Revision teilweise stattgegeben: Untreue und Urkundenvernichtung als Tateinheit, Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/63
- Datum
- 15.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn eine zur Vermögenssorge berufene Person bewusst und ohne Berechtigung Vermögenswerte entnimmt und dadurch dem zu betreuenden Vermögen nachteilig wird.
Die gezielte Vernichtung von Kassenbelegen, wenn sie der Verschleierung unberechtigter Entnahmen dient und eine Rekonstruktion unmöglich macht, ist eine vorsätzliche Vermögensschädigung und gehört als Bestandteil eines einheitlichen Plans zur fortgesetzten Untreue; zwischen dieser Untreue und der Urkundenvernichtung kann Tateinheit bestehen.
Ein Gericht darf einen Zeugen unvereidigt lassen, wenn dieser allenfalls mittelbar durch die strafbare Handlung geschädigt wurde; die Möglichkeit der Nichtvereidigung dient der Vermeidung von Voreingenommenheit.
Bei Ergänzung oder Änderung der Schuldsprüche durch Rechtsmittel ist für die Neufestsetzung der Einzel- und Gesamtstrafen gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei darf die nachträglich hinzutretende Freiheitsstrafe die gemäß § 258 Abs. 2 StPO bisher ausgesprochene Gesamthöhe der Freiheitsstrafen nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. April 1963
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Abteilungsleiter Johannes █████, geboren am ██ 1916 in ██, wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1963
1. dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle der Entnahme von Geld aus der Kasse und der Vernichtung von Kassenbelegen wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt wird,
mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die wegen Untreue im Falle der Entnahme von Geld aus der Kasse und wegen Urkundenvernichtung verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Entnahme von Geld aus der Kasse und Vernichtung von Kassenbelegen
1. Der Schuldspruch wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint nur, in diesem Falle sei das Bewusstsein des Angeklagten von der Rechtwidrigkeit seines Tuns nicht einwandfrei festgestellt. Das trifft nicht zu.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Angeklagte die 3500 DM, die er nach und nach der Kasse entnommen hat, nicht zu fordern; das wusste er auch. Er hat das Geld durch sein „völlig unkontrollierbares Vorgehen“ heimlich ohne Wissen des Firmeninhabers an sich gebracht. Dieser war mit dieser Geldentnahme nicht einverstanden, und der Angeklagte rechnete auch nicht mit einem solchen Einverständnis. Der Angeklagte war also zur Entnahme des Geldes, wie er wusste, nicht berechtigt.
2. In dem Beiseiteschaffen und Vernichten der Kassenbelege hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei Urkundenvernichtung (§ 274 Abs. 1 StGB) gesehen. Das Landgericht hat aber übersehen, dass zum vertraglichen Aufgabenbereich des Angeklagten als des verantwortlichen Abteilungsleiters unter anderem auch die Führung der Nebenkasse gehörte. Er musste also dafür sorgen, dass die Kasse einwandfrei und übersichtlich geführt wurde, und durfte die Kassenverhältnisse nicht verschleiern. Das aber hat er durch Vernichtung der Kassenbelege getan. Er wollte auf diese Weise „belegmäßig den Kassenbestand verringern“. Dieses Ziel hat er erreicht. Jetzt ist „eine Rekonstruktion der richtigen Kassenbestände ausgeschlossen“. Er hat die Kassenprüfung unmöglich machen wollen und unmöglich gemacht. Er hat also auch durch die Vernichtung der Kassenbelege dem Firmeninhaber, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, vorsätzlich Nachteil zugefügt. Daher ist auch die Vernichtung der Kassenbelege eine fortgesetzte Untreuehandlung.
Wie das Landgericht ausführt, hat die Vernichtung der Kassenbelege allein dem Zweck gedient, die Feststellung der Entnahmen unmöglich zu machen oder zu erschweren. Der Angeklagte hat dem Urteil zufolge den Entschluss, Belege zu vernichten, nicht erst gefasst und durchgeführt, nachdem er die unbefugte Entnahme von Geld beendet hatte. Vielmehr hat er zwischen den einzelnen Entnahmen immer wieder Belege in entsprechender Höhe vernichten lassen. Sämtliche Untreuehandlungen, die Entnahme der Geldbeträge wie die damit verbundene Vernichtung der Belege, dienten ein und demselben Plan und sind hiernach Bestandteile derselben fortgesetzten Untreue. Zwischen dieser Straftat und der Urkundenvernichtung besteht daher Tateinheit.
