Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB) und Beleidigung ein. Der BGH verwirft die Revision, weil die Jugendschutzkammer die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugenaussagen substanziiert geprüft und durch Zeugenaussagen, Vergleich der Aussagen sowie persönliches Urteil überzeugt wurde. Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich; auch Strafzumessung und Beweiswürdigung enthalten keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Überzeugungsbildung können der tatrichterliche Eindruck, der Vergleich von Angaben und ergänzende Zeugenaussagen die Glaubhaftigkeit kindlicher Aussagen tragen; ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Gericht auf dieser Grundlage seine Überzeugung darlegt.

2

Die unterschiedliche Würdigung mehrerer Vorwürfe ist zulässig, wenn aus den Umständen verschiedene Verhaltensweisen des Täters hervorgehen; die Verurteilung kann auf einzelne, rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlungen gestützt werden.

3

Ob ein Verhalten gegenüber einem Kind einen Angriff auf dessen Geschlechtsehre darstellt, ist überwiegend eine Tatfrage, die der tatrichterlichen Gesamtwürdigung unterliegt; aus dem Gesamtverhalten können Rückschlüsse auf das Tatbewusstsein gezogen werden.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder Verfahrens- noch materielle Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in den Strafzumessungserwägungen nachgewiesen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinensteiger Otte █████ ███ aus ████, geboren am ██ 1892 in ██████, wegen Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Heeren, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Carwandelmann, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Februar 1952 wird verworfen, die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist sich, wie die Urteilsgründe ausweisen, der Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit 10- und 11-jähriger Mädchen bei Aussagen über geschlechtliche Dinge bestehen können, bewusst gewesen. Das Urteil erwähnt die beginnende Reife und die dadurch gesteigerte Empfindlichkeit der Kinder; es erörtert die Gefahr geschlechtsbetonter Phantasie und die Möglichkeit, dass die beiden 8- und 10-jährigen Mädchen Erdachtes oder anderweit Gehörtes für eigene Erlebnisse halten könnten. Gleichwohl hat die Strafkammer, die als Jugendschutzkammer gerade auf diesem Gebiete über besondere Erfahrung verfügt, auf Grund der Aussage der Lehrerin, auf Grund eines Vergleichs der Angaben, die von den Mädchen in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren gemacht worden sind, sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks der Kinder und der Form ihrer Aussage vor Gericht, die volle Überzeugung erlangt, dass ihre Bekundungen wirkliche Ereignisse wiedergeben. Wenn das selbst sachkundige Gericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass das Gutachten eines Sachverständigen eine günstigere Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ermöglichen werde, so kann hierin kein Verfahrensverstoß gesehen werden.

Es liegt weiter keine Willkür darin, dass das Gericht nur den von der 10-jährigen Sigrid ███████ mitgeteilten Vorfall vom Dienstagvormittag, █████, auch die von den beiden anderen Mädchen bekundeten Berührungen zur Grundlage einer Verurteilung aus § 176 Nr. 3 StGB gemacht hat. Diese unterschiedliche Bewertung beruht ausweislich der Urteilsgründe nicht etwa darauf, dass das Gericht der Zeugin Sigrid ███ mehr Glauben geschenkt hätte als den anderen ████████, sondern auf der Verschiedenartigkeit des Verhaltens des Angeklagten. Dass der Angeklagte die Brust und entblößten Oberschenkel der Mädchen gestreichelt hat, hat das Gericht zwar für erwiesen erachtet; in vorsichtiger Würdigung erschien es ihm nur trotz entgegenstehenden Verdachts nicht ausgeschlossen, dass insoweit eine wollüstige Absicht des Angeklagten nicht vorgelegen haben möge. Diesen Zweifel hatte das Gericht bei dem Vorfall vom Dienstagvormittag aber nicht. Denn der Umstand, dass der Angeklagte die Sigrid ███████, als er ihr mit der Hand durch den Schlüpfer an das Geschlecht griff und dann eine Zeitlang an dem nackten Geschlechtsteil herumspielte, fragte, ob sie das gern hätte, hat der Strafkammer die Überzeugung verschafft, dass er das Mädchen geschlechtlich zu erregen beabsichtigte.

Dass der Angeklagte dabei geäußert hat, dieses 10-jährige Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, ist der Strafkammer ersichtlich nicht zweifelhaft gewesen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandung.

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ist nach alledem rechtlich bedenkenfrei.

Der Schuldspruch wegen Beleidigung der 10- bis 11-jährigen Rotraud █████████ lässt gleichfalls keinen Rechtsirrtum hervortreten. Der Revisionsangriff gegen die Beweiswürdigung geht insoweit schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nach den Urteilsgründen selbst eingeräumt hat, dass er dieses Mädchen bei mehreren Gelegenheiten geküsst und dass er bei seinem Spaziergang an den Kanal mit ihr das Gespräch auf die weibliche Periode gebracht hat. Im Übrigen ergibt das Urteil aber auch einwandfrei, dass das Gericht diese Zeugin hinsichtlich der von ihr bekundeten äußeren Vorgänge ebenfalls für völlig glaubwürdig erachtet hat.

Ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber Rotraud █████████ einen Angriff auf die Ehre des Kindes durch Kundgabe der Missachtung und nicht bloß eine Ungehörigkeit darstellt, kann nur auf Grund einer allseitigen Abwägung der besonderen Umstände des Falles beurteilt werden und ist daher im Wesentlichen eine Tatfrage. Wenn die Strafkammer auf Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten gegenüber dem Kinde und seinen Gespielinnen die mehrfachen Küsse unter gleichzeitiger Vornahme unziemlicher Liebkosungen der Brust und der entblößten Oberschenkel sowie mit der Aufforderung, diese Vorgänge vor der Mutter geheimzuhalten, im Zusammenhang damit insbesondere die Anknüpfung eines Gesprächs über die Periode insgesamt als eine Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls und damit als einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Kindes gewertet hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Denn die Zumutung an das Kind, sich mit einem erwachsenen fremden Manne auf geschlechtsbetonte Berührungen und auf die Besprechung eines intimen geschlechtlichen Vorgangs einzulassen, bedeutete nach der Auffassung des Tatrichters eine Herabwürdigung des Kindes, mit der sich der Angeklagte über dessen sittlichen Wert hinwegsetzte (vgl. BGHSt 2, 288).

Das Bewusstsein des Angeklagten, dass sein Verhalten eine Missachtung der Geschlechtsehre des Mädchens erkennen ließ, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Die Überzeugung des Gerichts von dem Vorliegen dieses sich nach Lage der Sache aufdrängenden Bewusstseins ergibt sich indes zur Gewissheit aus der Erörterung des angefochtenen Urteils, dass es insoweit auf die Erkenntnis des Kindes nicht ankomme. Die Revisionsbehauptung des Angeklagten, er habe das Kind aufklären wollen, findet im Urteil keine Stütze, würde im Übrigen auch eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigen.

Da auch die Strafzumessungserwägungen einen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nicht hervortreten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Heeren Krumme Engels Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Hille ist beurlaubt und an der Unterschriftleistung verhindert.

Krumme 82 99