Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und Teiländerung des Schuldspruchs bei Bandendiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/89
Datum
03.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der BGH einen Verfahrensabschnitt (Tat vom 19.11.1986) nach §154 Abs.2 StPO ein, weil im Urteil offenbar unrichtige Täterangaben vorliegen. Die Revision des Angeklagten wird insoweit teilweise erfolgreich berücksichtigt: der Schuldspruch wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte in 42 Fällen des Bandendiebstahls und wegen versuchten Bandendiebstahls schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat führt aus, dass die Einstellung den Umfang der Gesamtstrafenbemessung nicht zu einer milderen Bestrafung geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann ein Verfahrensabschnitt eingestellt werden, wenn im Urteil offensichtlich unrichtige Feststellungen über die Täterschaft bzw. die Zuordnung einer Tat vorliegen.

2

Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Die Einstellung eines Verfahrensanteils wirkt sich auf die Gesamtstrafenbemessung nur dann hemmend aus, wenn ohne diesen Teil die Gesamtstrafe wesentlich niedriger wäre; liegt dies nicht vor, bleibt die Gesamtstrafe unverändert.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin ändern, in wie vielen Fällen eine Tat dem Angeklagten rechtlich zuzurechnen ist, soweit dies rechtlich geboten und nachprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 375/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz Bernhard ████, dort geboren am ███ 1941, zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird im Falle II 6 der Urteilsgründe (Tat vom 19. November 1986) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 42 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Falle II 6 des Urteils (Tat vom 19. November 1986) ein. Nach der Anklageschrift vom 15. November 1988 wird die Tatbegehung dem früheren Mitangeklagten ████ und dem Angeklagten ███ zur Last gelegt. Demgegenüber sprechen die Urteilsgründe (UA 23) davon, dass die Tat von Sommerfeld und dem früheren Mitangeklagten Re[REDACTED] begangen worden sei. Insoweit liegt anscheinend eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, da Re[REDACTED] nur als Hehler aufgetreten und auch lediglich als solcher verurteilt worden ist. Der Senat hat das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO antragsgemäß eingestellt.

2. Die Revision erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Bei einer Gesamtsumme von jetzt noch 452 Monaten Freiheitsstrafe scheidet eine Herabsetzung der Gesamtstrafe auf weniger als 66 Monate aus.

KnoblichGoydkeMeyer-Goßner
JahnkeSteindorf