Revision wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/66
- Datum
- 28.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie im Revisionsvorbringen nicht ausgeführt und substantiiert dargelegt wird.
Neue Tatsachenbehauptungen, die in der Hauptverhandlung nicht erhoben wurden, dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Bei der Versagung mildernder Umstände wegen Vorstrafen oder fehlender Resozialisierungspflicht muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen, insbesondere zu Art, Umfang und etwaiger Vollstreckung früherer Strafen.
Fehlen die für die Strafzumessung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; daraus fallen auch auf dem Strafausspruch beruhende Nebenfolgen weg.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort, den Bergmann Josef █████████████████, geboren ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Dr. Flitner Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Dr. Sanders Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm die Strafkammer auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auch hat sie ihn für dauernd unfähig erklärt, „als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden“.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Darlegungen zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit gehen die Angriffe der Revision fehl. Sie verkennt, dass dem Angeklagten nur zur Last gelegt worden ist, der Wahrheit zuwider vorsätzlich beschworen zu haben, sein nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 1961 einzuziehender Führerschein vom 15. April 1959 sei seines Wissens in dem seinem Bruder gehörigen Personenkraftwagen ███ (Isabella) verblieben und nicht mehr in seinem Besitz, und dass das Landgericht von den hierzu getroffenen Feststellungen voll überzeugt war. Eine Verletzung des Rechtssatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, kommt infolgedessen nicht in Betracht.
Die weiteren Angriffe der Revision auf den Schuldspruch sind unzulässig. Ausweislich der Urteilsgründe bezogen sich die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung angemeldeten Bedenken darauf, „dass es sich bei dem beschlagnahmten Führerschein um eine Fälschung handelt“, nicht aber darauf, dass der bei der Polizei am 31. Januar 1965 vorgelegte Führerschein eine Fälschung gewesen sei, wie die Revision nunmehr geltend macht. Neue Behauptungen dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen versucht die Revision vergebens, an die Stelle der rechtsbedenkenfreien Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene zu setzen.
Nicht bestehen bleiben kann der Strafausspruch.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt, weil er schon in jungen Jahren bestraft und trotz späterer Verurteilung zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen immer wieder strafällig wurde, mithin also auch durch empfindliche Freiheitsstrafen zu einem gesetzmäßigen Leben nicht habe angehalten werden können.
Diese Darlegungen lassen ebensowenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, auf welche Feststellungen die Strafkammer ihre Beurteilung gründet, insbesondere weswegen der Angeklagte sich vor Begehung des abgeurteilten Meineides strafbar gemacht hat und welche Strafen gegen ihn verhängt und von ihm verbüßt worden sind. Worin die strafschärfend gewerteten „eigenen unberechtigten Vorteile“ bestehen sollen, zu deren Erreichung der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer den Meineid geleistet hat, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Diese sachlichrechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit fallen auch die Nebenentscheidungen weg. Insoweit sei noch bemerkt, dass als weitere Nebenfolge des § 161 Abs. 1 StGB auf die dauernde Unfähigkeit zu erkennen ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Sanders |