Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/55
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Straßenbahn ohne eigenen Bahnkörper nimmt am allgemeinen Verkehr teil; ihr Führer unterliegt den für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Vorschriften.
Bei erheblich gefährlichen Witterungs- und Wegeverhältnissen hat der Fahrer einer Straßenbahn erhöhte Sorgfalt walten zu lassen; die Einhaltung des Fahrplans darf nicht der Sicherheit Vorrangiger Wegbenutzer übergeordnet werden.
Das Vertrauen auf vorschriftsmäßiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer schützt nicht, wenn dem Fahrzeugführer die Gefährdungslage bekannt ist oder er sich durch Entwicklung einer zu hohen Geschwindigkeit verkehrswidrig verhält.
Damit ein Tatgericht einen Unfall als unvermeidbar ansehen kann, muss es darlegen und prüfen, ob eine geringere Geschwindigkeit oder die Setzung von Warnzeichen den Zusammenstoß verhindert hätte; eine bloße Behauptung der Unvermeidbarkeit genügt nicht.
Bei einer etwaigen Verurteilung sind mögliche Mitverschuldensbeiträge Dritter oder des Verletzten bei der Strafzumessung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Februar 1955
Rubrum
4 StR 375/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahn-Oberfahrer Jakob B. aus E., dort geboren ███████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, Witwe Gertrud P. geb. K., wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Februar 1955, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist seit Jahren Fahrer bei der Straßenbahn. Die fragliche eingleisige Linie 8 führt zwischen Stolberg und Zweifall durch den langgestreckten kleinen Ort Vicht und die Zweifallerstraße. Vor den Grundstücken Nr. 95 bis 99 verläuft kein Bürgersteig, sondern nur ein unbefestigter Gehweg, der zur Zeit des Unfalls leicht zur Gosse hin abfiel und infolge Regenwetters sehr glitschig war.
An einem Abend im September 1954 befand sich der Angeklagte mit seinem Triebwagen auf Fahrt. Es war sehr dunkel, stürmte und regnete stark. Um eine Verspätung wieder aufzuholen, fuhr der Angeklagte mit Höchstgeschwindigkeit (etwa 40 km/h). Da er mit abgeblendetem Licht fuhr und die Sicht wegen des Wetters noch verschlechtert war, konnte er vor sich nur eine Strecke von 18 bis 20 m überblicken. Plötzlich tauchte in einer Entfernung von 7 bis 8 m im Lichtkegel vor dem Triebwagen eine Gestalt auf. Unmittelbar darauf war ein leichter Anprall zu spüren, worauf der Angeklagte sofort die Notbremse betätigte und den Wagen nach etwa 12 m zum Stehen brachte. Wie sich herausstellte, war der 74 Jahre alte Rentner Wilhelm P., der um diese Zeit von dem Haus Nr. 95 aus auf der Dorfstraße unterwegs war, unter den Wagen der Straßenbahn geraten. Da die Strecke dort leicht ansteigt und der Angeklagte die Handbremse erst nach erfolgter Notbremsung betätigen konnte, rollte der Wagen wieder etwas zurück. Dadurch wurde der Verletzte nochmals überfahren. Er erlitt einen Schädelgrundbruch; sein rechter Unterschenkel wurde zertriummert. Wie er unmittelbar vor dem Unfall die kurze Strecke vom Haus Zweifallerstraße 95 bis zum Haus Nr. 99 gegangen, wieso er plötzlich vor dem Triebwagen aufgetaucht und wo er genau von der Straßenbahn erfasst worden ist, ließ sich nicht feststellen. Das Urteil der Strafkammer enthält keine Angaben darüber, wo der Verunglückte wohnte und wohin er unterwegs war. Er erlag am nächsten Tage seinen Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als der Angeklagte von dem Vorwurf fahrlässiger Tötung freigesprochen ist. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin enthält zwar insoweit keine ausdrückliche Beschränkung. Sie ist jedoch in diesem Sinne auszulegen, zumal die Freisprechung von der Anklage unterlassener Hilfeleistung auch von der Nebenklägerin beantragt worden war.