Demgemäß ist der Schuldspruch zu berichtigen.
Zur Festsetzung der dem § 266 StGB zu entnehmenden Strafe (Gefängnis und Geldstrafe) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe muss jedoch die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die neu hinzugefügte Gefängnisstrafe darf nach § 258 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe der für die Untreue und für die Urkundenvernichtung bisher ausgesprochenen Gefängnisstrafen (9 Monate) erreichen, aber nicht überschreiten.
II. Untreue im Fall ███
1. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, das Landgericht hätte die Zeugin ██████████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt lassen dürfen, da es keine Straftat zu ihrem Nachteil festgestellt habe und die Zeugin weder unmittelbar noch mittelbar durch das strafbare Verhalten des Angeklagten geschädigt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Gericht darf einen Zeugen auch unvereidigt lassen, wenn durch die Straftat nur mittelbar geschädigt worden ist (RGSt 4, 202; 5, 85, 87).
Untreue zum Nachteil der Firma ███ hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte mit dem Geld, welches er vom Arbeitslohn der Zeugin ██ einbehalten hatte, nicht wie vereinbart verfuhr, sondern dass er gar nicht den Willen hatte, das einbehaltene Geld an die Firma abzuführen oder mit ihr zu verrechnen.
Der Angeklagte hat vom Arbeitslohn der Zeugin 650 DM einbehalten, ihr aber schließlich nur mit großer Verzögerung Ware im Werte von 400,45 DM aushändigen lassen. Es steht daher fest, dass die Zeugin durch das strafbare Verhalten des Angeklagten, wenn auch nicht durch eine zu ihren Ungunsten verübte Straftat, so doch jedenfalls mittelbar geschädigt worden ist. Für diesen Fall trifft die Erwägung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 85, 87) zu, dass durch die Möglichkeit der Nichtvereidigung eines Zeugen der Gefahr einer etwaigen Voreingenommenheit Rechnung getragen werden soll, die bei einem solchen Zeugen zu befürchten sein kann.
2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hat jedenfalls dadurch Vermögensinteressen der Firma ██████████ verletzt, dass er seiner Hausangestellten █████████ am 15. September 1958 Ware im Werte von rund 400 DM aushändigen ließ, ohne den Gegenwert der Firmenkasse gutzubringen. Er hatte dem Urteil zufolge „nicht die Absicht, jemals den einbehaltenen Lohn an die Firma ███ abzuführen“. Das ist bis heute nicht geschehen. Er wusste, dass seine Hausangestellte für das Geld, das er einbehalten hatte, Ware beziehen wollte und nicht bereit war, dafür nochmals an die Firma zu zahlen. Ihm war auch bekannt, dass er vom 1. April 1958 an von der Firma ███████ außer seinen vertraglich festgelegten Bezügen, die er jeweils in voller Höhe erhalten hat, nichts zu beanspruchen hatte. Er wusste daher, dass er aus den Beständen der Firma █████ nicht ohne Bezahlung aushändigen durfte.
Zum Aufgabenbereich des Angeklagten als Abteilungsleiter gehörte die gesamte Organisation und Durchführung des Aussteuerwäscheversandes. Ihm oblag insbesondere die Zusammenstellung, Verpackung und Absendung der Teillieferungen gegen Nachnahme. Er durfte auch selbst Ware an Kunden aushändigen und dafür kassieren. Diese Befugnisse, kraft deren er Vermögensinteressen der Firma ███ wahrzunehmen hatte, hat er durch die Aushändigung von ███ im Werte von rund 400 DM an seine Hausangestellte im Bewusstsein, dass der Kaufpreis nicht gezahlt werde, verletzt und dadurch der Firma Nachteil zugefügt.
Dass das Landgericht meint, der Schaden der Firma ███ bestehe nur „jedenfalls in Höhe des entgangenen Nettogewinns“, während sie in Wirklichkeit um volle rund 400 DM geschädigt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Auch gegen die Strafzumessung im Fall ███ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe der Einzelstrafe für diesen Untreuefall wird nicht davon berührt, dass in dem anderen Fall Untreue und Urkundenvernichtung nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zusammentreffen.
Im Fall ███ muss daher der Einzelstrafausspruch bestehen bleiben.
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Krumme | Flitner |