Revision wegen gerichtlichem Geständnis in Sexualstrafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 375/51
- Datum
- 04.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtliches Geständnis ist nach § 254 Abs. 1 StPO verwertbar, wenn es dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten und mit ihm erörtert worden ist.
Ist der Vorhalt eines früheren Geständnisses im Sitzungsprotokoll dokumentiert, kann dies die Anforderungen des § 254 Abs. 1 StPO erfüllen.
Eine gesonderte Verlesung der Niederschrift des früheren Geständnisses ist nicht erforderlich, wenn weder Verfahrensbeteiligte deren Verlesung beantragen und der Angeklagte durch den Vorhalt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Das Gericht darf ein früheres gerichtliches Geständnis in seine Beweiswürdigung einstellen, sofern es dessen Glaubhaftigkeit prüft und in die Gesamtwürdigung einbezieht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Waldarbeiter Hugo █████ aus ███████, Kreis ████, geboren am ███ 1887 in ██, z. Zt. in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ███ ████ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 28. Oktober 1950 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Der Angeklagte hat in drei Fällen mit Kindern unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen, darunter auch in einem Fall mit der 11-jährigen Irmgard Me[REDACTED].
Er wendet sich gegen die Verurteilung im Fall He[REDACTED] mit der Revision. Sie rügt die Verletzung des § 254 Abs. 1 StPO und behauptet, das gerichtliche Geständnis sei mit dem Angeklagten nicht erörtert und ihm auch nicht vorgehalten worden. Dadurch habe dieser keine Gelegenheit gehabt, zu erklären, wie es zu seinen Angaben vor dem Richter gekommen sei. Er habe sich damals in einer Verfassung befunden, in der er alles zugegeben habe.
Weiter rügt der Angeklagte, dass die Vorwürfe gegenüber Ilse ██ und Irmgard ███████ in der Hauptverhandlung nicht ausreichend erörtert worden seien. Die Angaben des Mädchens selbst über das Verhör seien nicht ausreichend gewesen, um den Angeklagten zu überführen. Das Landgericht habe die Verurteilung auf sein im Ermittlungsverfahren abgegebenes gerichtliches Geständnis gestützt. Er habe darin zugegeben, verschiedentlich die Hand der Irmgard Me[REDACTED] über seiner Hose an seinen Geschlechtsteil geführt zu haben.
Das Landgericht hält dieses Geständnis für glaubhaft, da der Angeklagte stets seine Taten nur insoweit zugegeben habe, als er sie nicht für strafbar ansah. Diese Tendenz zeige auch das Geständnis vor dem Richter; es enthalte weiter eine Einschränkung gegenüber der polizeilichen Aussage, in der er noch die Absicht der Befriedigung zugegeben habe.
Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung ist dem Angeklagten zum Beweis seines früheren teilweisen Geständnisses die Niederschrift vom 17. Juli 1950 über seine letzte richterliche Vernehmung vorgehalten worden. Diese enthält ein Geständnis hinsichtlich einer Verfehlung des Angeklagten gegenüber der zur Tatzeit im Sommer 1949 dreizehn Jahre alten Christa [REDACTED], die er für b[REDACTED] hält, und lautet weiter:
> „Ich gebe zu, verschiedentlich die Hand der Irmgard Me[REDACTED] über meiner Hose an meinen Geschlechtsteil geführt zu haben. Ich habe sie aber nicht veranlasst, die Hand hin und her zu bewegen. Ich habe auch nicht geglaubt, dass die Kinder das verstehen würden, wenn ich das getan hätte.“
Der Angeklagte machte in dieser Niederschrift weitere Angaben. Der Verfasser des angefochtenen Urteils hat sich ergänzend dienstlich dahin geäußert, dass der Angeklagte zu dem █████████████ Geständnis hinsichtlich der Kinder Me[REDACTED] und ██ gehört worden sei, wie sich aus seinen Aufzeichnungen während der Hauptverhandlung ergebe. Auch der Staatsanwalt habe bei seinen Ausführungen zu Irmgard Me[REDACTED] darauf hingewiesen, dass diese Tat vom Angeklagten selbst zugegeben worden sei.
Die Revision ist nicht begründet. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung kann sich der Vorhalt nur auf das in der Hauptverhandlung erörterte frühere Geständnis vor dem Richter beziehen. Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, dass das gerichtliche Geständnis des Angeklagten mit ihm erörtert und ihm ausweislich des Sitzungsprotokolls auch vorgehalten worden ist und er damit Gelegenheit hatte, sich dazu zu erklären.
Da von keiner Seite ein Antrag auf Verlesung des Geständnisses gestellt worden ist, konnte das Gericht den Vorhalt als zulässig und ausreichend ansehen, ohne damit einen Rechtsverstoß zu begehen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Aus Billigkeitsgründen hat das Revisionsgericht dem Angeklagten die seit dem 28. Oktober 1950 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
| Dr. Grosse | Dr. Augustin | ||
| Dr. Kleinewefers | Dr. Jagusch |