Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freisprüche ergänzt, Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/57
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH ergänzt den Urteilsspruch dahin, dass der Angeklagte für weitere, nicht als bewiesen erachtete Taten freigesprochen wird; insoweit wurde die Revision stattgegeben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt bleibt bestehen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als nicht strafbar festgestellte Handlung scheidet für die strafrechtliche Würdigung aus; ein behaupteter Fortsetzungszusammenhang ersetzt nicht die erforderliche besondere Freisprechung für nicht erwiesene Einzeltaten.

2

Der Senat kann den Urteilsspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, wenn ohne Zweifel feststellbar ist, welche Einzelhandlungen das Tatgericht nicht für erwiesen gehalten hat.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 51 Abs. 2 StGB ist zulässig, wenn aufgrund erheblicher geistiger Beeinträchtigung und einer zu erwartenden Wiederholungsgefahr die öffentliche Sicherheit dadurch am besten gewährleistet wird und familiäre Aufsicht nicht ausreicht.

4

Kostenentscheidungen bezüglich ausscheidender Verfahrensgegenstände können der Landeskasse auferlegt werden; die Gesamtkostenentscheidung richtet sich nach §§ 467, 473 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. Mai 1957

Rubrum

Urteil

in der Strafsache gegen ███ aus den Bergmann Walter Richard Karl ████, geboren am ████ 1904 in ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Mai 1957 wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird, soweit ihm weitere Verfehlungen gegenüber Renate R. und Erika vorgeworfen worden sind.

Die hierauf entfallenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die weiteren Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war am 18. Januar 1952 wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe hatte er am 17. Juni 1952 verbüßt. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen im Jahre 1956, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts (Aufklärungspflicht) und des sachlichen Rechts.

1.) Die Urteilsausführungen tragen die Feststellung, dass der Angeklagte in zwei Fällen den Tatbestand der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe im Einzelnen erhoben.

Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, im Übrigen bedürfe es keines Freispruchs, weil die anderen angeklagten Fälle mit den für erwiesen erachteten in Fortsetzungszusammenhang stünden. Eine als nicht strafbar festgestellte Handlung scheidet entgegen der vom Landgericht vertretenen An-

sicht für die strafrechtliche Würdigung aus, ob Fortsetzungszusammenhang vorliegt oder nicht (RGSt 73, 260). Das gilt auch, soweit der Eröffnungsbeschluss die zur Last gelegten Handlungen gegen die einzelnen Verletzten als fortgesetzte ansieht. Gelangt das erkennende Gericht in solchem Falle nur zur Verurteilung wegen einer oder mehrerer selbständigen Handlungen, so ist durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft und eine besondere Freisprechung hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich.

Der Senat ist in der Lage, den Urteilsspruch insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen, da kein Zweifel besteht, wegen welcher Einzelhandlungen das Landgericht den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat.

2) Unbegründet ist der Angriff der Revision auf die Anordnung, den Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen. Die allerdings knappen Ausführungen des Landgerichts hierzu sind frei von Rechtsirrtum. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass den Bedürfnissen der öffentlichen Sicherheit gegenüber der immer wieder zu erwartenden Betätigung der verbrecherischen Neigung des erheblich schwachsinnigen Angeklagten nicht anders als durch

diese Maßnahme gemügt werden kann. Hinzu kommt, dass nach der Überzeugung des Tatrichters auch die Familie nicht ausreicht, um die heilbar mögliche Wiederholung der schweren, z. B. auf dem Weg zur Arbeitsstelle, auf einem Gang durch den Heimgarten oder wie die Erfahrung lehrt sogar am Fenster seines Zimmers, zu hindern. Dem Landgericht musste sich danach die Notwendigkeit, die Ehefrau des Angeklagten über ihre Bereitwilligkeit, ihren Mann künftig sorgfältiger zu beaufsichtigen oder durch seinen Bruder beaufsichtigen zu lassen, zu vernehmen, nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidungen entsprechen §§ 467, 473 StPO.

JustizangestellterSauerFlitner
SeibertKrummeHoepner