Den auf die Verletzung sachlichen Strafrechts gegründeten Rechtsmitteln ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe in Anbetracht der besonderen Umstände nicht damit zu rechnen brauchen, dass plötzlich ein Fußgänger vor der Straßenbahn auftauchen oder dass ein zwischen bzw. dicht neben den Schienen gehender Wegbenutzer die beleuchtete und durch ihr Fahrgeräusch schon von weitem bemerkbare Bahn nicht beachten werde. Der Angeklagte habe sich auf vorschriftsmäßiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen dürfen. Im übrigen wäre der Unfall auch bei Einhaltung der vorschriftsmäßigen Geschwindigkeit von 25 km/h nicht zu vermeiden gewesen. Dann hätte der Bremsweg immerhin noch etwa 18 m betragen, der Rentner ████ sei aber erst auf 7 – 8 m erkennbar gewesen. Um auf eine solche geringe Entfernung zu halten, hätte der Angeklagte die Geschwindigkeit auf 15 km/h herabsetzen müssen. Das sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
Es gehöre zur Zweckbestimmung einer Straßenbahn, auch bei Dunkelheit sich schneller fortzubewegen als ein Fußgänger. Sie habe als öffentliches Verkehrsmittel auch den Fahrplan einzuhalten.
Diese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zu sehr auf die angebliche Sonderstellung der Straßenbahn und zu wenig auf die Lage der Fußgänger Rücksicht genommen. Eine Straßenbahn ohne eigenen Bahnkörper nimmt am allgemeinen Verkehr – von diesem untrennbar – teil (BGHSt 6, 222, 224). Ihr Führer ist grundsätzlich den für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Vorschriften gleichfalls unterworfen (RGSt 75, 358).
Um großstädtische Verhältnisse (RG VAE 1940, 186, 187; BGHSt 1, 192, 195) hat es sich vorliegend nicht gehandelt. Auch führte der Weg dieser eingleisigen Straßenbahn nicht durch eine breite und übersichtliche Straße, wie in dem Fall OLG Düsseldorf – VRS 5, 146 –, der dem Landgericht vorgeschwebt haben mag. Er verlief vielmehr durch eine Dorfstraße mit zum Teil äußerst rückständigen, für die Fußgänger gefährlichen Wege- und Verkehrsverhältnissen. Zudem herrschten damals nicht nur starke Dunkelheit, sondern auch Regen und Sturm. Die Sicherheit anderer Wegbenutzer ging in solchem Fall der Einhaltung des Fahrplans unbedingt vor (RGSt 75, 359; vgl. auch BGH VRS 8, 287, 211, 215).
Erforderte schon das sehr schlechte Wetter besondere Vorsicht (BGH VRS 5, 613), so kam hier noch folgendes hinzu: Dem Beschwerdeführer war die Gefährlichkeit der Straßenverhältnisse auf diesem Teil der Strecke genauestens bekannt. Er wusste ferner, dass die Passanten dort dicht neben oder zwischen den Schienen zu gehen pflegten, wenn nicht zu gehen genötigt waren. Ferner waren für ihn die Sichtverhältnisse so schlecht, dass er fast ständig den Scheibenwischer betätigen musste. Außerdem sah sich der neben ihm stehende Fahrgast St. D. veranlasst, die linke Innenscheibe des Führerhauses mit der Hand abzuwischen.
Unter diesen Umständen war das Fahren mit Höchstgeschwindigkeit verkehrs- und pflichtwidrig. Dabei hat die Strafkammer bisher nicht erörtert, warum nicht der Angeklagte in Anbetracht der gegebenen Situation in kurzen Abständen und in ausreichender Entfernung vor dem besonders gefährlichen Grundstück Nr. 99 Warnzeichen gegeben hat (§ 12 StVO; § 31 Abs. 1 a BOStrAB und AB 110 Abs. 1 hierzu). Dass solche Signale mit Rücksicht auf das – vom Verteidiger des Angeklagten in der Revisionsverhandlung behauptete „Heulen“ des alten Triebwagens sich erübrigt hätten, ist nicht ersichtlich.
