Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Notwehr und Waffeneinsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/74
- Datum
- 05.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Erwartung eines möglichen Zusammentreffens mit einem Angreifer begründet noch keine Absichtsprovokation im Sinne einer heraufbeschworenen Notwehrlage; eine Absichtsprovokation setzt voraus, dass der Täter den Angriff bewusst herausfordert, um ihn als Vorwand für die Verletzung zu nutzen.
Der Gebrauch einer Schusswaffe zur Verteidigung ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verteidiger an der Entstehung der Angriffsituation mitgewirkt haben sollte; entscheidend ist, ob dem Verteidiger milder geeignete Abwehrmöglichkeiten (z. B. Ausweichen oder weniger gefährliche Mittel) offenstanden.
Bei Annahme einer schuldhaften Mitverursachung muss die Tatrichterfeststellung konkrete Anhaltspunkte liefern, aus denen sich die objektive Zurechenbarkeit des Angriffs an das Verhalten des Angeklagten ergibt; bloße Vermutungen genügen nicht.
Fehlen die tatsächlichen Feststellungen zur Voraussetzungen und Grenzen der Notwehr (insbesondere zur Möglichkeit des Ausweichens oder zum Einsatz milderer Mittel), kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 4. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 375/74
in der Strafsache gegen ██ den landwirtschaftlichen Arbeiter Stefan ██ aus ██, Lins amma, geboren am ██ 1919 in ██, Polen, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mels, Pikert, Ziptel,
als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter ███ ████████████ ████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ██, als ████████████, Justizangestellter ███, als ████████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 4. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (§§ 212, 22, 53 Abs. 1 StGB, § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG 1972, § 73 StGB) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen und die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die umfassende Nachprüfung auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Tatrichter geht davon aus, dass sich der Angeklagte █████████ dem später durch einen Schuss verletzten ██ ██ einer Notwehrlage befunden habe; er meint jedoch, der Angeklagte habe diese Lage in vorwerfbarer Weise heraufbeschworen, weil er schon vorher habe erkennen können, dass ██ an diesem Tage eine aggressive Haltung gegen ihn einnehme. Der Angeklagte habe, so führt das angefochtene Urteil aus, unter diesen Umständen nicht auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem angetrunkenen ██ ankommen lassen dürfen; tat er dies gleichwohl, so sei jedenfalls der Gebrauch der Schusswaffe gegen den ihn angreifenden ██ missbräuchlich gewesen (UA S. 43/40).
Diese Auffassung begegnet in zweierlei Hinsicht rechtlichen Bedenken.
Das Urteil stellt fest, dass ██ den Angeklagten, der auf dem Heimweg zur ██-Mühle war, mit dem Kraftwagen überholte und grundlos anschrie; ob auch für den Angeklagten erkennbar auf dem Weg zur ██-Mühle war oder ob er auch ein anderes Fahrtziel haben konnte, teilt das Urteil nicht mit. Es ist daher schon nicht ohne weiteres ersichtlich, ob der Angeklagte mit Sicherheit damit rechnen musste, er werde, wenn er sein Zimmer zu einem Kontrollgang über das Gelände der Mühle nochmal verließ, mit ████ zusammentreffen.
Aber selbst wenn er damit rechnete, kann es ihm nicht ohne weiteres als Verschulden angelastet werden, dass er nicht in seinem Zimmer blieb, sondern mit einem Jagdhund und mit geschultertem Gewehr nochmal ins Freie trat, um auf dem Gelände seines Arbeitgebers █ nach dem Rechten zu sehen. Dass darin eine Provokation ██ im Sinne einer sogenannten Absichtsprovokation ███████ läge, bei der der Täter den Angriff absichtlich herausfordert, um unter dem Schein der Notwehr den Angreifer verletzen zu können (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 53 Rdn. 2; Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 37), ist nach den Feststellungen keinesfalls anzunehmen. Aber auch für eine sonst schuldhafte Verursachung des Angriffs (Baldus a. a. O. Rdn. 38) geben die Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Dass ██ in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand den Angeklagten angeschrien hatte, dass er ihn dabei etwa bedroht hatte, ist nicht festgestellt. Dies begründete für den Angeklagten noch nicht die Rechtspflicht, im Hause zu bleiben und einem möglichen Zusammentreffen mit ███ auf dem Gelände der Mühle aus dem Wege zu gehen. Dass der Angeklagte sich zu seinem etwa erforderlich werdenden Schutz mit einer Schusswaffe versah, kann ihm ebenfalls nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden.
Selbst wenn aber der Angeklagte den Angriff ████ mitverschuldet hätte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres, dass der Gebrauch der Schusswaffe als Verteidigungsmittel in jedem Falle rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14. Dezember 1972 (BGHSt 25, 356) im Einzelnen dargelegt, nach welchen Grundsätzen auch im Falle eines provozierten Angriffs der Verteidiger mit der Waffe gegen den unbewaffneten Angreifer vorgehen darf, ohne dass der Waffengebrauch als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht bei seiner rechtlichen Würdigung dieser Grundsätze bewusst gewesen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte, auf den ██ immer wieder eindrang und von dem dieser selbst nach Abgabe von Warnschüssen nicht abließ (UA S. 7), dem Angriff ausweichen oder über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen konnte (vgl. BGH a. a. O S. 359). Bot sich eine solche Möglichkeit nicht, so blieb der Angeklagte zur erforderlichen Verteidigung auch mit der Waffe befugt.
Da die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend sind, um dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen.