und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 376/61
- Datum
- 07.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterlassungsdelikten ist der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens maßgeblich; einzelne, äußerlich erkennbare Handlungen dürfen nicht ohne Prüfung des gesamten Unterlassens überbetont werden.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Kuppelei als Unterlassungsdelikt setzt voraus, dass der Täter über tatsächliche und zumutbare Möglichkeiten verfügte, das unzutreffende Verhalten Dritter zu verhindern.
Für bedingten Vorsatz beim Unterlassen ist zu ermitteln, welche Vorstellungen der Täter über seine Einflussmöglichkeiten und über die Möglichkeit der Umgehung eines Verbots hatte.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur Einflusslage, zur Zumutbarkeit von Maßnahmen und zur inneren Haltung des Unterlassenen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 7. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth ██████ geborene ████ aus █████████, geboren am ███ ██ in █████████, Kreis ███, wegen schwerer Kuppelei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 7. Juli 1961, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Töchter der Angeklagten, Ursula (damals 21 Jahre alt) und Hildegunde (damals 23 Jahre alt), mit den beiden Männern, mit denen sie jeweils ein Liebesverhältnis unterhielten, in der Wohnung der Angeklagten – wie übrigens auch außerhalb – geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer in beiden Fällen bedingt vorsätzlich der Unzucht Vorschub geleistet. Sie habe damit gerechnet, dass es im Hause zum Geschlechtsverkehr der Töchter mit den betreffenden Männern komme, und habe dieses Verhalten gebilligt. Im Falle der Hildegunde ergebe sich letzteres noch aus der Überlegung, dass Hildegunde von einem anderen Manne schwanger gewesen sei, als sie ihren Freund ███ kennen gelernt habe, so dass es im Interesse der Angeklagten gelegen habe, dass beide zusammenblieben und es zu einer Heirat komme, was beabsichtigt gewesen sei. Nach den weiteren Feststellungen hatte der Freund der Ursula, namens ██████, jedenfalls anfangs vor, sich mit ihr zu verloben. Nur seine Mutter sei gegen die Verbindung gewesen.
Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das angefochtene Urteil lässt die Prüfung mehrerer für die Beurteilung des Falles wesentlicher Fragen vermissen.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt der Schwerpunkt des Verhaltens der Angeklagten in einem Dulden. Es handelt sich also um eine Unterlassungstat. Allerdings hat die Angeklagte im Falle der Tochter Ursula dieser einmal den Hausschlüssel gegeben. Wie der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, dürfen einzelne Verhaltensweisen nicht in äußerlicher Betrachtung überbetont werden. Entscheidend ist vielmehr der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Nicht jede Billigung oder jedes Gestatten ist ohne weiteres als eine Förderung durch Tun anzusehen (BGHSt 6, 46, 58, 59). Demgemäß sind die Grundsätze für Unterlassungstaten anzuwenden, wie sie allgemein die Rechtsprechung und insbesondere für den Fall der Kuppelei die genannte Entscheidung entwickelt haben.
Danach wäre zunächst näher zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit gehabt hatte, durch geeignete Maßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun der Töchter Einhalt zu gebieten. Beide waren bereits volljährig, Hildegunde hatte bereits geschlechtliche Erfahrungen. Nach den Urteilsfeststellungen, die das Gericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung trifft, war es für die Angeklagte schwierig, auf Hildegunde einzuwirken (UA S. 10). Dies hätte Veranlassung geben müssen, die Frage zu behandeln, ob überhaupt eine wirksame Einwirkungsmöglichkeit bestand. Aber auch hinsichtlich der anderen Tochter, die ebenfalls bereits volljährig war, wäre eine Prüfung in dieser Richtung erforderlich gewesen. Es hätte daher erörtert werden müssen, inwieweit die Angeklagte als Mutter noch genügenden Einfluss auf ihre Kinder hatte. Wie bereits der Bundesgerichtshof (aaO) hervorgehoben hat,
konnen ältere Kinder, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen, sich bereits aus dem Autoritätsverhältnis gelöst haben und sehr bestimmt und bestimmend auftreten. Gerade eine alleinstehende Mutter wird hier oft besondere Schwierigkeiten haben. Ihr Einschreiten wird mitunter von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt sein. Dabei musste – soweit es sich um Hildegunde handelt – noch besonders beriicksichtigt werden, dass die Angeklagte Versuche unternommen hat, den Verkehr ihrer Tochter zu unterbinden, indem sie zu ihr sagte, sie solle ihr keinen Ärger machen und sie dulde es nicht, dass es im Hause zum Geschlechtsverkehr komme. Im Übrigen hatte die Angeklagte die Verteilung der Schlafgelegenheiten in der Wohnung so vorgenommen, dass die beiden Männer, wenn sie in der Wohnung übernachteten, in einem besonderen Raum, nämlich auf der Couch in der Küche, schliefen, während die Töchter in anderen Zimmern entweder allein oder bei der Angeklagten schliefen. Zum Geschlechtsverkehr kam es, wenn die Angeklagte von Hause abwesend war oder nachmittags schlief. Allerdings hat die Angeklagte die Anordnung der Benutzung der Schlafgelegenheiten nicht streng durchgeführt, weil sie z. B. duldete, dass ███ einige Male im Bett der Ursula übernachtete. Dies ███████ allerdings in dem Zimmer, in dem auch die Angeklagte nächtigte.
Vor allem aber hätte es unter den gegebenen Umständen einer besonderen Prüfung des inneren Tatbestandes, insbdesondere der Frage bedurft, welche Vorstellungen die Angeklagte selbst über die Möglichkeit hatte, den Geschlechtsverkehr der Töchter in ihrer Wohnung zu unterbinden und durch welche Mittel sie dieses Ziel erreichen könnte.
In dieser Beziehung sind die bisherigen Feststellungen unzureichend.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagte davon ausging, die Männer würden sich an ein etwaiges ihnen gegenüber ausgesprochenes Verbot nicht halten oder es zu umgehen suchen und hierbei möglicherweise bei ihren Töchtern Unterstützung finden. Dafür, dass die Gefahr der Umgehung des Verbots bestand, spricht auch die Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr in keinem Falle zu den Zeiten stattfand, in welchen die Männer in der Wohnung der Angeklagten nächtigten, sondern stets nur, wenn die Angeklagte abwesend war oder schlief.
Weiterhin war die Frage zu erörtern, ob und welche Maßnahmen im einzelnen der Angeklagten zuzumuten waren. Dass sie durch Anordnung getrennter Schlafgelegenheiten und Ermehnungen einen gewissen Versuch gemacht hat, den Geschlechts= verkehr in ihrer Wohnung zu unterbinden, ist bereits erwähnt worden. Es bedurfte der Prüfung, ob weitere Maßnahmen, soweit sie als wirksame Mittel der Angeklagten überhaupt zum Bewusstsein kamen, der Angeklagten zugemutet werden konnten. So könnte z. B. daran gedacht werden, dass sie den Mannern verbot, ihre Wohnung überhaupt zu betreten oder in ihrer Wohnung zu übernachten. Selbst wenn sie davon ausgegangen wäre, dass diese Verbote auch in ihrer Abwesenheit oder wenn sie schlief Erfolg hätten, könnten Zweifel entstehen, ob ein solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen zumutbar wäre. Die Angeklagte könnte möglicherweise ein Interesse daran haben, ihre Töchter zu verheiraten. Dies kam in erster Linie für die ältere Tochter Hildegunde in Frage, die bereits schwanger war. Ihr Freund ████████ wollte sie, wie erwähnt, ehelichen. Dass dieses Versprechen zu einer Heirat kam, es allerdings später nicht – damals nicht ernstlich war oder die Angeklagte etwa hiervon ausgegangen wäre, ergeben
die bisherigen Feststellungen nicht. Wie hervorgehoben, hatte ferner der Freund der Ursula, ██████, die Absicht, sich mit dieser Tochter zu verloben. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob ähnliche Erwägungen wie bei der Tochter Hildegunde hinsichtlich der Zumutbarkeit auch für diese Tochter Platz greifen. Die Angeklagte könnte möglicherweise die Hoffnung gehabt haben, dass es trotz des Widerstandes der Mutter ████ ██ dennoch zu einem Verlöbnis und zu einer Heirat kommen würde. Auf der anderen Seite wird das Landgericht in Betracht zu ziehen haben, dass das jugendliche Alter ██ dem Gedanken einer Heirat entgegenstehen konnte.
Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wäre zu erörtern gewesen, ob die Angeklagte bei ihrem Verhalten von dem Bestreben ausgegangen ist, die Eheschließung ihrer Töchter sicherzustellen (BGHSt 6, 57). Gerade im Falle der Tochter Hildegunde wäre ein solcher Wunsch als verständlich zu betrachten. Daher hätte das Landgericht erwägen müssen, ob es für die Angeklagte zumutbar gewesen wäre, Maßnahmen zu treffen, die möglicherweise zur Folge gehabt hätten, die Heiratsaussichten der Töchter scheitern zu lassen (BGHSt 6, 58).
Das Urteil konnte daher mangels Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei der Beweiswürdigung noch folgende Gesichtspunkte zu beriicksichtigen haben:
Es wird sich u. a. mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob seine Überzeugung, die Angeklagte habe gemerkt, dass es zwischen █████ und Ursula zum Geschlechtsverkehr inund außerhalb des Hauses gekommen sei, auch damit begründet werden kann, dass sie den Männern das Übernachten auf der Couch in der Küche gestattet habe, während sie selbst in dem letzten der links von der Küche gelegenen Zimmer schlief und Hildegunde in dem rechts neben der Küche gelegenen Zimmer wohnte (UA S. 7). Denn diese Feststellungen beziehen sich nur auf Hildegunde, nicht auch auf Ursula, lassen also nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Kenntnis der Angeklagten vom Geschlechtsverkehr Ursulas zu. Im Übrigen ist hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten von der unzüchtigen Betätigung der Hildegunde in Betracht zu ziehen, dass es mit dieser lediglich nachmittags in Abwesenheit der Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
Die Strafkammer hat die Äußerung der Angeklagten, Hildegunde solle ihr keinen Ärger machen, für die Feststellung des bedingten Vorsatzes der Angeklagten verwertet. Aus dieser Äußerung konnte jedoch nur darauf geschlossen werden, dass die Angeklagte die Vorstellung von einem möglichen Geschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung hatte. Sie würde jedoch noch nicht ohne weiteres ergeben, dass die Angeklagte diesen Verkehr auch billigte. Die Äußerung, sie dulde im Hause keinen Geschlechtsverkehr (UA S. 6), könnte auch zum gegenteiligen Schluss führen. Gegen eine Billigung könnte ferner sprechen, dass die Angeklagte, wie bei der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 9), durch ihre Äußerung, wenn auch nur schwach, versucht hat, auf ihre Töchter einzuwirken, den Geschlechtsverkehr in der Wohnung zu unterlassen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
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