Die Strafkammer meint nun, der Angeklagte habe angesichts der besonderen Verhältnisse zur Unfallzeit – Fahrt durch ein kleines Dorf – Dunkelheit, Regen und Sturm, fast kein Verkehr – mit dem plötzlichen Auftauchen eines Fußgängers oder mit dessen Nichtbeachten der erleuchteten, mit Geräusch herannahenden Bahn nicht zu rechnen brauchen. Diese Ansicht lässt sich mit der Lebenserfahrung nicht vereinbaren. Auch hat das Landgericht nicht dem aus dem Sachverhalt ersichtlichen Umstand Rechnung getragen, dass sich auf der fraglichen Bahn selbst Fahrgäste befanden. Demnach liegt die Annahme nicht fern, dass trotz der gegebenen Witterungsverhältnisse Menschen auf dem Wege zu den jeweiligen Haltestellen bzw. von dort aus nach ihren Wohnungen unterwegs waren und dass der Angeklagte hiermit rechnen musste. Zudem pflegt die ländliche Bevölkerung vor den Unbilden der Witterung weniger zurückzuschrecken als die der Städte.
Der Hinweis des Landgerichts auf die Beleuchtung und das Fahrgeräusch des Triebwagens berücksichtigt nicht, dass die Lichtwirkung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BOStrAB) der abgeblendet fahrenden Bahn ersichtlich nicht sehr intensiv war und dass Sturm herrschte. Der vom Landgericht herangezogene Vertrauensgrundsatz kann hier schon deshalb nicht durchgreifen, weil dem Angeklagten die Benutzung der Gleisanlagen durch Fußgänger von früher her bekannt war und er sich selbst zumindest durch Entwicklung einer zu hohen Geschwindigkeit – verkehrswidrig verhielt. Außerdem hat die Strafkammer die nicht ganz fern liegende Möglichkeit ungeprüft gelassen, dass der Angeklagte in dem Bestreben, die Verspätung einzuholen, vor allem an seinen Fahrplan und weniger an etwaige Wegbenutzer gedacht hat.
Die Hilfserwägung des Tatrichters, der Unfall sei auch bei Einhaltung der „vorschriftsmäßigen“ Geschwindigkeit von 25 km/h nicht vermeidbar gewesen, ist ebenfalls rechtlich bedenklich. Der Angeklagte hat den Triebwagen bei 40 km/h Geschwindigkeit auf 12 m zum Stehen gebracht. Danach ist nicht zu verstehen, inwiefern er bei einem Tempo von nur 25 km/h immerhin noch 18 m Bremsweg benötigt haben würde. Außerdem hat das Landgericht nicht erörtert, ob sich der Zusammenstoß überhaupt ereignet hätte, wenn der Angeklagte nur mit 25 km/h oder einer noch niedrigeren Geschwindigkeit gefahren wäre. In diesem Fall hätte der nach den Feststellungen noch sehr rüstige Rentner █████ möglicherweise, wenn nicht sogar sicherlich, den gefährlichen Engpass bereits passiert gehabt, bevor die Bahn herankam.
Nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, eine noch geringere, ein rechtzeitiges Anhalten im gegebenen Fall ermöglichende Geschwindigkeit sei dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Belange der Straßenbahn und die Einhaltung des Fahrplans nicht zuzumuten gewesen. Dass dies nicht zutreffend sein kann, ist bereits eingangs dieses Urteils bei der Erörterung der Stellung solcher Straßenbahnen innerhalb des allgemeinen Verkehrs ausgeführt. Der Tatrichter hat auch bei seinen Darlegungen der von ihm selbst an anderer Stelle hervorgehobenen ganz außergewöhnlichen gefährlichen Verkehrslage auf der in Betracht kommenden kurzen Wegstrecke nicht genügend Rechnung getragen.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird bei der erneuten Erörterung des Falles zudem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten auch das zweite Überfahren des Verletzten zuzurechnen ist oder nicht.
Sollte die Strafkammer diesmal zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gelangen, so wird für die Strafzumessung die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Rentners P. oder auch Dritter (z. B. der Wegeunterhaltungspflichtigen sowie des Aufsichtspersonals der Straßenbahn) zu prüfen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Gude | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |