Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und Tateinheit mit versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/65
Datum
01.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit seiner leiblichen Tochter und damit zusammenhängender Sexualdelikte zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt. Er rügte Verfahrens- und Sachmängel in der Revision. Die Revision wurde verworfen: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil die behaupteten Tatsachen in der Revisionsbegründung nicht angegeben wurden, und in der materiellen Überprüfung zeigten sich keine entgegenstehenden Rechtsfehler. Tateinheit und Strafzumessung sind rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen, die einen Verfahrensverstoß begründen sollen, nicht in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angegeben werden.

2

Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Revision führt nur dann zur Aufhebung, wenn Rechtsfehler vorliegen, die den Angeklagten in seiner Rechtsposition nachteilig beeinflussen.

3

Zwischen dem Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und dem Versuch der Notzucht besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz; eine Tateinheit mit versuchter Notzucht ist jedoch zulässig, wenn die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen gegenüber dem Notzuchtversuch selbständige Bedeutung hat.

4

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn die gewählte Strafvorschrift aufgrund ihres höheren Mindestmaßes maßgeblich ist und die verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 375/65

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bergmann Stefan, geboren am ███████████ 1924 in █████████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. April 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner leiblichen Tochter (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), versuchter Blutschande und versuchter Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte benachteiligt sein könnte.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen, sich über die Zeit von Ostern 1963 bis zum 27. Januar 1965 erstreckenden Tathandlungen belastet ihn nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht auf Grund der Vorfälle in der Nacht vom 26. zum 27. Januar 1965. In der Regel besteht zwar zwischen diesen beiden Verbrechen Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 1, 152, 154). Dies gilt jedoch nicht, wenn die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen gegenüber dem Notzuchtsversuch selbständige Bedeutung hat (BGH NJW 1965, 1284). Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte nach dem missglückten Notzuchtsversuch mit Gewalt andere unzüchtige Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat.

Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafe war dem § 174 StGB zu entnehmen, da die dort für das vollendete Verbrechen angedrohte Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt, also höher ist als die in den §§ 177, 43, 44, 21 StGB für versuchte Notzucht angedrohte Mindeststrafe von vier Monaten und fünfzehn Tagen Gefängnis. Da § 174 StGB wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis zulässt, liegt die ausgesprochene Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.

KrummeFlitnerHürxthal
WillmsMayr